Rechtsprechung
OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Haustürgeschäft: Widerruf bei verbundenen Geschäften; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung mit Zusatz zu einem verbundenen Kaufvertrag
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) bei verbundenen Geschäften; Anspruch auf Rückgewähr erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen; Voraussetzungen an das Vorliegen einer Haustürsituation; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) bei verbundenen Geschäften; Anspruch auf Rückgewähr erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen; Voraussetzungen an das Vorliegen einer Haustürsituation; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem ...
- Judicialis
- RA Kotz
Verbundgeschäft: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 361 a BGB a. F.
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 361a (a.F.); HWiG § 2; VerbrKrG § 9
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften; Wirkung auf verbundene Geschäfte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 30.03.2006 - 3 O 571/04
- OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei …
Auszug aus OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06
Das OLG Stuttgart, auf dessen Argumentation sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, hat trotz des ausdrücklichen Wortlauts des § 2 HWiG einen Zusatz, der dem streitgegenständlichen Zusatz entspricht, als zulässig angesehen und dies mit einer teleologischen Reduk tion des § 2 HWiG begründet (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juli 2002, 6 U 82/03 u. a. abgedruckt in WM 2005, 972).Darunter fallen jedoch solche Zusätze nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und daher von ihr ablenken (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 55/00 m. w. N. - u. a. abgedruckt in WM 2005, 972;… PalandtHeinrichs, BGB, 60. Auflage, § 361 a, Rn. 12).
- BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05
Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des …
Auszug aus OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06
Zwar lagen zwischen dem Besuch des Vermittlers U. am 24. November 2000 und der vom Kläger behaupteten Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 29. November 2000 nur fünf Tage, so dass wegen der zeitlichen Nähe möglicherweise ein Anscheinsbeweis dafür sprechen könnte, den Kläger und seine Ehefrau auch bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages noch als in einer Haustürsituation geworbene Verbraucher anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, XI ZR 119/05).Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG auch durchaus auf eine Überrumpelung des Verbrauchers an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006; XI ZR 119/05, der das Vorliegen einer Haustürsituation u. a. deshalb ablehnte, weil sich der dortige Kläger nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten hatte).
- BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
Auszug aus OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06
Es genügt also, wenn die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996, XI ZR 116/96 - u. a. abgedruckt in NJW 1996, 926 ff.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 327/04 - u. a. abgedruckt in WM 2006, 220 und ZIP 2006, 221).
- BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04
Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation
Auszug aus OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06
Es genügt also, wenn die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996, XI ZR 116/96 - u. a. abgedruckt in NJW 1996, 926 ff.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 327/04 - u. a. abgedruckt in WM 2006, 220 und ZIP 2006, 221). - BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00
Belehrungszusatz
Auszug aus OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06
Darunter fallen jedoch solche Zusätze nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und daher von ihr ablenken (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 55/00 m. w. N. - u. a. abgedruckt in WM 2005, 972;… PalandtHeinrichs, BGB, 60. Auflage, § 361 a, Rn. 12). - BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06
Nur ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass zwar der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - allerdings ohne dies zu begründen - die Auffassung vertreten hat, eine Widerrufsbelehrung, die den Zusatz enthalte, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitrittsvertrag nicht wirksam zustande komme, erfülle nicht die Anforderungen des § 2 HWiG (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004, II ZR 385/02).
- BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig …
Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082).Dass dies für rechtsunkundige Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 5).
Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972, 979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280, 287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre.
- BGH, 11.03.2008 - XI ZR 317/06
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verbindung mit Unwirksamkeit des …
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). - OLG Koblenz, 26.02.2007 - 6 U 668/06
Finanzierter Fondsbeitritt: Widerrufsbelehrung in einer Fondsbeitrittserklärung; …
Die seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 5.2.2007 desweiteren zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 9.8.2006 (Az.: 3 U 112/06) ist zwar in tatsächlicher Hinsicht mit dem hier streitgegenständlichen Fall insoweit vergleichbar, als dort die Widerrufsbelehrung den Satz "Im Falle des Widerrufs kommt auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande" enthielt.Die seitens der Beklagten weiter zitierten Entscheidungen des OLG Bremen vom 11.5.2006 (ZIP 2006, 1527ff), des OLG Brandenburg vom 14.6.2006 (Az.: 4 U 225/05) sowie des OLG Celle vom 9.8.2006 (Az.: 3 U 112/06) sind entweder nicht sachverhaltsidentisch (OLG Bremen und OLG Brandenburg) oder unterfallen in ihrer rechtlichen Bewertung nicht der - hier einschlägigen - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG.
- BGH, 11.03.2008 - XI ZR 68/07
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). - BGH, 11.03.2008 - XI ZR 381/07
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger eine "Beitrittserklärung" unterzeichnet und darin erklärt hat, sich als Kommanditist an der S. zu beteiligen (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). - BGH, 11.03.2008 - XI ZR 215/07
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). - OLG Koblenz, 06.07.2007 - 8 U 132/06 Zwar hat das Oberlandesgericht Celle (vom 9. August 2006 - 3 U 112/06 ) den Zusatz der Widerrufserstreckung auf den "verbundenen Kaufvertrag" in der Widerrufsbelehrung als zulässig angesehen.
- KG, 09.11.2007 - 13 U 27/07
Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Wirksamkeit einer …
Im Gegenteil liegen zahlreiche Entscheidungen vor, die einen Zusatz mit der hier in Rede stehenden Formulierung für zulässig halten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2007 - 3 U 271/06 -, sowie bereits Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06 - OLGR 2007, 143; Kammergericht, Urteil vom 24. August 2007 - 3 U 27/06 - Urteil vom 24. April 2007 - 4 U 45/06 - Urteil vom 6. Juni 2007 - 24 U 5/07; OLG Stuttgart, Hinweisverfügung vom 2. Mai 2007 - 6 U 95/07; zuvor bereits OLG Stuttgart OLGR 2004, 202). - LG Bielefeld, 24.05.2011 - 6 O 446/10
Unterzeichung eines Darlehensvertrages sechs Wochen nach erstmaliger Beratung …
Darunter fallen jedoch solche Zusätze nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufbelehrung von Bedeutung sind (OLG Celle, 3 U 112/06;… Palandt - Heinrichs, 60. Auflage, § 361a, 12).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - I-7 U 225/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Wolters Kluwer
Haftung eines als Vermächtnisvollstrecker fungierenden Depotverwalters für Wertverluste; Anspruch auf Schadensersatz wegen des Wertverlustes bei einem Wertpapierdepot; Vorliegen einer Pflichtverletzung durch einen Depotverwalter aufgrund der Anlage eines Vermögens in ...
- Wolters Kluwer
- Judicialis
- rewis.io
- RA Kotz
Wertpapierdepot - Schadensersatzanspruch gegen Depotverwalter wegen Wertverlust
- RA Kotz
Wertpapierdepot - Haftung des Wertpapierdepotverwalters
- rechtsportal.de
BGB § 2216 Abs. 1 § 2219
Zur Haftung des Testamentsvollstreckers bei Verlusten aus Wertpapieranlagen - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Vermächtnisvollstrecker haftet nicht in jedem Fall für Verluste aus Wertpapieranlagen
- bank-kritik.de (Kurzinformation)
Erbschaft: Depotverwaltung ist etwas Anderes als Depotgestaltung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66
Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - 7 U 225/05
Diese ergeben sich hier nicht in erster Linie aus der auch auf den Vermächtnisvollstrecker anzuwendenden Vorschrift des § 2216 Abs. 1 BGB, wonach diesem umfassend die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermächtnisses auferlegt ist, das heißt insbesondere dessen Sicherung vor Verlusten und die Nutzung von Gewinnchancen (vgl. dazu BGH WM 1967, 25), sondern aus der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 25.01.1999, so, wie diese sie verstanden wissen wollte.
Rechtsprechung
OLG Dresden, 14.09.2005 - 8 U 1024/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer
Anspruch einer Inkassosparkasse auf Aufwendungsersatz für eine rückgerechnete (Sammel-)Lastschrift; Qualifizierung einer Inkassovereinbarung als Geschäftsbesorgungsvertrag ; Anspruch auf Schadensersatz gegen die Saprkasse wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten; ...
- Judicialis
BGB § 242; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 280; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 670; ; BGB § 675; ; StPO § 170 Abs. 2; ; ZPO § 696 Abs. 3
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Aufwendungsersatz im Inkassoverhältnis bei Erstattung im Interbankenverhältnis wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen
Verfahrensgang
- LG Dresden, 26.05.2005 - 13 O 1962/04
- OLG Dresden, 14.09.2005 - 8 U 1024/05
Papierfundstellen
- WM 2007, 547
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92
Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen
Auszug aus OLG Dresden, 14.09.2005 - 8 U 1024/05
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
- BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93
Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag
Auszug aus OLG Dresden, 14.09.2005 - 8 U 1024/05
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
Zwar mag dann zu Gunsten des Beklagten eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens streiten (vgl. BGHZ 123, 311 für Steuerberater; BGHZ 124, 151 für Vermittler von Terminoptionsgeschäften).
- BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
Betrug im Lastschriftverfahren (konkludente Täuschung über …
Auszug aus OLG Dresden, 14.09.2005 - 8 U 1024/05
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).
- BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90
Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei …
Auszug aus OLG Dresden, 14.09.2005 - 8 U 1024/05
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Denn er macht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, das im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches zum Tragen käme, da eine Pflicht der Klägerin zur alsbaldigen Rückgewähr bestünde, § 242 BGB (vgl. BGHZ 116, 200).
Rechtsprechung
OLG Jena, 26.04.2006 - 6 U 1102/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Thüringer Oberlandesgericht
BGB § 705; BGB § 730
Quoad-usum-Einlage; Durchstzungssperre; Durchsetzungssperre bei Nutzungseinbringung - Wolters Kluwer
Nutzungsüberlassung des im Eigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstücks an die Gesellschaft; Eingreifen der Durchsetzungssperre bei Nutzungseinbringung; Rechtsgrundlage und Charakter einer Nutzungsüberlassung; Begriffsbestimmung privater Lasten der zum Gebrauch ...
- Judicialis
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
BGB § 705; BGB § 730
Quoad-usum-Einlage; Durchstzungssperre; Durchsetzungssperre bei Nutzungseinbringung - Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Durchsetzungssperre bei Nutzungseinbringung
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Actio pro socio, Auskunfts- und Kontrollrechte, Austritt, Durchsetzungssperre, Einbringung, Erstattung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Nutzungsüberlassung, Streitgegenstand, unselbständiger Rechnungsposten
Verfahrensgang
- LG Mühlhausen, 30.09.2005 - 3 O 1165/02
- OLG Jena, 26.04.2006 - 6 U 1102/05
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Jena, 22.03.2006 - 6 U 442/05
Arrestgrund; Verwirkung; Gesellschafterpflichten
Die in diesem Verfahren (Az. 3 O 1165/02 Landgericht Mühlhausen) ergangenen Teilurteile sind Gegenstand der beim erkennenden Senat anhängigen Berufungsverfahren mit den Az. 6 U 1132/04 und 6 U 1102/05. - VG Halle, 20.01.2010 - 7 A 73/09
Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
Eine solche Bindung besteht bei Abschluss eines Pachtvertrages durch einen GbR-Gesellschafter im Außenverhältnis aber nur für diesen, auch wenn er die Flächen später in die GbR zur Nutzung einbringt (vgl. ThürOLG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 U 1102/05 -, zitiert nach juris).