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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5675
OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07 (https://dejure.org/2007,5675)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 U 4/07 (https://dejure.org/2007,5675)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - 5 U 4/07 (https://dejure.org/2007,5675)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Entreicherungseinwandes eines Kontoinhabers bei Überlassung des Kontos an einen Dritten zur eigenverantwortlichen Erledigung von Geldgeschäften ; Erfordernis einer Wissenszurechnung als allgemeiner Rechtsgedanke bei einer Betrauung eines anderen mit der ...

  • Judicialis

    BGB § 166; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 4; ; BGB § 819 Abs. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Kontoüberlassung: Maßgeblichkeit der Kenntnis des Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wissenszurechnung bei Kontoüberlassung an Dritten zur Erledigung von Geldgeschäften - Maßgeblichkeit der Kenntnis des Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gefährliche Bei Kontoverwaltung durch Dritte muss sich der Kontoinhaber das Wissen des Dritten über rechtsgrundlose Zahlungseingänge zurechnen lassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 512
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07
    Diese Kenntnis, dass das gewährte Kapital irgendwann zurückgezahlt werden müsse, reicht für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 83, 293, 295 mwN).

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (in BGHZ 83, 293, 296) entschieden, dass sich der Ehemann, der seine Geldgeschäfte und auch die Durchsicht der Kontoauszüge seiner Ehefrau überlässt, deren Wissen um die Rechtsgrundlosigkeit einer Überweisung analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.

    Aufgrund der verschärften Haftung nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ist eine Berufung auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (BGHZ 83, 293 ff; Palandt/Sprau, aaO, § 818 Anm. 53).

  • BGH, 10.02.2005 - VII ZR 184/04

    Umfang der Beurkundungspflicht bei einem Bauträgervertrag; Ansprüche des

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07
    Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zuwendung gemäß der Zweckbestimmung vermehren will (BGH NJW 2005, 1356; Palandt/Heinrichs, aaO, § 812 Rn. 42a).
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07
    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten allerdings nicht überein, richtet sich nach objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz und Risikoverteilung - als wessen Leistung und zugunsten welcher Person sich das Zugewendete darstellt (BGH NJW 1999, 1393 bei juris Rn. 20 mwN; Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 41).
  • OLG Celle, 05.04.2006 - 3 U 265/05

    Vertrauensschutz bei Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer vor Anerkennung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07
    Die Wahl der Erfüllung macht den Vertreter aber nicht zum Vertragspartner, auch schließt der Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB den Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen nicht aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl. 2007, § 179 Rn. 5 und 9 m.w.N.) Aus der gesetzlichen Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ergibt sich kein Rechtsgrund für die Leistung im Verhältnis zum Leistungsempfänger (OLG Celle, NJW-RR 2006, 1307).
  • OLG Köln, 12.01.1998 - 16 U 72/97

    Haftung aus der Zurverfügungstellung des Girokontos für Geldgeschäfte eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07
    Stellt ein Kontoinhaber sein Girokonto für Geldgeschäfte eines Dritten zur Verfügung, überlässt er dem Dritten mithin sein Konto zur Erledigung von Geldgeschäften in eigener Verantwortung, dann muss er sich auch das Wissen des Dritten über (rechtsgrundlose) Eingänge auf diesem Konto zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (OLG Köln NJW 1998, 2909, 2910).
  • OLG Karlsruhe, 16.08.1995 - 13 U 107/94

    Zur Einordnung einer Gutschrift auf einem Kreditkonto als bankinterne Umbuchung

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07
    Für den Fall eines gemeinsamen Bankkontos, wo der eine Mitinhaber bevollmächtigt war, die Kontoauszüge entgegenzunehmen, muss sich dann auch der andere Kontomitinhaber dessen Kenntnisse im Rahmen der Bereicherungshaftung zurechnen lassen (OLG Karlsruhe WM 1996, 198 ff, bei juris Rn. 30 und 33).
  • BGH, 26.09.2023 - XI ZR 98/22

    Wissenszurechnung bei Rückforderung von unbestellter Leistung!

    Die im vorliegenden Fall gegebene Interessenlage entspricht daher so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses, dass es sachgerecht ist, das Wissen, das die Ehefrau in Ausübung des ihr übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 296 f.; OLG Hamm, WM 1985, 1290 f.; OLG Köln, WM 1998, 1327, 1328 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512, 513).

    Der Beklagte ist durch die Überweisung auf das gemeinsame Konto, mit der die Klägerin den vermeintlich mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag erfüllen wollte, durch Leistung der Klägerin rechtsgrundlos bereichert worden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 294; OLG Hamm, WM 1985, 1290; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512 f.), weil durch das Handeln der damaligen Ehefrau des Beklagten unter dessen Namen zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist.

    Diese Kenntnis, die für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB ausreicht (BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 295; Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 34 und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 Rn. 16, jeweils mwN), muss sich der Beklagte - ebenso wie im Rahmen von § 241a BGB - in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seiner Ehefrau die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des gemeinsamen Kontos vollständig überlassen und sich nicht um die Kontobewegungen gekümmert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982, aaO S. 295 f.; OLG Hamm, WM 1985, 1290 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512, 513).

  • AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14

    Rückforderung durch ein Krankenhaus im Auftrag eines nicht

    Aber auch, wenn die Beklagte zu 2 keine Kenntnis von der Abrechnungsweise der X GmbH gehabt haben sollte, könnte sie sich darauf nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB nicht berufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.08.1995 - 13 U 107/94 Tz. 33 bei juris; OLG Schleswig, Urt. v. 28.06.2007 - 5 U 4/07 Tz. 25 f. bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2012 - 9 U 199/11

    Mithaftung des Ehegatten bei Ablösung eines allein vom anderen Ehegatten für den

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte das Wissen und die Absichten ihres - ebenfalls verfügungsbefugten - Ehemanns im Rahmen von § 819 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. dazu die von der Berufung zitierten Entscheidungen BGH, NJW 1982, 1585 ff. und OLG Schleswig, OLGR 2007, 738 ff.).
  • LG Duisburg, 25.02.2022 - 7 S 48/21
    Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und im Hinblick auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28.06.2007 (BeckRS 2007, 15201) auch auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
  • AG Duisburg-Hamborn, 07.04.2021 - 8 C 191/20
    Dass der Beklagte von dem Zahlungseingang nichts wusste und die Ehefrau diesen auch bereits abgehoben hatte, als der Beklagte von dem Zahlungseingang erfuhr, steht der Bereicherung nicht entgegen, denn überlässt ein Kontoinhaber sein Konto einem Dritten zur Erledigung von Geldgeschäften in eigener Verantwortung dieses Dritten, muss er sich das Wissen des Dritten über rechtsgrundlose Eingänge auf diesem Konto in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Juni 2007 - 5 U 4/07 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3168
OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06 (https://dejure.org/2007,3168)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.04.2007 - 8 U 49/06 (https://dejure.org/2007,3168)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. April 2007 - 8 U 49/06 (https://dejure.org/2007,3168)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19
    Steuerberatung muss Berichterstattung in Tagespresse über mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm nur bei Vorlagebeschluss an BVerfG prüfen

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Beratungspflicht des Steuerberaters; Umfang der Pflicht der Steuerberater zur Kenntnis des Steuerrechts

  • Judicialis

    EStG § 23 Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 b); ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b); ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 lit. 1. b); ; BGB § 280 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Unbegründete Schadensersatzklage gegen Steuerberater bei Unkenntnis der Instanzrechtsprechung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 176
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Im Grundatz ist davon auszugehen, dass der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages und im Rahmen der diesbezüglich gegebenen Beratungspflicht seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten hat (vgl. BGH, WM 1994, 602, 603; BGH, WM 1998, 301, 302; BGH, MDR 2003, 689; BGH, MDR 2004, 746; Senat, OLGR 2003, 69 ff; OLG Bremen, GI 2002, 213).

    Da der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren muss, muss er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. BGH NJW 1993, 2799, 2800; BGHZ 129, 386, 396; BGH WM 1998, 301 f; BGH, MDR 2004, 746; OLG Bremen, GI 2002, 213).

  • OLG Köln, 21.11.2002 - 8 U 44/02

    Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Im Grundatz ist davon auszugehen, dass der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages und im Rahmen der diesbezüglich gegebenen Beratungspflicht seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten hat (vgl. BGH, WM 1994, 602, 603; BGH, WM 1998, 301, 302; BGH, MDR 2003, 689; BGH, MDR 2004, 746; Senat, OLGR 2003, 69 ff; OLG Bremen, GI 2002, 213).

    Ist die Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt ungeklärt und sind Tendenzen nicht eindeutig absehbar, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen (Senat, OLGR 2003, 69).

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 246/02

    Beratungspflicht eines Steuerberaters im Rahmen der Lohnbuchführung; Beginn der

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Im Grundatz ist davon auszugehen, dass der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages und im Rahmen der diesbezüglich gegebenen Beratungspflicht seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten hat (vgl. BGH, WM 1994, 602, 603; BGH, WM 1998, 301, 302; BGH, MDR 2003, 689; BGH, MDR 2004, 746; Senat, OLGR 2003, 69 ff; OLG Bremen, GI 2002, 213).

    Da der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren muss, muss er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. BGH NJW 1993, 2799, 2800; BGHZ 129, 386, 396; BGH WM 1998, 301 f; BGH, MDR 2004, 746; OLG Bremen, GI 2002, 213).

  • BGH, 23.01.2003 - IX ZR 180/01

    Pflichten eines Steuerberaters bei Überwachung und Kontrolle des

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Im Grundatz ist davon auszugehen, dass der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages und im Rahmen der diesbezüglich gegebenen Beratungspflicht seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten hat (vgl. BGH, WM 1994, 602, 603; BGH, WM 1998, 301, 302; BGH, MDR 2003, 689; BGH, MDR 2004, 746; Senat, OLGR 2003, 69 ff; OLG Bremen, GI 2002, 213).
  • BGH, 16.12.1993 - IX ZR 30/93

    Haftung des Steuerberaters im Zusammenhang mit dem unterlassenen Hinweis auf die

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Im Grundatz ist davon auszugehen, dass der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages und im Rahmen der diesbezüglich gegebenen Beratungspflicht seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten hat (vgl. BGH, WM 1994, 602, 603; BGH, WM 1998, 301, 302; BGH, MDR 2003, 689; BGH, MDR 2004, 746; Senat, OLGR 2003, 69 ff; OLG Bremen, GI 2002, 213).
  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Da der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren muss, muss er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. BGH NJW 1993, 2799, 2800; BGHZ 129, 386, 396; BGH WM 1998, 301 f; BGH, MDR 2004, 746; OLG Bremen, GI 2002, 213).
  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 472/00

    Pflichten des Steuerberaters bei bevorstehender Änderung des Steuerrechts

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater zwar gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (so BGH NJW 2004, 3487).
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Der Bundesfinanzhof habe dann mit Beschluss vom 16.07.2002 - IX R 62/99 - die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift angenommen und habe eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu eingeholt.
  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92

    Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06
    Da der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren muss, muss er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. BGH NJW 1993, 2799, 2800; BGHZ 129, 386, 396; BGH WM 1998, 301 f; BGH, MDR 2004, 746; OLG Bremen, GI 2002, 213).
  • OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07

    Beratungspflichten und Unterrichtungspflichten des Steuerberaters im Rahmen

    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Insbesondere kann von einem Steuerberater erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt (Senat, Urteil v. 26.04.2007 - 8 U 49/06; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., 2006, Rn. 234 ff.).

    In den hier in Rede stehenden Zeiträumen gab es, soweit ersichtlich, lediglich einen Aufsatz von Balmes (FR 2000, 1069), der im Übrigen in einer Zeitschrift abgedruckt war, die unstreitig nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters gehört (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454; Gräfe/Lenzen/ Schmeer, a.a.O., Rn. 237, 241; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06) sowie einige Veröffentlichungen des Klägers des finanzgerichtichen Ursprungsverfahrens, des Steuerrechtlers Prof. em.

    cc) Die entscheidende Zäsur, ab der eine Aufklärungspflicht des Steuerberaters zu bejahen ist, liegt nach Auffassung des Senats in der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83), die am 18.07.2002 erfolgte (Pressemitteilung, seinerzeit http://www.b..de/www/index2.html, so bereits Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; ebenso LG Frankfurt GI 2006, 64; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245 m.w.N.).

    In der Regel kann von ihm nur die Kenntnisnahme von Urteilen erwartet werden, die im Bundessteuerblatt und in der von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebenen Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" veröffentlicht sind, wobei sich auch diese Verpflichtung in erster Linie nur auf Urteile des Bundesfinanzhofs bezieht (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer a.a.O. Rn. 237, 241; LG Hamburg, GI 1993, 15 m.w.N.; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Denn diese war in den zur Pflichtlektüre gehörenden Publikationen nicht abgedruckt (ebenso bereits Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; LG Hamburg, GI 1993, 15; Gräfe/ Lenzen/Schmeer a.a.O. Rdn. 238).

    Die Verwerfung des § 23 EStG war - wie dargestellt - jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs nicht absehbar (s.o., vgl. auch Senat, Urteil vom 26.04.20067 - 8 U 49/06; KG, DStRE 2007, 453, 454; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245).

  • OLG Köln, 13.09.2007 - 8 U 19/07

    Belehrungspflicht des Steuerberaters zur Anfechtung des Steuerbescheids nach

    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.06.2007 - 8 U 49/06).

    Insbesondere kann von einem Steuerberater erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt (Senat, Urteil v. 26.04.2007 - 8 U 49/06; Gräfe/Lenzen/ Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., 2006, Rn. 234 ff.).

  • OLG Köln, 22.05.2007 - 8 W 10/07

    Nichtbelehrung über Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Umsatzsteuerbescheide und

    Von ihm kann erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt (Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; vgl. auch Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 234; LG Frankfurt GI 2006, 61 f.).

    In der Regel kann vom Steuerberater nur die Kenntnisnahme von Urteilen erwartet werden, die im Bundessteuerblatt sowie in der von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebenen Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (DStR) veröffentlicht sind, wobei sich diese Verpflichtung in erster Linie auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs bezieht (Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; LG Hamburg GI 1993, 15 m. w. N.; eingehend Gräfe/Lenzen/Schmeer aaO Rdn. 234 ff., 237, 241; Lange, DB 2003, S. 869 ff.).

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 8 U 11/09

    Aufzeigen des relativ sichersten Weges zu dem angestrebten steuerlichen Ziel als

    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    (Senat, Urteil v. 26.04.2007 - 8 U 49/06; Gräfe/Lenzen/Schmeer , Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., 2006, Rn. 234 ff.).

  • OLG Köln, 15.05.2008 - 8 U 32/07

    Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen

    Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen und hierzu den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen sowie die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.06.2007 - 8 U 49/06).

    Insbesondere kann von einem Steuerberater erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt (Senat, Urteil v. 26.04.2007 - 8 U 49/06; Gräfe/Lenzen/Schmeer , Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, 2006, Rn. 234 ff.).

  • LG Stendal, 24.07.2013 - 23 S 2/13

    Steuerberaterhaftung: Rücknahme eines Einspruchs gegen einen

    Nach allgemeiner Meinung geht diese Verpflichtung jedoch nicht so weit, dass jede veröffentlichte erstinstanzliche Entscheidung, bzw. jedes Publikationsorgan sowie jedes beim BFH anhängiges Revisionsverfahren bekannt sein muss (Vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.04.2007, Az.: 8 U 49/06, Rdn. 31, zitiert nach Juris; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rdn. 234 ff.).
  • LG Paderborn, 08.05.2009 - 2 O 399/08

    Verstoß des Steuerberaters gegen die Beratungspflicht

    Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln (BGH NJW 2004, 3487 m.w.N.) Insbesondere kann von einem Steuerberater erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt (OLG Köln MDR 2008, 176; LG Frankfurt GI 2006, 62; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl. 2006, Rn. 234 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 23 U 56/10

    Schadenersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Verlust der Möglichkeit der

    Auch wenn es nicht darauf ankommt: Der Vorlagebeschluss des BFH vom 16.7.2002 wurde am 18.7.2002 durch Pressemitteilung veröffentlicht; die Tagespresse hat sich nachfolgend in großem Umfang mit diesem Beschluss befasst (vgl. hierzu die Feststellungen in den Urteilen des OLG Köln vom 26.4.2007, 8 U 49/06, OLGR Köln 2007, 738, und vom 12.7.2007, 8 U 6/07, DStRE 2007, 1588).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7221
OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06 (https://dejure.org/2006,7221)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2006 - 23 W 198/06 (https://dejure.org/2006,7221)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 23 W 198/06 (https://dejure.org/2006,7221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich als Voraussetzung für eine Erstattung

  • Judicialis

    ZPO § 103 Abs. 1; ; RVG VV Nr. 1003

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Was gehört zu den Prozesskosten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05

    Kostenerstattung: Festsetzbarkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06
    Entsteht insoweit eine Einigungsgebühr, kommt deren Festsetzung aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2005, 365 und RVG-Report 2006, 435).
  • OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06

    Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06
    Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl. zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt.
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476).
  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2022 - 28 W 1/22

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Zu den erstattungsfähigen "Kosten des Rechtsstreits" zählen die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs aber nur dann, wenn die Parteien dies auch ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (vgl. BGH NJW 2011, 1680; NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465).
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