Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.11.2008 - 14 U 45/08   

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OLG Celle, 26.11.2008 - 14 U 45/08 (https://dejure.org/2008,7693)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 14 U 45/08 (https://dejure.org/2008,7693)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. November 2008 - 14 U 45/08 (https://dejure.org/2008,7693)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall: "Heraufziehen" eines Verfahrens nach einem unzulässigen Teilurteil; Ersatz fiktiver Gutachterkosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 301 ZPO; § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO
    Zulässigkeit der Berufung gegen ein unzulässiges Teilurteil gegenüber einem nicht verurteilten Gesamtschuldner; Zusammenführung aufgrund eines Teilurteils faktisch getrennter Verfahren; Berechtigung des Berufungsgerichts zur Mitentscheidung über den im ersten Rechtszug ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein unzulässiges Teilurteil gegenüber einem nicht verurteilten Gesamtschuldner; Zusammenführung aufgrund eines Teilurteils faktisch getrennter Verfahren; Berechtigung des Berufungsgerichts zur Mitentscheidung über den im ersten Rechtszug ...

  • Judicialis

    BGB § 249; ; ZPO § 511; ; ZPO § 538

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; ZPO § 511; ZPO § 538
    Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten; 'Heraufziehen' des erstinstanzlich anhängigen Teils in das Berufungsverfahren nach unzulässigem Teilurteil; Haftungsverteilung bei fehlendem Unabwendbarkeitsnachweis auf beiden Seiten; Schmerzensgeld für die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 551
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92

    Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

    Auszug aus OLG Celle, 26.11.2008 - 14 U 45/08
    Im Übrigen besteht zur Beseitigung des Verfahrensfehlers für das Berufungsgericht die Möglichkeit, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreites an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (BGH NJW 1999, 1035. NJW-RR 1994, 381 - juris-Rdnr. 25), denn durch diese Handhabung wird der Verfahrensfehler beseitigt und eine einheitliche Entscheidung herbeigeführt (vgl. hierzu unten 2 b).

    b) Der Senat hält es aus Gründen der Prozessökonomie für sachgerecht, trotz des - auch von Amts wegen zu berücksichtigenden - Verstoßes gegen § 301 ZPO das angefochtene Teilurteil nicht aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, sondern den im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens an sich zu ziehen (BGH NJW-RR 1994, 381 - juris-Rdnr. 25. Zöller-Vollkommer, 26. Aufl., ZPO, § 301 Rdnr. 13 und § 538 Rdnr. 55) und den Rechtsstreit durch Schlussurteil zu beenden, denn der Rechtsstreit ist insgesamt entscheidungsreif (siehe hierzu auch unten 3.).

  • OLG Frankfurt, 21.01.1982 - 3 U 98/81
    Auszug aus OLG Celle, 26.11.2008 - 14 U 45/08
    In der Rechtsprechung ist zwar durchaus anerkannt, dass der Geschädigte, dessen PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, zusätzlich zum Ersatz des Fahrzeugschadens einen angemessenen Betrag für eine gründliche sachverständigtechnische Überprüfung eines zu erwerbenden gleichwertigen Ersatzfahrzeuges beanspruchen kann (BGH VersR 1966, 830 - juris Rdnr. 8. OLG Frankfurt NJW 1982, 2198. ZfSch 1986, 39).
  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Celle, 26.11.2008 - 14 U 45/08
    Im Übrigen besteht zur Beseitigung des Verfahrensfehlers für das Berufungsgericht die Möglichkeit, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreites an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (BGH NJW 1999, 1035. NJW-RR 1994, 381 - juris-Rdnr. 25), denn durch diese Handhabung wird der Verfahrensfehler beseitigt und eine einheitliche Entscheidung herbeigeführt (vgl. hierzu unten 2 b).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Celle, 26.11.2008 - 14 U 45/08
    Der Bundesgerichtshof hat diese Ausnahme damit begründet, im Fall der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines einfachen Streitgenossen sei trotz der Gefahr der Widersprüchlichkeit der Entscheidungen ein Teilurteil deshalb gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führe und die Dauer der Unterbrechung ungewiss sei, insbesondere die übrigen Streitgenossen keine prozessuale Möglichkeit hätten, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken (BGH BauR 2003, 753 ff. - juris-Rdnr. 10).
  • BGH, 17.05.1966 - VI ZR 252/64

    Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug

    Auszug aus OLG Celle, 26.11.2008 - 14 U 45/08
    In der Rechtsprechung ist zwar durchaus anerkannt, dass der Geschädigte, dessen PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, zusätzlich zum Ersatz des Fahrzeugschadens einen angemessenen Betrag für eine gründliche sachverständigtechnische Überprüfung eines zu erwerbenden gleichwertigen Ersatzfahrzeuges beanspruchen kann (BGH VersR 1966, 830 - juris Rdnr. 8. OLG Frankfurt NJW 1982, 2198. ZfSch 1986, 39).
  • OLG Celle, 26.06.2019 - 14 U 154/18

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Betreuungsaufwand naher

    Die Tabellen von Schah Sedi (nicht die von Schulz-Borck/Hofmann und/oder Pardey) mögen im Einzelfall vielleicht - aus den dargelegten Gründen mit großer Zurückhaltung zu betrachtende - vage Anhaltspunkte für eine erste ungefähre Einschätzung des jeweiligen Haushaltsführungsschadens bieten (vgl. Senat, Urt. v. 26.11.2008 - 14 U 45/08, Schaden-Praxis 2009, 187, juris-Rn. 35; Senat, Urt. v. 17.1.2007 - 14 U 101/06, Schaden-Praxis 2008, 7, juris-Rn. 35 f.; Senat, Urt. v. 12.3.2008 - 14 U 175/07 sub.
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2015 - 4 U 26/14

    Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall: Erhöhung wegen grober Fahrlässigkeit des

    d) Bedenkenfrei hat das Landgericht den ortsüblichen Stundenlohn für Hilfskräfte angesetzt (vgl. OLG Celle OLGR 2009, 354, 356) und diesen für den sich vom 25.08.2006 bis zum 31.12.2009 erstreckenden Zeitraum durchweg mit 9 ? angenommen (Bd. III Bl. 565 d. A.).
  • OLG Celle, 20.01.2010 - 14 U 126/09

    Zurechnung therapiebedingter Schäden; Anforderungen an die Feststellung eines

    Sie bieten lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des im konkreten Einzelfall anzunehmenden Haushaltsführungsschadens (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2008 - 14 U 45/08, Schaden-Praxis 2009, 187, juris-Rdnr. 35; Urteil vom 17. Januar 2007 - 14 U 101/06, Schaden-Praxis 2008, 7, juris-Rdnr. 35 f.; Urteil vom 12. März 2008 - 14 U 175/07, sub.
  • OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des

    Anschließend wird die Zeit geschätzt, die eine Hilfskraft für die Erledigung dieser Arbeiten benötigen würde, welche sodann mit dem ortsüblichen Stundenlohn für Hilfskräfte bewertet wird (OLG Celle, Urteil vom 26. November 2008 - 14 U 45/08 -, Rn. 35, juris).
  • OLG Jena, 13.04.2022 - 2 U 1250/20

    Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall;

    Anschließend wird die Zeit geschätzt, die eine Hilfskraft für die Erledigung dieser Arbeiten benötigen würde, welche sodann mit dem ortsüblichen Stundenlohn für Hilfskräfte bewertet wird (OLG Celle, Urteil vom 26. November 2008 - 14 U 45/08 -, Rn. 35, juris).
  • LG Dessau-Roßlau, 22.05.2014 - 5 S 237/13

    Wohnungseigentumsrecht: Anspruch auf Beseitigung eines nicht planmäßigen

    Denn zur Beseitigung des Verfahrensfehlers besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mit zu entscheiden (OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008 - 14 U 45/08 -, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BGH in NJW 1999, 1035).
  • OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 11 U 133/11

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei überwiegendem Vorfahrtsverstoß

    Zwar kann der Geschädigte, dessen Kraftfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, zusätzlich zum Ersatz des Fahrzeugschadens einen angemessenen Betrag für eine - tatsächlich durchgeführte - gründliche sachverständig technische Überprüfung eines zu erwerbenden gleichwertigen Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH NJW 1978, 1373 [BGH 07.03.1978 - VI ZR 237/76] ; OLG Frankfurt am Main NJW 1990, 3212, 3113 [OLG Frankfurt am Main 29.11.1989 - 12 U 32/89] ; OLG Celle Urteil vom 26.11.2008, Az: 14 U 45/08, zitiert nach BeckRS 2008, 25856; Jagusch/Hentschel, ebenda § 12 StVG Rd. 14).
  • LG Köln, 18.08.2011 - 5 O 348/09
    Auch in diesem Fall können derartige Tabellen allenfalls Anhaltspunkte für die Schätzung des im konkreten Einzelfall anzunehmenden Haushaltsführungsschadens bieten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008, 14 U 45/08; juris).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Arbeitsunfähigkeit und fehlende bzw. eingeschränkte Fähigkeit der Haushaltsführung voneinander zu trennen sind, da es zahlreiche Verletzungen gibt, die zwar - je nach Beruf - zur (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führen, gleichwohl aber keine entschädigungspflichtige Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung nach sich ziehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008, 14 U 45/08; juris).

  • OLG Köln, 19.02.2010 - 22 U 163/07
    So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 3 ZPO (n.F.) nach einem unzulässigen Teilurteil die Zurückverweisung der Sache auch ohne Antrag der Parteien zwar erlaubt, sie umgekehrt aber auch nicht vorschreibt (s. BGH NZG 2008, 912 f. = NJW 2009, 230 f.; s. auch OLG Celle, Urteile vom 18.04.2008 - 9 U 21/07 und vom 26.11.2008 - 14 U 45/08); nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht vielmehr auch ohne Antrag und sogar ohne Einverständnis der Parteien befugt, den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich zu ziehen (BGH a.a.O.).
  • LG Köln, 16.11.2016 - 18 O 360/15
    -    OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008 - 14 U 45/08: Verkehrsunfall mit Zerrung der HWS mit Prellungen bei einer Woche Arbeitsunfähigkeit und 50 % Mitverschulden: 500, 00 EUR (Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 8. Aufl. 2016, Rn.E1386).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - I-3 Wx 51/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3492
OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - I-3 Wx 51/08 (https://dejure.org/2008,3492)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2008 - I-3 Wx 51/08 (https://dejure.org/2008,3492)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Dezember 2008 - I-3 Wx 51/08 (https://dejure.org/2008,3492)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bei Anwendung ausländischen Erbrechts

  • Judicialis

    EGBGB Art. 6; ; BGB § 1371 Abs. 1; ; BGB §§ 1373 ff.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 6; BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1373
    Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bei Anwendung ausländischen Erbrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Das iranische Ehegattenerbrecht verstößt gegen den deutschen ordre public. Zur Erhöhung des Ehegattenerbteils im Wege des pauschalierten Zugewinnausgleichs bei ausländischem Erbstatut.

Besprechungen u.ä. (2)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 43 (Entscheidungsbesprechung)
  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung)

    § 1371 BGB
    Iranisches Ehegattenerbrecht - Erhöhung des Ehegattenerbteils im Wege des pauschalierten Zugewinnausgleichs bei ausländischem Erbstatut

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 732
  • FGPrax 2009, 116
  • FamRZ 2009, 1013
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    Abzustellen ist dabei immer darauf, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in untragbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde - nicht lediglich abstrakt etwa gegen Verfassungsgebote verstieße -, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung berücksichtigt (OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/437; Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl. 2008, Art. 6 EGBGB Rdnr. 4 f. m.w.Nachw.).

    Jene Verschiedenheit verstößt gegen Artikel 3 Abs. 2 S. 1 GG in seinem menschenrechtsbezogenen Kernbereich (dazu OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/438).

    Mit anderen Worten müsste sich positiv feststellen lassen, dass die gesetzliche Erbfolge nach dem Heimatrecht dem Willen des Erblassers entsprach (so auch ausdrücklich OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/439 und noch enger 240; Dörner ZEV 2005, S. 440/441).

    Auf eine solche konkrete Betrachtung kommt es aber an, die Kompensation muss auch tatsächlich zum Tragen kommen (OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/438 m.w.Nachw.).

    Dies verstieße gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (eingehend OLG Hamm ZEV 2005, S. 436 ff.).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04

    Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    §§ 1371 Abs. 3, 1372 BGB stehen dem bei der gebotenen Auslegung nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart ZEV 2005, S. 443/444).
  • KG, 26.02.2008 - 1 W 59/07

    Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    Der Verstoß gegen den ordre public wirkt sich schließlich auch tatsächlich aus (zu diesem Gesichtspunkt zuletzt KG ZEV 2008, S. 440/441 f.), denn nach deutschem Recht wäre die Beteiligte zu 6. im Ergebnis Erbin sogar zu 3/4.
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    Die vorgenannten Anknüpfungspunkte gehen über diejenigen hinaus, die den der Entscheidung BGHZ 60, 68 ff. (auf die sich die Beteiligten zu 1. bis 5. maßgeblich berufen) zugrundeliegenden Sachverhalt auszeichneten.
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1987 - 3 Wx 207/87

    Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs. 1

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    In der Vergangenheit hat der Senat die Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB bei ausländischem Erbstatut verneint (Beschluss vom 3. August 1987 in Sachen 3 Wx 207/87).Ob daran uneingeschränkt festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben.
  • OLG München, 16.04.2012 - 31 Wx 45/12

    Zugewinnausgleich im Todesfall: Zusammentreffen von deutschem Güterrechtsstatut

    Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens schließt einen Rückgriff auf Art. 6 EGBGB nicht aus, denn Art. 8 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens erlaubt es dem anderen vertragsschließenden Staat, die Anwendung der Gesetze des Vertragspartners ausnahmsweise und nur insoweit auszuschließen, als ein solcher Ausschluss allgemein gegenüber jedem anderen Staat erfolgt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732/734; OLG Hamm FamRZ 1993, 111/114).

    Das ist nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732/733; Staudinger/Dörner BGB Anh zu Art. 25f EGBGB Rn. 327; aA noch OLG Hamm FamRZ 1993, 111/114f).

    Es erscheint sachgerecht, an Stelle der gleichheitswidrigen Bestimmung über den Erbteil der Witwe die Vorschrift des iranischen ZGB anzuwenden, die bei gleicher Sachverhaltsgestaltung die Erbquote des Witwers regelt, nämlich Art. 899 Nr. 1 ZGB, wonach der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erhält (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732/734; Schotten ZEV 2009, 193; Dörner IPrax 1994, 33/37).

    Dass ihr bei ausschließlicher Anwendung iranischen Rechts - das von Gütertrennung ausgeht - insgesamt eine geringere Beteiligung am Nachlass ihres Ehemannes zustünde, hindert die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB nicht, denn das ist regelmäßig die Folge des Zusammentreffens dieser Vorschrift des deutschen Güterrechts mit einem ausländischen Erbrecht, das dem Ehegatten eine dem deutschen Erbrecht entsprechende oder niedrigere Erbquote einräumt (vgl.Schotten ZEV 2009, 193/194; Looschelders IPrax 2009, 505/509; Dörner IPrax 1994, 33/34; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732/734).

  • OLG Schleswig, 19.08.2013 - 3 Wx 60/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Die wohl nach wie vor ganz überwiegende Meinung qualifiziert § 1371 Abs. 1 BGB als güterrechtliche Norm (OLG Stuttgart, a.a.O., bei juris Rn. 11 eigentlich eindeutig: "Der Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 1 BGB ist güterrechtlicher Art"; LG Mosbach, a.a.O.; OLG München, a.a.O., bei juris Rn. 19; offen gelassen von OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190 ff bei juris Rn. 44 - dort Alternative: sowohl güter- als auch erbrechtlich qualifiziert, also möglicherweise Doppelqualifikation; in der Literatur für allein güterrechtliche Einordnung der Norm etwa: Dörner in Staudinger, Neubearbeitung 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 34 und ders., Anm. zu OLG Stuttgart in ZEV 2005, 444; Mörsdorf-Schulte in Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2008, Art. 15 EGBGB Rn. 47; Lorenz in Bamberger/Roth a.a.O., Art. 25 EGBGB Rn. 56; Ludwig in jurisPK-BGB, a.a.O., Art. 15 EGBGB Rn. 71; Mankowski in Staudinger a.a.O., Art. 15 EGBGB Rn. 346 ff; in manchen Kommentaren wird die Auffassung vertreten, die güterrechtliche Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB werde inzidenter auch vom BGH in einer bereits älteren Entscheidung aus dem Jahr 1963, BGHZ 40, 32, 34 f, vertreten - deutlich ist das dort allerdings nicht herauszulesen).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14

    Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB trotz Anwendung ausländischen Rechts

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 19. Dezember 2008 (ErbR 2009, 163) offengelassen, ob es an seiner bisherigen Auffassung, dass keine Erhöhung möglich sei, festhalten werde.
  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11

    Pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei

    Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 3 Wx 196/14

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Versterben des Ehepartners bei Anwendung

    Der Senat (Beschluss vom 19.12.2008, 3 Wx 51/08 = NJW-RR 2009, 732) hat in seiner letzten diese Frage betreffenden Entscheidung - dort bei Kollision mit iranischem Erbrecht - offengelassen, ob er an seiner bisherigen Auffassung, dass keine Erhöhung möglich sei, uneingeschränkt festhält.
  • OLG Hamburg, 16.03.2021 - 2 W 17/20

    Erbscheinsverfahren: Berücksichtigung nach dem Schulchan Aruch getroffener

    Dies gilt auch und gerade im erbrechtlichen Bereich (z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 732 (733 f.); OLG München, NJW-RR 2012, 1096; OLG Frankfurt, ZEV 2011, 135; Staudinger/Dörner, 2007, EGBGB Art. 25 Rn. 727).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 21 W 17/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 19. Dezember 2008 (ErbR 2009, 163) offengelassen, ob es an seiner bisherigen Auffassung, dass keine Erhöhung möglich sei, festhalten werde.
  • VG Berlin, 16.02.2009 - 24 A 273.08

    Reichweite der Schutzwirkung von AsylVfG 1992 § 51 Abs 1; die bigamische Ehe und

    Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens lässt eine Berufung auf den ordre-public nach den allgemein im Verhältnis zu fremden Staaten üblichen Grundsätzen zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - I-3 Wx 51/08 -).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9542
OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06 (https://dejure.org/2008,9542)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 7 U 150/06 (https://dejure.org/2008,9542)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. November 2008 - 7 U 150/06 (https://dejure.org/2008,9542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; Maßgeblicher Wert für das Vorliegen einer wertausschöpfenden Belastung

  • rechtsportal.de

    Umfang der Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; Maßgeblicher Wert für das Vorliegen einer wertausschöpfenden Belastung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-frankfurt.de PDF (Leitsatz)

    Relevanz des Verkehrswerts für wertausschöpfende Belastung eines Grundstücks

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 318
  • NZM 2009, 415
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung maßgebend ist nämlich nicht die Höhe der dinglichen Belastung durch Grundpfandrechte, sondern die tatsächliche Höhe der durch jene gesicherten Forderungen, da, soweit bestehende Grundpfandrechte nicht valutieren, sie die Befriedigung der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen nicht behindern (BGH NJW 2008, 292, 294; 1999, 1395, 1396; 1999, 3341, 3342; 1984, 2890, 2891; NJW-RR 2006, 552 ; MünchKomm./Kirchhof, InsO , 2. Aufl., § 129 , Rn. 152 a).

    Diese für die Gläubigerbenachteiligung nach § 1 Abs. 1 AnfG anzustellende Betrachtung (BGH NJW 2008, 292, 293 f.; NJW-RR 2007, 1343, 1345; 2006, 552 f.) lässt sich auf die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO nicht übertragen, da der Insolvenzverwalter nicht auf die Durchführung der Zwangsversteigerung beschränkt ist, sondern anfechtbar weggegebene Grundstücke nach ihrer Rückübertragung freihändig veräußern kann (MünchKomm./Kirchhof, aaO., § 129, Rn. 152 b).

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung maßgebend ist nämlich nicht die Höhe der dinglichen Belastung durch Grundpfandrechte, sondern die tatsächliche Höhe der durch jene gesicherten Forderungen, da, soweit bestehende Grundpfandrechte nicht valutieren, sie die Befriedigung der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen nicht behindern (BGH NJW 2008, 292, 294; 1999, 1395, 1396; 1999, 3341, 3342; 1984, 2890, 2891; NJW-RR 2006, 552 ; MünchKomm./Kirchhof, InsO , 2. Aufl., § 129 , Rn. 152 a).

    Diese für die Gläubigerbenachteiligung nach § 1 Abs. 1 AnfG anzustellende Betrachtung (BGH NJW 2008, 292, 293 f.; NJW-RR 2007, 1343, 1345; 2006, 552 f.) lässt sich auf die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO nicht übertragen, da der Insolvenzverwalter nicht auf die Durchführung der Zwangsversteigerung beschränkt ist, sondern anfechtbar weggegebene Grundstücke nach ihrer Rückübertragung freihändig veräußern kann (MünchKomm./Kirchhof, aaO., § 129, Rn. 152 b).

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93

    Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Er erfasst folglich insbesondere rechtsgeschäftliche Willenserklärungen (vgl. BGH NJW 1995, 659, 660; HeidelbKomm./Kreft, aaO., § 129, Rn. 11, 40), wie sie im Rahmen des Vertragsschlusses vom 9.12.2002 vom Schuldner abgegeben worden sind.

    Durch Verträge diesen Inhalts erlangt der Erwerber mit dem durch die Eintragung der Vormerkung begründeten Anwartschaftsrecht eine geschützte Rechtsstellung, die der andere Teil nicht mehr einseitig zerstören kann und die mit der darin liegenden Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger die Unmittelbarkeit ihrer Benachteiligung begründet (BGH NJW 1995, 659, 660 f.; HeidelbKomm./Kreft, aaO., § 129, Rn. 40).

  • BGH, 12.09.2000 - X ZR 89/00

    Wert der Beschwer bei Klage auf Herausgabe eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Der Streitwert für die Berufung beträgt 91.650.00 EUR (vgl. BGH NJW-RR 2001, 518 ).
  • BGH, 17.06.2004 - IX ZR 124/03

    Anfechtbarkeit der Verrechnung im Kontokorrent und der Verpfändung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    a) Eine wertausschöpfende Belastung der Grundstücke durch bestehende Grundschulden, die eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1493, 1495; MünchKomm./Kirchhof, aaO., § 129, Rn. 109, 152 a; HeidelbKomm./Kreft, aaO., § 129, Rn. 53), kann nicht erkannt werden.
  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Die Veräußerung der Miteigentumsanteile des Schuldners an die Beklagte führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO , die für alle Anfechtungstatbestände der §§ 130 f. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; HeidelbKomm./Kreft, aaO., § 129, Rn. 36).
  • BGH, 05.02.2004 - IX ZR 473/00

    Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen und erfasst jedes rechtlich erhebliche Handeln, das heißt jede Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH NJW 2004, 1660 f.; NJW-RR 2004, 983 ; HeidelbKomm./Kreft, InsO , 4. Aufl., § 129 , Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO , 2. Aufl., § 129 , Rn. 7).
  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 98/03

    Zulässigkeit einer Kontosperre; Anfechtbarkeit der Entstehung eines Pfandrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen und erfasst jedes rechtlich erhebliche Handeln, das heißt jede Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH NJW 2004, 1660 f.; NJW-RR 2004, 983 ; HeidelbKomm./Kreft, InsO , 4. Aufl., § 129 , Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO , 2. Aufl., § 129 , Rn. 7).
  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 176/98

    Zahlung an einen Subunternehmer mit befreiender Wirkung nach Erlaß eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Die Veräußerung der Miteigentumsanteile des Schuldners an die Beklagte führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO , die für alle Anfechtungstatbestände der §§ 130 f. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; HeidelbKomm./Kreft, aaO., § 129, Rn. 36).
  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 126/03

    Gläubigerbenachteiligung bei Besicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 150/06
    Diese für die Gläubigerbenachteiligung nach § 1 Abs. 1 AnfG anzustellende Betrachtung (BGH NJW 2008, 292, 293 f.; NJW-RR 2007, 1343, 1345; 2006, 552 f.) lässt sich auf die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO nicht übertragen, da der Insolvenzverwalter nicht auf die Durchführung der Zwangsversteigerung beschränkt ist, sondern anfechtbar weggegebene Grundstücke nach ihrer Rückübertragung freihändig veräußern kann (MünchKomm./Kirchhof, aaO., § 129, Rn. 152 b).
  • BGH, 27.03.1984 - IX ZR 49/83

    Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Aufwendungsersatz bei Werterhöhung des

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15

    Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung

    Infolge der Verwertungsalternativen einer freihändigen Veräußerung oder einer Zwangsversteigerung scheidet eine Gläubigerbenachteiligung nur aus, wenn ein die Belastungen übersteigender Erlös weder im Wege einer Zwangsversteigerung noch einer freihändigen Veräußerung erhoben werden kann (OLG Brandenburg, NZI 2009, 318, 319; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 152b; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 72; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 117; Schäfer in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., B 353; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, 2013, § 129 Rn. 97; Lind in Cranshaw/Paulus/Michel, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 19; aA Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 70; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 26 Fn. 95; bisher offengelassen BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, NZI 2012, 514 Rn. 5).
  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen

    Im Bereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Wert von Miteigentumsanteilen nach dem jeweiligen Anteil am Verkehrswert des gesamten Objekts richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 49; ferner für die Insolvenzanfechtung OLG Brandenburg NZM 2009, 415 unter II 2 a aa).
  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 221/17

    Übrige Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsversteigerung eines

    bb) Auch im Familienrecht und bei der insolvenzrechtlichen Anfechtung nimmt der Bundesgerichtshof bei Miteigentumsanteilen keine Wertabschläge vor (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04, NJW 2007, 1744 Rn. 14; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 49; vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Gläubigerbenachteiligung auch OLG Brandenburg, OLGR 2009, 354, 355).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14

    Unwirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers wegen teilweiser

    In diesem Zusammenhang war der BGH (vgl. BGH NJW 2012, 1217; zitiert nach juris) noch in jüngster Zeit davon ausgegangen, dass der hälftige Miteigentumsanteil eines Ehegatten mit der Hälfte des Verkehrswertes zu bemessen ist, ohne diesen Punkt besonders zu problematisieren (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, 7 U 150/06; zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 12 U 1/14

    Insolvenzanfechtung der Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der

    Der Wert des Grundstücks bemisst sich im Bereich der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) - anders als bei der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz - nach dessen Verkehrswert und nicht nach dem Versteigerungserlös, da der Insolvenzverwalter das Grundstück auch freihändig veräußern kann (vgl. MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129, Rn. 152 a, b; Schäfer, Insolvenzanfechtung, 4. Aufl., § 129, Rn. 408, 544; HK-Kreft, InsO, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.2008 - 7 U 150/06, juris Rn. 32).
  • LG Flensburg, 29.09.2017 - 5 T 150/17

    Zwangsvollstreckung: Beschwerdebefugnis des Schuldners gegen die Festsetzung des

    In der Rechtsprechung wird überwiegend zur Bewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück - ebenfalls für die Pflichtteilsberechnung - die Auffassung vertreten, dass der Wert sich nach dem anteiligen Wert des Gesamtobjektes richte und eine mangelnde Verkehrsfähigkeit nicht wertmindernd zu berücksichtigen sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.10.1999, 3 U 179/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, 21 U 166/14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2008, 7 U 150/06; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006, 19 T 195/06; FG München, Urteil vom 25.02.2015, 4 K 3683/12; BFH, Beschluss vom 02.07.2008, II B 46).
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