Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 25.11.2008

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09 - 14   

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OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09 - 14 (https://dejure.org/2009,8255)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.02.2009 - 5 W 37/09 - 14 (https://dejure.org/2009,8255)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 5 W 37/09 - 14 (https://dejure.org/2009,8255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GKG § 45 Abs. 1 S. 3; ; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ; GKG § 68; ; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ; RVG § 32 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert von Klage und Widerklage; Begriff desselben Gegenstandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Maßgeblicher Streitwert bei Klage und Widerklage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 864
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09
    Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 5 Rn. 48).

    Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506).

    Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage, die eine Zusammenrechnung ausschließt, liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 45 GKG Rn. 10).

    Ist dies nicht der Fall, entsteht gerade die "wirtschaftliche Werthäufung", die der Bundesgerichtshof als maßgeblich für eine Zusammenrechnung ansieht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506).

    Mit dieser Sicht alleine wird der "wirtschaftlichen Werthäufung" (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506) nicht ausreichend Rechnung getragen.

  • KG, 01.03.2007 - 8 W 66/06

    Streitwert: Nämlichkeit des Streitgegenstandes; Klageantrag auf Feststellung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09
    Voraussetzung für die Annahme desselben Gegenstandes ist, dass Klage und Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen (KG Berlin, KGR Berlin 2007, 759; Hartmann, a.a.O., § 45 GKG Rn. 11).
  • OLG Hamm, 05.02.2002 - 7 WF 20/02

    Zivilprozessrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09
    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es ausschließlich Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG sei, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfache, eine Zusammenrechnung also ausscheide, wenn die Zuerkennung der Klage zwingend die Abweisung der Widerklage bedinge - oder umgekehrt -, weil dann keine zusätzlich Arbeit entstehe (so aber OLG Hamm, FamRZ 2002, 1642).
  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Dementsprechend gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 424; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 5 f.; Schindler in BeckOK GKG, Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10

    Systemumstellung in der Altersversorgung bei einer kirchlichen

    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 119/10

    Übergangsregelung für sog. rentenferne Versicherte i.R.d. Systemumstellung der

    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 134/10

    Rechtmäßigkeit einer Systemumstellung in der Altersversorgung durch

    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 105/10

    Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Altersversorgung der Kirchlichen

    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • LG Lübeck, 24.06.2022 - 7 T 214/22

    Abänderung einer Streitwertfestsetzung bei einer Widerklage

    Dementsprechend ist vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 1 GKG etwa in den Fällen auszugehen, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (vgl. BGH NJW 2014, 1456; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 864).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.11.2008 - I-9 W 41/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8575
OLG Hamm, 25.11.2008 - I-9 W 41/08 (https://dejure.org/2008,8575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2008 - I-9 W 41/08 (https://dejure.org/2008,8575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2008 - I-9 W 41/08 (https://dejure.org/2008,8575)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Fahrbahnglätte, Kreisverkehr, Verkehrssicherungspflicht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW
    Fahrbahnglätte, Kreisverkehr, Verkehrssicherungspflicht

  • verkehrslexikon.de

    Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht und Sturz eines Rollerfahrers am inneren Randbereich einer glatten Bodenwellenstelle im Kreisverkehr

  • Wolters Kluwer

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der Fahrbahnbeschaffenheit innen in einem Kreisverkehr

  • Judicialis

    BGB § 839; ; StrWG NRW § 9; ; StrWG NRW § 9a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 839; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a
    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der Fahrbahnbeschaffenheit innen in einem Kreisverkehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1324
  • NZV 2009, 453 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 07.03.2001 - 9 U 204/00

    Schadensersatz ; Schmerzensgeld; Pflichtverletzung; Verkehrssicherungspflicht;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2008 - 9 W 41/08
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die angebliche Gefahrenstelle sich - wie hier - weit außerhalb des bei verkehrsgerechtem Verhalten zu benutzenden Fahrweges von Zweiradfahrern befindet und für andere Verkehrsteilnehmer keine Gefahr darstellt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 7.3.2001 - 9 U 204/00, zit. n. Juris).
  • OLG Hamm, 18.11.2003 - 27 U 87/03

    Zum Rechtsfahrgebot und "Schneideverbot" im einspurigen Kreisverkehr;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2008 - 9 W 41/08
    Das Rechtsfahrgebot war auch bei dem Durchfahren des Kreisverkehrs zu beachten (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2004, 244).
  • OLG Hamm, 25.01.2002 - 9 U 62/01

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers über eine über einen Radweg

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2008 - 9 W 41/08
    Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (Senat, Urt. v. 25.1.2002 - 9 U 62/01 - OLGR 2002, 249).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Ein "hinreichend sicherer" Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13

    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch

    Ein "hinreichend sicherer" Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).
  • OLG Hamm, 23.04.2021 - 11 U 119/20

    Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung;

    Angesichts der Häufigkeit derartiger relativ geringfügiger Absenkungen und Veränderungen auf den Straßen würden auch die Anforderungen an die verkehrssicherungspflichtigen Straßenbauträger überspannt, würde von ihnen erwartet werden, derartige Veränderungen stets von Sachverständigen daraufhin beurteilen zu lassen, ob bei einer bestimmten Fahrweise eines Verkehrsteilnehmers Gefahren entstehen können, oder den Höhenunterschied durch bauliche Maßnahmen zu beseitigen oder vorsorgliche eine Warnbeschilderung und Geschwindigkeitsbegrenzung zu veranlassen (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 zu 9 U 204/00, juris; OLG Hamm - 9. Zivilsenat -, Beschluss vom 25.11.2008 zu 9 W 41/08, NJW-RR 2009, S. 1324).
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