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   OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - II-10 WF 36/08   

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OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    ZPO § 147; ; RVG VV Nr. 1000; ; RVG VV Nr. 3104

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 147; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104
    Anwaltsgebühren bei Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Braunschweig, 22.02.2006 - 2 W 21/06

    Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war (vgl. OLG Braunschweig OLGR 2006, 342; OLG München JurBüro 1990, 393).
  • OLG München, 28.11.1989 - 11 W 2823/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war (vgl. OLG Braunschweig OLGR 2006, 342; OLG München JurBüro 1990, 393).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Selbst bei einem formellen Beschluss nach § 147 ZPO ist dies im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH NJW 1957, 183).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17

    Einigungsgebühr; Erinnerung; Kostenerinnerung; Mitvergleichen; Terminsgebühr;

    Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71; Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15).

    Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung erfolgt ist oder gar nicht zulässig war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15).

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15; vgl. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungsgebühr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).

    Dementsprechend haben sie ihre rechtliche Selbständigkeit behalten, so dass gesonderte Terminsgebühren entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16

    PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

    Der Abschluss eines einheitlichen außergerichtlichen/gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2016 - 8 E 651/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, AGS 2009, 269; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003 VV RVG Rn. 71 m.w.N.; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - parallel geführte

    Soweit in der Rechtsprechung (etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019, L 39 SF 50/15 B E, in juris, Rdnr. 30; LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, L 19 AS 646/16 B, in juris, Rdnr. 80; OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2016, 8 E 651/15, in juris, Rdnr. 24; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009, II-10 WF 36/08, in juris, Rdnr. 6; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.12.2004, 2 VO 1157/10, in juris, Rdnr. 5, alle m.w.N.) und Literatur (z.B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1003, 1004 Rdnr. 71 und VV 1000 Rdnr. 311) vertreten wird, dass in den Fällen, in denen mehrere (nicht förmlich verbundene) Rechtsstreite derselben Beteiligten durch einen "Mehrvergleich" erledigt werden, die Einigungsgebühr nur einmal - nämlich im sog. Einigungsverfahren - und nicht in jedem der verglichenen Verfahren entsteht, folgt dem der Senat nicht (wie hier auch Thüringer LSG, Beschluss vom 22.01.2019, L 1 SF 1301/17 B, in juris, Rdnrn. 17 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016, L 7/14 AS 35/14 B, in juris, Rdnr. 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Einigungsgebühr

    Das SG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - OLGR 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 1972 - 2 W 105/72 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1003, 1004, Rn. 71), wonach bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien nur eine Einigungsgebühr entstehe, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - L 39 SF 65/22

    Einigungsgebühr bei Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Klageverfahren

    Soweit vertreten wird, dass eine "einheitliche Einigung" immer nur zu einer Einigungsgebühr führt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003 VV RVG Rn. 71 m.w.N.; Seltmann in BeckOK RVG, 57. Ed., Std. 09/2022, VV 1000, Rn. 45; LSG Nordrhein-Westfalen v. 6. Oktober 2016 - L 19 AS 646/16 B - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 8 E 651/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B - juris; LSG Thüringen, Beschluss v. 22. Januar 2019 - L 1 SF 1300/17 B - juris, Rn. 19 ff.; LSG Hessen, Beschluss v. 4. Januar 2021 - L 2 AS 507/20 B - juris), folgt der Senat jedenfalls in Fallkonstellation wie der vorliegenden, in denen der Wille zur Verbindung nicht zum Ausdruck kommt und nicht lediglich aus prozessökonomischen (zeitlichen) Gründen auf eine offensichtlich angezeigte und gewollte förmliche Verbindung verzichtet worden ist, dem nicht (anders noch Beschluss des Senats v. 21. Februar 2019 - L 39 SF 50/15 B E - juris).

    Die Begründung für den Anfall nur einer Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Rechtsstreiten, mit dem Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs komme stets der übereinstimmende Wille des Gerichts, der Parteien und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln, überzeugt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - 10 WF 36/08 - juris, Rn. 6).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - L 39 SF 65/222
    Soweit vertreten wird, dass eine "einheitliche Einigung" immer nur zu einer Einigungsgebühr führt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003  VV RVG  Rn. 71 m.w.N.; Seltmann in BeckOK RVG, 57. Ed., Std. 09/2022, VV 1000, Rn. 45; LSG Nordrhein-Westfalen v. 6. Oktober 2016 - L 19 AS 646/16 B - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 8 E 651/15 ;  OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/0810 WF 36/08 - juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B - juris; LSG Thüringen, Beschluss v. 22. Januar 2019 - L 1 SF 1300/17 B - juris, Rn. 19 ff.; LSG Hessen, Beschluss v. 4. Januar 2021 - L 2 AS 507/20 B - juris), folgt der Senat jedenfalls in Fallkonstellation wie der vorliegenden, in denen der Wille zur Verbindung nicht zum Ausdruck kommt und nicht lediglich aus prozessökonomischen (zeitlichen) Gründen auf eine offensichtlich angezeigte und gewollte förmliche Verbindung verzichtet worden ist, dem nicht (anders noch Beschluss des Senats v. 21. Februar 2019 - L 39 SF 50/15 B E - juris).

     Die Begründung für den Anfall nur einer Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Rechtsstreiten, mit dem Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs komme stets der übereinstimmende Wille des Gerichts, der Parteien und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln, überzeugt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - 10 WF 36/08 - juris, Rn. 6).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19

    Dieselbe Angelegenheit; Einigungsgebühr; Prozesskostenhilfe; Stundenzettel;

    "Das SG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - OLGR 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 1972 - 2 W 105/72 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1003, 1004, Rn. 71), wonach bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien nur eine Einigungsgebühr entstehe, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - L 39 SF 50/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminsgebühr - Mehrvergleich - kein

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016, L 19 AS 646/16 B, Juris-Rn. 80; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016, 8 E 651/15, Juris-Rn. 24; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2014, 2 VO 1157/10, Juris-Rn. 5; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009, II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, Juris-Rn. 6; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2006, 23 W 59/06, Juris-Rn. 3 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005, 8 W 89/05, Juris-Rn. 13; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 3 Rn. 104; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, Nr. 1003 Rn. 71).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 1 WF 184/20

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Höhe einer Einigungsgebühr;

    Zwar soll nach vielfach vertretener Auffassung im Fall der gemeinsamen Einigung derselben Parteien in mehreren Rechtsstreitigkeiten nur eine nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnende Einigungsgebühr entstehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2009 - II-10 WF 36/08, juris, mwN; aA mit beachtlichen Argumenten: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B, juris).
  • VGH Hessen, 27.06.2013 - 6 E 600/13

    Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Gerade der Abschluss eines einheitlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten oder ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 u.a. -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 18 E 373/09

    Höhe der einem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - L 9 SO 11/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Beschwerdebefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 9 E 181/21

    Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - 8 E 651/15

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Vornahme zusätzlicher zur Einigung über andere

  • OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21

    Entstehen einer Termins- sowie einer Einigungsgebühr aufgrund einer

  • OLG Koblenz, 01.10.2019 - 9 WF 805/19

    Entstehung einer Einigungsgebühr bei einem Mehrvergleich

  • AG Düsseldorf, 09.11.2020 - 267 F 211/20
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Rechtsprechung
   OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22202
OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08 (https://dejure.org/2008,22202)
OLG München, Entscheidung vom 25.11.2008 - 11 W 2558/08 (https://dejure.org/2008,22202)
OLG München, Entscheidung vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 (https://dejure.org/2008,22202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung eines Anwaltswechsels

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr im Fall eines Anwaltswechsels nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1220
  • AnwBl 2009, 311
  • AnwBl Online 2009, 35
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (u.a. BGH NJW 2008, 1323 und FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364).

    Die Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG hat nämlich ihren Grund darin, dass der schon vorprozessual mit der Sache befasste und hierfür vergütete Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt erhalten sollte (BGH NJW 2008, 1323 = AnwBl. 2008, 378; Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz BT-Drs. 15/1971, S. 209).

    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallenen Anwaltsgebühren zählen nicht zu den Prozesskosten und können demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH NJW 2008, 1323 und BGH NJW 2006, 2560).

  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08
    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallenen Anwaltsgebühren zählen nicht zu den Prozesskosten und können demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH NJW 2008, 1323 und BGH NJW 2006, 2560).
  • BGH, 30.04.2008 - III ZB 8/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (u.a. BGH NJW 2008, 1323 und FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesen Fällen deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 5; OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Celle, BauR 2016, 545).

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 57/15

    Rechtsanwaltsgebühren nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht:

    Sinn der Anrechnungsvorschriften ist es allerdings, die Honorierung annähernd gleicher Tätigkeiten zu verhindern und der Erleichterung einer Einarbeitung oder Vorbereitung des Anwalts wegen bereits vorhandener Kenntnisse und dem damit verbundenen geringerem Aufwand Rechnung zu tragen (vgl. OLG München NJW 2009, 1220).
  • AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem

    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16

    Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das

    Sinn der Anrechnungsvorschriften ist es im Wesentlichen, die Honorierung annähernd gleicher Tätigkeit zu verhindern und der Erleichterung einer Einarbeitung bzw. Vorbereitung des Anwaltes wegen bereits vorhandener Kenntnisse und dem damit verbundenen geringeren Aufwand Rechnung zu tragen (s. bereits Senat, Beschl. v. 25.11.2008 - 11 W 2558/08 Tz 7, = NJW 09, 1220).

    Dabei besteht Einigkeit darüber, dass eine Anrechnung nur dann möglich ist, wenn derselbe Rechtsanwalt tätig war, andernfalls nämlich eine doppelte Honorierung nicht denkbar ist (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 27.08.2014 - VII ZB 8/14 Tz 19; Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09 Tz 11; Senat, Beschl. v. 25.11.2008, a. a. O., Tz 7; Müller-Rabe, a. a. O., Vorb. 3 Rn. 261; Hansens, RVGreport 12, 365, 367).

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (vgl. Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom 10.12.2009, MDR 2010, 293; OLG München vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom 20.08.2008, MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    In diesen Fällen ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 11 B 789/14

    Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten

    vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    9 Allerdings wird für den Zivilprozess wohl überwiegend vertreten, dass bei Klageerhebung durch einen anderen Bevollmächtigten als den, der einen Beteiligten bereits außergerichtlich vertreten hatte, die Einschränkungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anwendbar seien (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.8.2008 - 14 W 524/08 - FamRZ 2009, 1244; OLG München, Beschluss vom 25.11.2008 - 11 W 2558/08 - NJW 2009, 1220).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 3640/11

    Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14

    Dieselbe Angelegenheit; Anwaltskosten; Anwaltswechsel; Kostenfestsetzung

  • OLG Köln, 14.07.2009 - 25 WF 78/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

  • FG Düsseldorf, 04.03.2010 - 10 Ko 2445/09

    Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts; Anrechnung

  • FG Düsseldorf, 10.10.2014 - 9 Ko 2417/14

    Erstattung der Gebühren für das Vorverfahren in der von dem im Vorverfahren

  • SG Osnabrück, 14.06.2017 - S 40 SF 66/15
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

  • FG Düsseldorf, 23.10.2014 - 6 Ko 3120/14

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 4 Ko 122/12

    Ermäßigung der Geschäftsgebühr eines Steuerberaters für die Vertretung im

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - I-10 W 150/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6854
OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - I-10 W 150/08 (https://dejure.org/2009,6854)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2009 - I-10 W 150/08 (https://dejure.org/2009,6854)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 2009 - I-10 W 150/08 (https://dejure.org/2009,6854)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Falle einer Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten

  • Judicialis

    RVG VV Vorbem. 3 Abs. 6; ; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2
    Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Verfahrensgebühr nach zwei Kalenderjahren?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Gebührenanrechnung - Anrechnung nach Zurückverweisung

Papierfundstellen

  • NJW Spezial 09, 220
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    So wird beispielsweise die Norm auch analog angewandt in Fällen, in denen bei Aufhebung und Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen; dann entfällt die Anrechnung gemäßRVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 (OLG Düsseldorf AGS 2009, 212; OLG München AGS 2006, 369).
  • OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Neue Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung durch den

    In Rechtsprechung und Literatur besteht uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift (OLGR Köln 2009, 601 f - Rn 6 = BeckRS 2009, 15802 OLGR München 2006, 681 f - Rn 4; OLGR Düsseldorf 2009, 455 f - Rn 4).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    In Anbetracht der nach der Einspruchsentscheidung eingehaltenen gemäß § 47 FGO einmonatigen Klagefrist (oben A I 2) steht der Anrechnung auch kein zu großer zeitlicher Abstand zwischen Vor- und Klageverfahren entgegen, der nach zwei Jahren - wegen neuer Einarbeitung - zu einer neuen Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG hätte führen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009 I-10 W 150/08, OLGR Düsseldorf 2009, 455).
  • OLG Hamm, 23.10.2012 - 25 W 245/12

    Abgrenzung einer Fortsetzung der anwaltlichen Tätigkeit in einer Angelegenheit

    Für die Frage der analogen Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG bei einer Aufhebung und Zurückverweisung im Hinblick auf die Anrechnung der Verfahrensgebühr stellt die Rechtsprechung nicht darauf ab, ob der Verfahrensbevollmächtigte auch das Berufungsverfahren geführt hat (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009, AZ: 10 W 150/08, Tz. 4, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2010, AZ: 24 W 2/10, Tz. 30).
  • FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19

    Kostenrecht: Anrechnung von Verfahrensgebühr im 2. Rechtszug bei kontinuierlicher

    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf die Fälle angewendet, in denen zwischen der Beendigung der ersten Instanz und der Beendigung der zweiten Instanz durch Zurückverweisung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. für die Zurückverweisung vom OLG an das LG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2009, I-10 W 150/08, juris; für die Zurückverweisung vom BGH an das OLG: OLG Köln, Beschluss vom 04. Mai 2009, I-17 W 98/09, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2006, 11 W 1378/06, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. April 2014, 8 W 84/13, juris).
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Rechtsprechung
   KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,24752
KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08 (https://dejure.org/2008,24752)
KG, Entscheidung vom 20.08.2008 - 12 U 158/08 (https://dejure.org/2008,24752)
KG, Entscheidung vom 20. August 2008 - 12 U 158/08 (https://dejure.org/2008,24752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des Anscheinsbeweises beim Verschulden einer in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretenen Kollision durch den Wendenden; Besondere Sorgfaltspflichten beim Wenden; Zeitpunkt der Beendigung des Wendevorgangs

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Wendevorgang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 597
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 21.09.2006 - 12 U 41/06

    Verkehrsunfallhaftung : Kollision eines aus mittlerem Fahrstreifen Wendenden mit

    Auszug aus KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (beim Wenden ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; höchste Sorgfaltsstufe) spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98 = VM 2002, 61 L; KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 - VRS 112, 90 = KGR 2007, 305 L = NZV 2007, 306 = NJW-Spezial 2007, 306 ).
  • KG, 15.08.2007 - 12 U 202/06

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftung des vom Fahrbahnrand Anfahrenden bei Kollision

    Auszug aus KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
    Darüber hinaus ist der Vorgang des Wendens erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme des Wendevorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss (insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zu § 10 StVO , vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 12 U 202/06 - MDR 2008, 562 = KGR 2008, 410 = NJOZ 2008, 2468 = VRS 114, 204 ; Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 12 U 94/06 - KGR 2007, 772 = VRS 113, 33).
  • KG, 01.10.2001 - 12 U 2139/00

    Haftungsverteilung bei Unfall zwischen PKWs im Falle Wendens auf 6-spuriger

    Auszug aus KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (beim Wenden ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; höchste Sorgfaltsstufe) spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98 = VM 2002, 61 L; KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 - VRS 112, 90 = KGR 2007, 305 L = NZV 2007, 306 = NJW-Spezial 2007, 306 ).
  • KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Einordnung eines ausparkenden Fahrzeugs in den

    Auszug aus KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
    Darüber hinaus ist der Vorgang des Wendens erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme des Wendevorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss (insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zu § 10 StVO , vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 12 U 202/06 - MDR 2008, 562 = KGR 2008, 410 = NJOZ 2008, 2468 = VRS 114, 204 ; Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 12 U 94/06 - KGR 2007, 772 = VRS 113, 33).
  • KG, 08.02.2010 - 12 U 45/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines Fahrzeuges des Folgeverkehrs

    6 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vom Klägerfahrzeug eingeleitete Wendevorgang - unabhängig von der Länge der Standzeit - im Unfallzeitpunkt nicht beendet; denn der Wendevorgang ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss (Senat, Beschluss vom 20. August 2008 - 12 U 158/08 - KGR 2009, 455 = VRS 116, 198 = NZV 2009, 597).
  • AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15

    Haftungsverteilung beim Linksabbiegen in ein Grundstück

    Auch gegen den Wendenden spricht wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 9 StVO Rn. 50 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2008 - 12 U 158/08 -, Rn. 9, juris).
  • LG Lübeck, 02.06.2022 - 14 S 106/20

    Vermutung von Sorgfaltspflichtverstoß bei abgeschlossenem Wendevorgang

    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins spricht, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben ( vgl. etwa KG, Hinweisbeschluss vom 20.8. 2008 - 12 U 158/08 -, NJOZ 2009, 2047 m.w.N.).
  • AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16

    Verkehrsunfall bei Wendemanöver und Vorbeifahren mit unzureichendem Seitenabstand

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG Berlin, Beschl. v. 20.08.2008 - 12 U 158/08, juris, dort Tz. 9; Burmann , in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, T-T3, 24. Auflage 2016, § 9 StVO, Rn. 59; jeweils m.w.N.).
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