Weitere Entscheidung unten: KG, 21.04.2009

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08   

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OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08 (https://dejure.org/2009,2539)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 (https://dejure.org/2009,2539)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 4 U 204/08 (https://dejure.org/2009,2539)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Wiederaufleben der Dringlichkeit - Zur Frage, wann eine wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit als Verfügungsgrund für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den Verletzungsunterlassungsanspruch entgegensteht. Keine ...

  • openjur.de

    §§ 936, 940, 920, 935 ZPO; § 12 UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dringlichkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus Urheberrecht

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 935, 940 ZPO; 12 Abs. 2 UWG
    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben / Zur Dringlichkeitsvermutung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zu spät

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dringlichkeit nach zu langem Zuwarten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 447 (Ls.)
  • MMR 2009, 434 (Ls.)
  • MIR 2009, Dok. 096
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00

    Schutzfähigkeit von Gartenanlagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilprozessrechts (§§ 935, 940 ZPO), ist also vom Verfügungskläger (Antragsteller) darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), da nach zutreffender herrschender Meinung (vgl. nur KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG 26. Aufl., § 12 Rdnr. 3.1.4 m.w.N. aus der Rechtsprechung) die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht gilt.

    Dabei ist unabhängig von der Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f. - zum Presse- bzw. Rundfunkrecht; OLG München, Beschluss vom 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, in Juris Rdnr. 2 m.w.N. - zum Familienrecht; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 940 Rdnr. 4).

    Bei dieser Sachlage kann die Dringlichkeit des erst am 12.08.2008 eingereichten Verfügungsantrags nicht auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gestützt werden - auf den der Kläger in der Antragsschrift (S. 3, Bl. 3) und in der Berufungserwiderung abstellt (S. 2, Bl. 172) -, denn es ist anerkannt, dass für einen solchen keine Dringlichkeit (mehr) besteht, wenn der Gläubiger in Kenntnis von Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr (vorbeugender Unterlassungsanspruch) begründen, mit der Rechtsverfolgung längere Zeit (zu lange) zugewartet hat (KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Stuttgart - 2. Senat - NJWE-WettbR 1997, 124; OLG Hamburg WRP 1982, 478, 479; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975; Ahrens-Schmukle, a.a.O., Kap. 45 Rdnr. 34; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rdnr. 69).

    Diese Ansicht wird aber zunehmend in Frage gestellt und stattdessen die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Verletzungsform ihrer Ankündigung entspricht, kein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit bestehe (Teplitzky, WRP 2005, 654, 661 und jetzt in auch in "Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren", 9. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 37; aus der Rechtsprechung OLG Hamburg NJW-RR 2008, 100, 101 und AfP 2004, 135 f. - zur Titelschutzanzeige - offenbar unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, ebenso aber bereits früher in WRP 1982, 478, 479 - ferner KG NJW-RR 2001, 1201, 1202 und OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Für diese Ansicht lässt sich anführen, dass es sich bei dem auf die Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch und dem auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruch um verschiedene Streitgegenstände handelt (BGH GRUR 2006, 421 - Tz. 25 m.w.N. -Markenparfümverkäufe) und eine tatsächliche Verletzungshandlung schwerer wiegt als ihre bloße Gefahr (Berneke, a.a.O., Rdnr. 81 und OLG München OLGR 1998, 73, 74).

    Dies im übrigen auch schon deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur vorbeugender und Verletzungsunterlassungsanspruch verschiedene Streitgegenstände darstellen, sondern jeder zur Rechtfertigung der Unterlassungsklage vorgetragene Verletzungsfall einen neuen Streitgegenstand (und damit eine Klagänderung) begründet (BGH GRUR 2006, 421- Tz. 26 f. - Markenparfümverkäufe).

  • OLG Frankfurt, 07.05.1986 - 6 W 73/86

    Zur Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Bei dieser Sachlage kann die Dringlichkeit des erst am 12.08.2008 eingereichten Verfügungsantrags nicht auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gestützt werden - auf den der Kläger in der Antragsschrift (S. 3, Bl. 3) und in der Berufungserwiderung abstellt (S. 2, Bl. 172) -, denn es ist anerkannt, dass für einen solchen keine Dringlichkeit (mehr) besteht, wenn der Gläubiger in Kenntnis von Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr (vorbeugender Unterlassungsanspruch) begründen, mit der Rechtsverfolgung längere Zeit (zu lange) zugewartet hat (KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Stuttgart - 2. Senat - NJWE-WettbR 1997, 124; OLG Hamburg WRP 1982, 478, 479; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975; Ahrens-Schmukle, a.a.O., Kap. 45 Rdnr. 34; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rdnr. 69).

    Diese Ansicht wird aber zunehmend in Frage gestellt und stattdessen die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Verletzungsform ihrer Ankündigung entspricht, kein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit bestehe (Teplitzky, WRP 2005, 654, 661 und jetzt in auch in "Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren", 9. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 37; aus der Rechtsprechung OLG Hamburg NJW-RR 2008, 100, 101 und AfP 2004, 135 f. - zur Titelschutzanzeige - offenbar unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, ebenso aber bereits früher in WRP 1982, 478, 479 - ferner KG NJW-RR 2001, 1201, 1202 und OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975).

  • BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 174/04

    Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Es steht auch nicht fest - dies genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2005, 866, 867 a. E.) - für die Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO -, dass die Berufung auch ohne das neue Vorbringen erfolgreich gewesen wäre, denn das Landgericht hat zu Recht einen Verfügungsanspruch aufgrund eines ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers angenommen:.
  • OLG Köln, 29.05.1995 - 19 U 83/94

    Abgrenzung der (Innen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der stillen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Selbst wenn man aber annähme, es handle sich nur um die juristische Bewertung der in erster Instanz von Beklagtenseite vorgetragenen Tatsachen (v. a. Bl. 18: "plante der Antragsgegner zu 1. gemeinsam mit Herrn K. die Herausgabe einer Veröffentlichung...dies ist auf Überlegungen aus dem Jahre 1997 zurückzuführen..." und Bl. 53: "Im Zusammenhang mit der Vereinbarung haben zwei gleichberechtigte Partner - gemeint: K. und Bekl. Ziff. 1 - ein Mammutwerk zum Thema ... Orden geplant...in einer klaren Aufgabenteilung. Hierbei war wesentlicher Aspekt der Mitarbeit von Herrn K. die Zurverfügungstellung der Bilder seiner eigenen Sammlung sowie die Übernahme der Finanzierung des Objekts...") und insbesondere der Vereinbarung zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und K. vom 16.01.2001 (AG 1 Bl. 20 = Ast 3 Bl. 47), ergäbe sich nichts anderes, denn aus den vorgebrachten Tatsachen kann bislang allenfalls geschlossen werden, dass konkludent eine sog. Innengesellschaft gegründet worden ist, bei der die Gesellschaft nicht nach außen als solche in Erscheinung treten soll und kein Gesellschafts-(Gesamthands-)Vermögen gebildet wird (vgl. allgemein Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 33; Scholz, NZG 2002, 153, 156 m. w. N. in Fn. 48 und 49; OLG Köln NJW-RR 1996, 27, 28), und selbst wenn man eine Außengesellschaft annähme, ließe § 4 der Vereinbarung - insbesondere § 4 Satz 2 - den Schluss zu, dass die Nutzungsrechte am Fotomaterial nicht zu diesem gehören sollten, denn danach sollte Herr K. diese allein nach der Publikation auf das Institut des Beklagten übertragen, und aus einem Vergleich von § 4 Satz 2 und Satz 1 ließe sich auch der Schluss ziehen, dass die Parteien dabei sogar zwischen dem Nutzungsrecht an den Lichtbildern und dem "Eigentum an dem Photomaterial" (=den verkörperten Vervielfältigungen) differenzierten.
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Dessen Abschluss am 10.06.2004 ist nicht nur durch die vorgelegte Kopie ( die taugliches Mittel der Glaubhaftmachung ist, BGH NJW 2003, 3558, 3559 und Zöller-Greger, a.a.O., § 294 Rdnr. 5), sondern auch durch die eidesstattliche Versicherung des Lichtbildners T. vom 07.08.2008 belegt (Bl. 13) und steht überdies in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der unstreitig (LGU S. 19) von den Herren T. und K. (Ast 5, Bl. 49) am selben Tage geschlossenen Aufhebungsvereinbarung (Ast 5, Bl. 49).
  • OLG Hamburg, 18.04.2002 - 3 U 363/01

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG / Unterlassung aus Marken-

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Diskutiert wurde die Frage insbesondere zum Verhältnis von Markenanmeldung und Markenbenutzung, wobei die ganz herrschende Meinung nach wie vor ein "Wiederaufleben" der Dringlichkeit bejaht, wenn die inzwischen eingetragene Marke benutzt wird, auch wenn gegen die bekannte Anmeldung der Marke nicht vorgegangen worden ist (etwa Ingerl/Rohnke, vor § 14-19 Rdnr. 98; OLG Hamburg NJWE-WettbR 1998, 202 und GRUR-RR 2002, 345, 346; anders aber auch hier etwa OLG Köln, WRP 1997, 872 f. und Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 548 am Ende).
  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - 7 W 19/08

    Anforderung an das Vorliegen einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Dabei ist unabhängig von der Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f. - zum Presse- bzw. Rundfunkrecht; OLG München, Beschluss vom 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, in Juris Rdnr. 2 m.w.N. - zum Familienrecht; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 940 Rdnr. 4).
  • OLG Hamburg, 20.11.1997 - 3 U 64/97

    Verwechslungsgefahr der Marken "Kellog's" und "Kelly"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Diskutiert wurde die Frage insbesondere zum Verhältnis von Markenanmeldung und Markenbenutzung, wobei die ganz herrschende Meinung nach wie vor ein "Wiederaufleben" der Dringlichkeit bejaht, wenn die inzwischen eingetragene Marke benutzt wird, auch wenn gegen die bekannte Anmeldung der Marke nicht vorgegangen worden ist (etwa Ingerl/Rohnke, vor § 14-19 Rdnr. 98; OLG Hamburg NJWE-WettbR 1998, 202 und GRUR-RR 2002, 345, 346; anders aber auch hier etwa OLG Köln, WRP 1997, 872 f. und Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 548 am Ende).
  • OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01

    Unlauterer Wettbewerb; Stromversorgungsunternehmen; Unbillige Behinderung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Nach traditioneller und (wohl immer noch) herrschender Meinung (jedenfalls herrschender Lehre) ist dies nicht der Fall (etwa Harte/Henning-Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 315; Fezer-Büscher, UWG, § 12 Rn. 68; Ahrens-Schmukle, a.a.O., Kap. 45 Rdnr. 55; Berneke, a.a.O., Rdnr. 81; speziell zum Urheberrecht: Wandtke/Wullinger, UrhR 3. Aufl., vor §§ 97 ff. Rdnr. 90; aus der Rechtsprechung etwa OLG Hamburg WRP 1994, 408, 409 sowie OLG München in NJOZ 2002, 1450, 1452 und in OLGR München 1998, 73, 74).
  • OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 86/03

    Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes

  • OLG Stuttgart, 25.10.1996 - 2 U 108/96
  • OLG Hamburg, 28.10.1993 - 3 U 161/93

    Vollziehung einer durch Urteil erlassenen Verbotsverfügung

  • OLG München, 16.01.1996 - 12 UF 1457/95
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLGR 2009, 633, 634 und NZBau 2010, 639, 640, jeweils zum Urheberrecht).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10

    Einstweilige Verfügung: Verfügungsgrund bei langem Zuwarten mit der

    Nach zutreffender herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung gilt die sogenannte Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 40]; KG NJW-RR 2001, 1201 [1202]; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.1.4 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senates ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten regelmäßig dringlichkeitsschädlich; jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 43]; ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2000, 100 [101]; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f.; Hess in jurisPR-WettbR 8/2009, Anm. 3, Singer in jurisPR-WettbR, 11/2007, Anm. 5).

    Denn der Senat geht wie schon in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 (OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]) davon aus, dass nicht einmal dann ein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit besteht, wenn dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit des Verletzungseintritts seit längerem bekannt war und die Verletzungshandlung bereits stattgefunden hat.

    Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht mithin für die Verfolgung eines auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruchs keine erneute Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]).

  • LG Bamberg, 18.10.2018 - 2 O 248/18

    Verbot einer Erklärung 2018 in Facebook

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLG Stuttgart, OLG-Report 2009, 633 [634] = BeckRS 2009, 10790 und NZBau 2010, 639 [640] = NJOZ 2010, 2408, jeweils zum UrheberR) (siehe OLG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2015 - 4 U 101/15; so auch Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 935, Rn 15-23).".
  • LAG Düsseldorf, 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12

    Einstweilige Verfügung; Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09.02.2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15.08.2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).

    Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein (vgl. OLG Hamburg 15.08.2007 a.a.O. Rn. 11; OLG Stuttgart 25.02.2009 a.a.O. Rn. 43).

    Dies wird aber - zu Recht - abgelehnt (OLG Stuttgart 25.02.2009 a.aO. Rn. 64; ebenso z.B. KG Berlin 09.02.2001 a.a.O. Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 a.a.O.).

    Die Dringlichkeit wird jedoch dann wieder begründet, wenn die begangene Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als die Handlung, deren Begehung drohte (OLG Stuttgart 25.02.2009 a.a.O.; OLG Hamburg 17.12.2003 a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von

    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 U 189/06 - juris Beschluss vom 07.02.2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - juris KG, Beschluss vom 02.11.2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10 - juris Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 - juris Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 - juris), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • LG München I, 30.09.2020 - 37 O 11770/20

    Bayerischer Fußball-Verband muss über Meldung von Türkgücü zur 1.

    Es ist streitig, ob eine wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruch entgegensteht, wenn der in Anspruch Genommene das angekündigte Verhalten später tatsächlich umgesetzt hat (Hinweise zum Meinungsstand bei OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - 4 U 204/08, ZUM-RD 2009, 455).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2019 - 20 U 34/19

    "Kiesgrube": Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event

    Nach zutreffender herrschender Ansicht entsteht in dem Fall, dass eine Marke angemeldet und eingetragen wird - mit der Folge der Entstehung eines Erstbegehungsgefahr - in dem Umfang, in dem diese zu einem späteren Zeitpunkt in Benutzung genommen wird und hierdurch erstmalig eine Wiederholungsgefahr begründet wird, die Dringlichkeit neu oder lebt jedenfalls wieder auf (OLG Hamburg WRP 1998, 326 - KELLOGG'S/KELLY; OLG Stuttgart OLG-Report 2009, 633, 635 - Ordensphotos; Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19d, Rn. 202; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 588, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10

    Übertragung von Softwarelizenzen

    Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR Stuttgart 2009, 633, zitiert nach Juris Rn. 40 m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Der Verfügungskläger kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z. B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe oder durch sein Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben, dh wenn der Antragsteller längere Zeit einen Rechtsverstoß oder eine Beeinträchtigung des Rechtsverhältnisses hingenommen hat (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 22.03.2019 - 10 W 172/18 -, NJW-RR 2019, 1260, juris, Rn 9 und vom 16.04.2009 - 8 U 249/08 -, MDR 2009, 888, juris, Rn 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - 6 U 135/16 -, MDR 2017, 1265, Rn. 46, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - 6 U 156/14 -, juris, Rn 62; OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 38/10 -, juris, Rn 25-33; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 -, juris, Rn 43; OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2008 - 13 U 144/08 -, MDR 2009, 347; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 -, NJW-RR 2007, 763; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - 22 U 170/99 -, BauR 2000, 921).
  • LAG Hessen, 17.12.2019 - 15 SaGa 1242/19

    Strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund im einstweiligen

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Antragsteller zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16. Januar 1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09. Februar 2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17. Dezember 2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15. August 2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25. Februar 2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).

    Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein (vgl. OLG Hamburg 15. August 2007 aaO. Rn. 11; OLG Stuttgart 25. Februar 2009 aaO. Rn. 43).

  • OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23

    Unterlassung ehrverletzender Äußerungen; Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich

  • OLG Brandenburg, 16.07.2020 - 6 W 66/20
  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 6 U 88/12

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

  • KG, 20.02.2015 - 5 U 150/14

    Mobilfunkgerät - Einstweiliger Rechtsschutz im Patentverletzungsverfahren:

  • LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2016 - 4 HKO 1154/16

    Voraussetzungen für die Verhängung einer Vergabesperre

  • LG Karlsruhe, 20.05.2022 - 6 O 110/22

    Einstweilige Verfügung: Unbestimmtheit des Antrags, Vorwegnahme der Hauptsache

  • OLG Stuttgart, 25.09.2023 - 4 W 42/23
  • LG Frankfurt/Main, 12.06.2019 - 6 O 164/19
  • LG Hamburg, 06.10.2015 - 312 O 276/15

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstoßes: Haftung eines

  • OLG Hamm, 07.02.2019 - 4 W 12/19
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Rechtsprechung
   KG, 21.04.2009 - 1 W 382/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,16958
KG, 21.04.2009 - 1 W 382/06 (https://dejure.org/2009,16958)
KG, Entscheidung vom 21.04.2009 - 1 W 382/06 (https://dejure.org/2009,16958)
KG, Entscheidung vom 21. April 2009 - 1 W 382/06 (https://dejure.org/2009,16958)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert der Eintragung des Erstehers im Grundbuch

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berechnung der Eintragungsgebühr anhand des Meistgebots ohne Berücksichtigung eines bestehen bleibenden Erbbaurechts

  • Judicialis

    KostO § 18 Abs. 3; ; KostO § 19; ; KostO § 60; ; ZVG § 51 Abs. 2; ; ZVG § 74a Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Geschäftswert der Eintragung des Erstehers im Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Das Meistgebot bestimmt den Geschäftswert der Grundbucheintragung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2009, 532
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 31.10.2018 - 34 Wx 448/17

    Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht

    Dazu zählen auch Erbbaurechte (KG RPfleger 2009, 532/533; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt § 38 Rn. 6; Soutier in BeckOK-Kostenrecht § 38 GNotKG Rn. 2; Korintenberg/Bormann § 38 Rn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2016 - 11 Wx 92/15

    Kostenansatz des Grundbuchamtes: Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach

    Ob das Meistgebot zugrunde zu legen ist, wenn es über dem Verkehrswert liegt (vgl. hierzu BayObLG Rpfleger 1996, 207, juris-Rn. 9; KG Rpfleger 2009, 532, juris-Rn. 5), bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Situation hier nicht vorliegt (vgl. As. 96, 98 der Grundakten).
  • OLG Naumburg, 28.02.2017 - 12 Wx 51/16

    Grundbuchverfahren: Bemessung des Geschäftswerts auf der Grundlage des im

    Die inzwischen einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hält grundsätzlich den gemäß § 74a Abs. 5 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Verkehrswert für maßgeblich und das Meistgebot (hier allerdings nur 10.950,00 ?) allenfalls dann, wenn es über dem Verkehrswert liegt (z.B. OLG Düsseldorf, RPfleger 2002, 592; BeckRS 2006, 03254; KG, KGR Berlin, 2006, 783; RPfleger 2009, 532; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2004, 20 W 62/04, zitiert nach Juris; BayObLG, RPfleger 2002, 382; OLG Saarbrücken, FGPrax 2011, 38; OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 256; Hey'l, in: Korintenberg, a.a.O., Rdn. 24 zu KV Nr. 14110).
  • OLG Naumburg, 27.02.2017 - 12 Wx 51/16

    Bestimmung des Geschäftswerts bei Weiterveräußerung eines im Wege der

    Die inzwischen einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hält grundsätzlich den gemäß § 74a Abs. 5 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Verkehrswert für maßgeblich und das Meistgebot (hier allerdings nur 10.950,00 EUR) allenfalls dann, wenn es über dem Verkehrswert liegt (z.B. OLG Düsseldorf, RPfleger 2002, 592; BeckRS 2006, 03254; KG, KGR Berlin, 2006, 783; RPfleger 2009, 532; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2004, 20 W 62/04, zitiert nach Juris; BayObLG, RPfleger 2002, 382; OLG Saarbrücken, FGPrax 2011, 38 ; OLG Karlsruhe, JurBüro 2016, 256 ; Hey'l, in: Korintenberg, a.a.O., Rdn. 24 zu KV Nr. 14110).
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