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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.08.2009 - 3 U 15/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12937
OLG Stuttgart, 19.08.2009 - 3 U 15/09 (https://dejure.org/2009,12937)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 U 15/09 (https://dejure.org/2009,12937)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. August 2009 - 3 U 15/09 (https://dejure.org/2009,12937)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grunddienstbarkeit: (Un-)Zumutbarkeit der Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechtes; Anspruch auf Beseitigung einer Überbauung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Berechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung inhaltlicher Einschränkungen einer Grunddienstbarkeit; Duldungspflicht hinsichtlich eines Überbaus

  • Judicialis

    BGB § 275 Abs. 2; ; BGB § 912; ; BGB § 1004; ; BGB § 1027

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung inhaltlicher Einschränkungen einer Grunddienstbarkeit; Duldungspflicht hinsichtlich eines Überbaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07

    Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung eines die Ausübung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.2009 - 3 U 15/09
    Die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB findet auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichgültig ob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (BGH NJW 2008, 3122; BGH NJW 2008, 3123; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 275 Rn. 3).

    Wird diese Einrede erhoben und liegen deren Voraussetzungen vor, kann der Anspruch auf Beseitigung zwar nicht durchgesetzt werden, andere Ansprüche wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsverletzung bleiben aber unberührt (BGH NJW 2008, 3123).

    Gleichwohl schritten sie weder bei den Tiefbauarbeiten noch bei den Rohbauarbeiten, ja nicht einmal nach Fertigstellung zeitnah ein; dies stellt eine vorwerfbare Verletzung ihrer Obliegenheit, den Eigentümer vor ungewöhnlich hohen Schäden durch die Zerstörung der mit dem Überbau geschaffenen Werte zu bewahren, dar (BGH NJW 2008, 3123).

  • BGH, 30.05.2008 - V ZR 184/07

    Pflicht zur Beseitigung eines Überbaus bei hohem Aufwand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.2009 - 3 U 15/09
    Die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB findet auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichgültig ob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (BGH NJW 2008, 3122; BGH NJW 2008, 3123; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 275 Rn. 3).

    Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die zu entscheidenden Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 30.05.2008 (NJW 2008, 3122) und vom 18.07.2008 (NJW 2008, 3122) bereits entschieden.

  • BGH, 08.02.2002 - V ZR 252/00

    Blick auf Alpenkette und Isartal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.2009 - 3 U 15/09
    Zum anderen sind die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage- und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks, im Zeitpunkt der Bestellung bei der Auslegung, was geschuldet wird, heranzuziehen (BGH NJW 1992, 2885; BGH NJW 2002, 1797).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.2009 - 3 U 15/09
    Bei einer Bedarfssteigerung in Folge von Nutzungsänderungen tritt die Umfangserweiterung ein, wenn sie bei Rechtsbestellung vorhersehbar und nicht willkürlich war (BGH NJW-RR 2003, 1235).
  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 218/91

    Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.2009 - 3 U 15/09
    Zum anderen sind die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage- und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks, im Zeitpunkt der Bestellung bei der Auslegung, was geschuldet wird, heranzuziehen (BGH NJW 1992, 2885; BGH NJW 2002, 1797).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7635
OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08 (https://dejure.org/2009,7635)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.05.2009 - 3 W 181/08 (https://dejure.org/2009,7635)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 3 W 181/08 (https://dejure.org/2009,7635)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Abberufung eines Verwalters; nicht gesonderte Kontoführung als wichtiger Grund für die Verwalterabberufung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Abberufung des Verwalters; Abberufung des Verwalters wegen Mängeln der Kontoführung

  • Judicialis

    WEG § 21 Abs. 4; ; WEG § 27 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    WEG § 21 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 5
    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Abberufung des Verwalters; Abberufung des Verwalters wegen Mängeln der Kontoführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abberufung des Verwalters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalter: Kann ein Wohnungseigentümer die Abbestellung des Verwalters verlangen? (IMR 2009, 431)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 223
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 05.01.2004 - 20 W 290/03

    Wohnungseigentum: Abberufung eines verwaltenden Wohnungseigentümers;

    Auszug aus OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08
    Ebenso würde es auch für die Ungültigkeitserklärung eines Verwalterbestellungsbeschlusses nicht genügen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG vorliegt, sondern die Bestellung müsste gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG verstossen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2004, 20 W 290/03, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.08.2003, 20 W 302/2001, 20 W 302/2001, ZFIR 2004, 444).

    Dies kann aber ausreichen, es sei denn, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Wohnungseigentümer in vorwerfbarer Weise herbeigeführt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2004 a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 18.08.2003 - 20 W 302/01

    Wohnungseigentumsverwaltung: Abberufung des verwaltenden Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08
    Ebenso würde es auch für die Ungültigkeitserklärung eines Verwalterbestellungsbeschlusses nicht genügen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG vorliegt, sondern die Bestellung müsste gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG verstossen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2004, 20 W 290/03, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.08.2003, 20 W 302/2001, 20 W 302/2001, ZFIR 2004, 444).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2004 - 7 W 52/04

    - Kübler -, wichtiger Grund, Führerscheinentzug, wiederholte Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Rostock, 20.05.2009 - 3 W 181/08
    In einem solchen Fall wäre die Abhaltung einer Eigentümerversammlung eine nutzlose Förmelei (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2005, 7 W 52/04 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Es bestehe ein Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer, der nur dann überschritten werde, wenn eine andere Entscheidung als die Abberufung nicht mehr vertretbar sei (OLG Celle, NZM 1999, 841; ZWE 2002, 474, 476; OLG Köln, JMBl. NW 2007, 83; OLG München, ZMR 2007, 807, 809; OLG Schleswig, ZMR 2007, 485; OLG Rostock, ZMR 2010, 223, 224; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 190 und Rn. 226; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 26 WEG Rn. 33; Timme/Knop, WEG, § 26 Rn. 214 f.; ähnlich Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 149).
  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 318 S 5/14

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Vollständigkeit einer

    Ein wichtiger Grund liegt nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG regelmäßig dann vor, wenn der Verwalter die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt, bei einer bestimmungswidrigen Geldverwendung (OLG Düsseldorf, ZfIR 1997, 554), der Verwaltung der Gelder der Gemeinschaft auf seinem eigenen Konto (OLG Rostock, MietRB 2009, 325), unberechtigten Honorarforderungen (OLG Köln, ZMR 2008, 904) oder der Missachtung des Willens der Eigentümer (OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1170), Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Verwalters (OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 43) oder groben Abrechnungsfehlern (OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 293).

    Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet nämlich, dass gegenüber Dritten erkennbar wird, dass es sich um Fremdgelder der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt (OLG Rostock, MietRB 2009, 325).

    Die Anlegung der Gelder auf Konten der Gemeinschaft erfolgte ohne Widerspruch und nicht etwa unter dem Druck des hiesigen Verfahrens (anders als im Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Rostock, MietRB 2009, 325, zu Grunde lag, auf welche der Kläger sich bezieht).

  • LG Itzehoe, 12.07.2013 - 11 S 39/12

    Fehlerhafte Jahresabrechnung, unzulässige Führung eines Treuhandkontos und

    Dies stellt nach den oben dargestellten Maßstäben einen Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung dar und kann zudem die Abberufung eines Verwalters begründen (OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2009 - 3 W 181/08 Rn 38 - juris; LG Itzehoe, Urteil vom 12.04.2011 - 11 S 47-10 - Bärmann - Merle, § 26 Rn 211).
  • LG Hamburg, 23.03.2011 - 318 S 72/10

    Anspruch auf sofortige Abberufung der Verwaltung einer

    Die Befassung der Eigentümerversammlung wäre damit ersichtlich unnötig und deshalb unzumutbar, so dass der Kläger auch ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung klagen konnte vgl. (BayObLG, NZM 2003, 905; OLG Rostock, ZMR 2010, 223).
  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2017 - 13 S 9/15

    WEG - fristlose Kündigung des Verwaltervertrages

    Die Anlage auf einem Treuhandkonto wurde schon im damaligen Zeitraum als Pflichtverletzung des Verwalters gewertet (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.05.2009, 3 W 181/08, juris Rdnr. 38; LG Itzehoe vom 12.07.2013, 11 S 39/12, juris Rdnr. 38 ff").
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 07.01.2009 - 1 U 584/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,36986
OLG Koblenz, 07.01.2009 - 1 U 584/08 (https://dejure.org/2009,36986)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.01.2009 - 1 U 584/08 (https://dejure.org/2009,36986)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. Januar 2009 - 1 U 584/08 (https://dejure.org/2009,36986)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 18.09.2002 - 27 U 1011/01

    Zulässigkeit des durch den Verwalter mit Ermächtigung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.01.2009 - 1 U 584/08
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. OLG München NZM 2002, 1032; Heßler a.a.O. § 538 Rn. 59 - unter Hinweis auf §§ 775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO ); des Ausspruchs einer Abwendungsbefugnis der Klägerin bedarf es nicht (arg. e § 717 Abs. 1 ZPO ).
  • BGH, 27.10.1999 - VIII ZR 184/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.01.2009 - 1 U 584/08
    Ein Urteil über einen Teil des Streitstoffs i.S.d. § 301 Abs. 1 ZPO darf, was im Berufungsverfahren von Amts wegen nachzuprüfen ist, nur ergehen, wenn der betreffende - teilbare - Streitgegenstand (selbständiger prozessualer Anspruch oder abgrenzbarer Teil eines einheitlichen Klageanspruchs) zur Endentscheidung reif und das Teilurteil von der Entscheidung über den noch ausstehenden (in der ersten Instanz verbliebenen) Rest der Klageforderung(en) unabhängig ist, mit anderen Worten die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2000, 958 ff. [BGH 27.10.1999 - VIII ZR 184/98] ; Vollkommer in: Zöller a.a.O. § 301 Rn. 2 ff.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO , 28. Auflage 2007, § 301 Rn. 1 ff.).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 263/00

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Aufrechnung im Prozeß;

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.01.2009 - 1 U 584/08
    Die Beklagte hat indessen auf Nachfrage des Senats ausdrücklich klargestellt (Bestimmtheitsgrundsatz; vgl. BGH NJW 2002, 2182, 2183 [BGH 07.11.2001 - VIII ZR 263/00] ; Reichold a.a.O. § 145 Rn. 14), dass sie die hilfsweise Aufrechnung nicht etwa auf die (sachlich "anerkannte") Klageforderung zu c) beschränken will, sondern diese sich vielmehr - vorrangig - gegen die (im zweiten Rechtszug weiter streitige) Klageforderung zu b) und - nachrangig - gegen die (noch im ersten Rechtszug anhängige) Klageforderung zu a) richten soll.
  • OLG Dresden, 28.06.2018 - 8 U 1802/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 538 Rn. 59), des Ausspruchs einer Abwendungsbefugnis bedarf es nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2009 -1 U 584/08, OLGR 2009, 802, 803).
  • OLG Oldenburg, 05.03.2024 - 2 U 115/23

    Werklieferungsvertrag; VOB/B; Kündigung; Kündigungsvergütung

    So ist ein Teil-Urteil unzulässig, wenn zwei selbständige Klageforderungen durch eine Hilfsaufrechnung des Beklagten in nicht mehr auflösbarer Weise verknüpft werden (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 301 Rn. 14 ; Musielak in MüKo ZPO, 6. Aufl., § 301 Rn. 22; OLG Koblenz, BeckRS 2009, 29676; OLG Brandenburg, NJW-RR 2017, 399 Rn. 19; Sacher in Kniffka/Koeble/ Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 20 Rn. 58a).
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