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   OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09   

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https://dejure.org/2009,37856
OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09 (https://dejure.org/2009,37856)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.07.2009 - 1 W 32/09 (https://dejure.org/2009,37856)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10. Juli 2009 - 1 W 32/09 (https://dejure.org/2009,37856)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abtretung, um Zeugen zu gewinnen: Verteidigung mit isolierter Drittwiderklage? (IBR 2009, 1316)

Verfahrensgang

  • LG Göttingen - 2 O 1111/08
  • OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09

Papierfundstellen

  • OLG-Report Braunschweig 2009, 790
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 09.09.1999 - 4Z AR 33/99

    Zuständigkeit bei einer Widerklage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09
    Eine Zuständigkeitsbestimmung ist folglich ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1993, 2120 [BGH 06.05.1993 - VII ZR 7/93] ; 1992, 982; BayObLG NJW-RR 2000, 1375).
  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Widerklage der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09
    Eine Zuständigkeitsbestimmung ist folglich ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1993, 2120 [BGH 06.05.1993 - VII ZR 7/93] ; 1992, 982; BayObLG NJW-RR 2000, 1375).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09
    Die isolierte Drittwiderspruchsklage begründet nach ständiger Rechtssprechung des BGH (zuletzt Beschluss vom 24.06.2008 - X ARZ 69/08 , juris Rn. 17 m.w.N.) keine besondere Zuständigkeit nach § 33 ZPO .
  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09
    Eine Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen für die Drittwiderklage ist auch sonst nicht gegeben, da der Drittwiderbeklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand an seinem Wohnort in Mannheim hat und dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO für die geltend gemachte Honorarforderung liegt (std. Rspr. seit BGHZ 157, 20, 23).
  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09
    Eine Zuständigkeitsbestimmung ist folglich ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1993, 2120 [BGH 06.05.1993 - VII ZR 7/93] ; 1992, 982; BayObLG NJW-RR 2000, 1375).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 32 Sbd 128/09

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Drittwiderklage

    Es fehlt jedoch an den weiteren Voraussetzungen, dass mehrere Personen, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.07.2009 - 1 W 32/09, juris).
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