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   OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - II-10 WF 36/08   

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OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    ZPO § 147; ; RVG VV Nr. 1000; ; RVG VV Nr. 3104

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 147; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104
    Anwaltsgebühren bei Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Düsseldorf 2009, 455
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Braunschweig, 22.02.2006 - 2 W 21/06

    Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war (vgl. OLG Braunschweig OLGR 2006, 342; OLG München JurBüro 1990, 393).
  • OLG München, 28.11.1989 - 11 W 2823/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war (vgl. OLG Braunschweig OLGR 2006, 342; OLG München JurBüro 1990, 393).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Selbst bei einem formellen Beschluss nach § 147 ZPO ist dies im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH NJW 1957, 183).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17

    Einigungsgebühr; Erinnerung; Kostenerinnerung; Mitvergleichen; Terminsgebühr;

    Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71; Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15).

    Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung erfolgt ist oder gar nicht zulässig war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15).

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15; vgl. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungsgebühr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).

    Dementsprechend haben sie ihre rechtliche Selbständigkeit behalten, so dass gesonderte Terminsgebühren entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16

    PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

    Der Abschluss eines einheitlichen außergerichtlichen/gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2016 - 8 E 651/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, AGS 2009, 269; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003 VV RVG Rn. 71 m.w.N.; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - parallel geführte

    Soweit in der Rechtsprechung (etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019, L 39 SF 50/15 B E, in juris, Rdnr. 30; LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, L 19 AS 646/16 B, in juris, Rdnr. 80; OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2016, 8 E 651/15, in juris, Rdnr. 24; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009, II-10 WF 36/08, in juris, Rdnr. 6; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.12.2004, 2 VO 1157/10, in juris, Rdnr. 5, alle m.w.N.) und Literatur (z.B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1003, 1004 Rdnr. 71 und VV 1000 Rdnr. 311) vertreten wird, dass in den Fällen, in denen mehrere (nicht förmlich verbundene) Rechtsstreite derselben Beteiligten durch einen "Mehrvergleich" erledigt werden, die Einigungsgebühr nur einmal - nämlich im sog. Einigungsverfahren - und nicht in jedem der verglichenen Verfahren entsteht, folgt dem der Senat nicht (wie hier auch Thüringer LSG, Beschluss vom 22.01.2019, L 1 SF 1301/17 B, in juris, Rdnrn. 17 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016, L 7/14 AS 35/14 B, in juris, Rdnr. 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Einigungsgebühr

    Das SG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - OLGR 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 1972 - 2 W 105/72 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1003, 1004, Rn. 71), wonach bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien nur eine Einigungsgebühr entstehe, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - L 39 SF 65/22

    Einigungsgebühr bei Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Klageverfahren

    Soweit vertreten wird, dass eine "einheitliche Einigung" immer nur zu einer Einigungsgebühr führt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003 VV RVG Rn. 71 m.w.N.; Seltmann in BeckOK RVG, 57. Ed., Std. 09/2022, VV 1000, Rn. 45; LSG Nordrhein-Westfalen v. 6. Oktober 2016 - L 19 AS 646/16 B - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 8 E 651/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B - juris; LSG Thüringen, Beschluss v. 22. Januar 2019 - L 1 SF 1300/17 B - juris, Rn. 19 ff.; LSG Hessen, Beschluss v. 4. Januar 2021 - L 2 AS 507/20 B - juris), folgt der Senat jedenfalls in Fallkonstellation wie der vorliegenden, in denen der Wille zur Verbindung nicht zum Ausdruck kommt und nicht lediglich aus prozessökonomischen (zeitlichen) Gründen auf eine offensichtlich angezeigte und gewollte förmliche Verbindung verzichtet worden ist, dem nicht (anders noch Beschluss des Senats v. 21. Februar 2019 - L 39 SF 50/15 B E - juris).

    Die Begründung für den Anfall nur einer Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Rechtsstreiten, mit dem Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs komme stets der übereinstimmende Wille des Gerichts, der Parteien und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln, überzeugt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - 10 WF 36/08 - juris, Rn. 6).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - L 39 SF 65/222
    Soweit vertreten wird, dass eine "einheitliche Einigung" immer nur zu einer Einigungsgebühr führt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003  VV RVG  Rn. 71 m.w.N.; Seltmann in BeckOK RVG, 57. Ed., Std. 09/2022, VV 1000, Rn. 45; LSG Nordrhein-Westfalen v. 6. Oktober 2016 - L 19 AS 646/16 B - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 8 E 651/15 ;  OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/0810 WF 36/08 - juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B - juris; LSG Thüringen, Beschluss v. 22. Januar 2019 - L 1 SF 1300/17 B - juris, Rn. 19 ff.; LSG Hessen, Beschluss v. 4. Januar 2021 - L 2 AS 507/20 B - juris), folgt der Senat jedenfalls in Fallkonstellation wie der vorliegenden, in denen der Wille zur Verbindung nicht zum Ausdruck kommt und nicht lediglich aus prozessökonomischen (zeitlichen) Gründen auf eine offensichtlich angezeigte und gewollte förmliche Verbindung verzichtet worden ist, dem nicht (anders noch Beschluss des Senats v. 21. Februar 2019 - L 39 SF 50/15 B E - juris).

     Die Begründung für den Anfall nur einer Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Rechtsstreiten, mit dem Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs komme stets der übereinstimmende Wille des Gerichts, der Parteien und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln, überzeugt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - 10 WF 36/08 - juris, Rn. 6).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19

    Dieselbe Angelegenheit; Einigungsgebühr; Prozesskostenhilfe; Stundenzettel;

    "Das SG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - OLGR 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 1972 - 2 W 105/72 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1003, 1004, Rn. 71), wonach bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien nur eine Einigungsgebühr entstehe, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - L 39 SF 50/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminsgebühr - Mehrvergleich - kein

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016, L 19 AS 646/16 B, Juris-Rn. 80; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016, 8 E 651/15, Juris-Rn. 24; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2014, 2 VO 1157/10, Juris-Rn. 5; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009, II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, Juris-Rn. 6; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2006, 23 W 59/06, Juris-Rn. 3 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005, 8 W 89/05, Juris-Rn. 13; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 3 Rn. 104; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, Nr. 1003 Rn. 71).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 1 WF 184/20

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Höhe einer Einigungsgebühr;

    Zwar soll nach vielfach vertretener Auffassung im Fall der gemeinsamen Einigung derselben Parteien in mehreren Rechtsstreitigkeiten nur eine nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnende Einigungsgebühr entstehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2009 - II-10 WF 36/08, juris, mwN; aA mit beachtlichen Argumenten: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B, juris).
  • VGH Hessen, 27.06.2013 - 6 E 600/13

    Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Gerade der Abschluss eines einheitlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten oder ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 u.a. -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 18 E 373/09

    Höhe der einem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - L 9 SO 11/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Beschwerdebefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 9 E 181/21

    Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - 8 E 651/15

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Vornahme zusätzlicher zur Einigung über andere

  • OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21

    Entstehen einer Termins- sowie einer Einigungsgebühr aufgrund einer

  • OLG Koblenz, 01.10.2019 - 9 WF 805/19

    Entstehung einer Einigungsgebühr bei einem Mehrvergleich

  • AG Düsseldorf, 09.11.2020 - 267 F 211/20
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - I-10 W 150/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6854
OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - I-10 W 150/08 (https://dejure.org/2009,6854)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2009 - I-10 W 150/08 (https://dejure.org/2009,6854)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 2009 - I-10 W 150/08 (https://dejure.org/2009,6854)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Falle einer Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten

  • Judicialis

    RVG VV Vorbem. 3 Abs. 6; ; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2
    Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Verfahrensgebühr nach zwei Kalenderjahren?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Gebührenanrechnung - Anrechnung nach Zurückverweisung

Papierfundstellen

  • NJW Spezial 09, 220
  • OLG-Report Düsseldorf 2009, 455
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    So wird beispielsweise die Norm auch analog angewandt in Fällen, in denen bei Aufhebung und Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen; dann entfällt die Anrechnung gemäßRVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 (OLG Düsseldorf AGS 2009, 212; OLG München AGS 2006, 369).
  • OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Neue Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung durch den

    In Rechtsprechung und Literatur besteht uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift (OLGR Köln 2009, 601 f - Rn 6 = BeckRS 2009, 15802 OLGR München 2006, 681 f - Rn 4; OLGR Düsseldorf 2009, 455 f - Rn 4).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    In Anbetracht der nach der Einspruchsentscheidung eingehaltenen gemäß § 47 FGO einmonatigen Klagefrist (oben A I 2) steht der Anrechnung auch kein zu großer zeitlicher Abstand zwischen Vor- und Klageverfahren entgegen, der nach zwei Jahren - wegen neuer Einarbeitung - zu einer neuen Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG hätte führen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009 I-10 W 150/08, OLGR Düsseldorf 2009, 455).
  • OLG Hamm, 23.10.2012 - 25 W 245/12

    Abgrenzung einer Fortsetzung der anwaltlichen Tätigkeit in einer Angelegenheit

    Für die Frage der analogen Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG bei einer Aufhebung und Zurückverweisung im Hinblick auf die Anrechnung der Verfahrensgebühr stellt die Rechtsprechung nicht darauf ab, ob der Verfahrensbevollmächtigte auch das Berufungsverfahren geführt hat (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009, AZ: 10 W 150/08, Tz. 4, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2010, AZ: 24 W 2/10, Tz. 30).
  • FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19

    Kostenrecht: Anrechnung von Verfahrensgebühr im 2. Rechtszug bei kontinuierlicher

    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf die Fälle angewendet, in denen zwischen der Beendigung der ersten Instanz und der Beendigung der zweiten Instanz durch Zurückverweisung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. für die Zurückverweisung vom OLG an das LG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2009, I-10 W 150/08, juris; für die Zurückverweisung vom BGH an das OLG: OLG Köln, Beschluss vom 04. Mai 2009, I-17 W 98/09, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2006, 11 W 1378/06, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. April 2014, 8 W 84/13, juris).
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