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   OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - I-24 U 111/08   

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OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - I-24 U 111/08 (https://dejure.org/2009,4462)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2009 - I-24 U 111/08 (https://dejure.org/2009,4462)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - I-24 U 111/08 (https://dejure.org/2009,4462)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen Beendigung i.S. von RVG-VV Nr. 3101; Anforderungen an die Bezeichnung der abgerechneten Angelegenheit in der Kostenrechnung eines Rechtsanwalts; Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschäftsgebühr in Familiensache 1,8

  • Judicialis

    BGB § 611; ; BGB § 627; ; BGB § 628; ; BGB § 675; ; RVG § 10 Abs. 2; ; RVG § 14 Abs. 1; ; RVG § 15 Abs. 4; ; RVG § 22; ; VV-RVG Nr. 2400 a.F.; ; VV-RVG Nr. 2300; ; VV-RVG Nr. 3100; ; VV-RVG Nr. 3101

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen Beendigung i.S. von RVG -VV Nr.3101; Anforderungen an die Bezeichnung der abgerechneten Angelegenheit in der Kostenrechnung eines Rechtsanwalts; Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Anwaltsgebühren - Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine 1,8 Geschäftsgebühr fordern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 2029
  • OLG-Report Düsseldorf 2009, 853
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05

    Verdienst eines Honorars nach Grund und Höhe durch das Betreiben des Geschäfts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

    Denn er war, wenn nicht gar zur Mandatskündigung, so doch jedenfalls berechtigt, von dem Beklagten eine auf das Trennungsunterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte Haftungsfreistellung zu verlangen und gleichzeitig die Niederlegung dieses Mandats für den Fall anzukündigen, dass der Beklagte die verlangte Erklärung nicht abgebe (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

    Die sonstigen Vorhaltungen an die Adresse des Klägers wegen mangelhafter Qualität der Mandatsbearbeitung sind im Wesentlichen substanzlos und geprägt von der unverkennbaren Neigung des Beklagten zu übermäßiger Kontrolle, maßloser Übertreibung und starrer Uneinsichtigkeit (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den anwaltlichen Vergütungsanspruch, der - wie im Regelfall - aus einem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) hergeleitet wird (vgl. BGH NJW 1996, 2929), nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (vgl. BGH NJW 2004, 2817 = MDR 2004, 1387).

    Zugleich lag darin ein vorsätzlicher Verstoß des Beklagten gegen die ihn gegenüber dem Kläger aus dem Anwaltsvertrag treffende Mitwirkungsnebenpflicht, nämlich die Erteilung vollständiger und korrekter Informationen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt (vgl. BGH NJW 1996, 2929, 2930; 1997, 2168, 2170; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn 927).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99

    Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    cc) Ob die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bildet und deshalb, wie es die Kläger getan haben, nach dem kumulierten Wert der einzelnen Streitgegenstände abzurechnen ist (§ 22 Abs. 1 RVG) oder ob diese Streitteile verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden und deshalb getrennt abgerechnet werden können (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 und 2005, 651), muss hier nicht entschieden werden.

    Denn die vom Kläger gewählte Abrechnung beider Streitteile als eine Angelegenheit begünstigt den Beklagten, der auf diesem Berechnungsweg nur mit der sich abflachenden Gebührenprogression belastet wird, statt mit den höheren Gebühren aus zwei getrennt abgerechneten Angelegenheiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214).

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 153/01

    Zulässigkeit der Androhung der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    Mit Blick auf die von § 10 Abs. 2 RVG verlangte Transparenz der Abrechnung muss sie in diesen Fällen grundsätzlich auch die Bezeichnung der jeweils abgerechneten Angelegenheit bzw. des Gegenstandes enthalten, weil der Mandant andernfalls nicht erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 10 Rn 35 f; Gebauer/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 10 Rn 19 und 54; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 10 RVG Rn 17; vgl. zur Transparenz der Abrechnung auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 10 Rn 11; BGH NJW 2002, 2774, 2775 sub II.1; Senat, Urt. v. 29.06.2006, I-24 U 196/04, NJW-RR 2007, 129 = AGS 2006, 530).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    Mit Blick auf die von § 10 Abs. 2 RVG verlangte Transparenz der Abrechnung muss sie in diesen Fällen grundsätzlich auch die Bezeichnung der jeweils abgerechneten Angelegenheit bzw. des Gegenstandes enthalten, weil der Mandant andernfalls nicht erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 10 Rn 35 f; Gebauer/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 10 Rn 19 und 54; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 10 RVG Rn 17; vgl. zur Transparenz der Abrechnung auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 10 Rn 11; BGH NJW 2002, 2774, 2775 sub II.1; Senat, Urt. v. 29.06.2006, I-24 U 196/04, NJW-RR 2007, 129 = AGS 2006, 530).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.1999 - 24 U 163/98

    Kündigung des Mandatsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt; Pflichten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    (b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ganz zwanglos, dass der Kläger den Beklagten auch nicht provoziert hat, die Kündigung des Mandats über Trennungs- und Kindesunterhalt, geschweige denn die Kündigung aller Mandate auszusprechen, wie es in dessen Schreiben vom 24. Oktober 2006 konkludent durch die Erklärung geschehen ist, der Kläger habe ihn, den Beklagten, "...gezwungen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung [s]einer Interessen zu beauftragen" (vgl. zur konkludenten Kündigung eines Anwaltsvertrags durch den Mandanten Senat OLGR Düsseldorf 2000, 209 sub I.2a).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08

    Unwirksamkeit einer vor dem 1. Juli 2008 per Telefax getroffenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    a) Allerdings trifft es zu, dass der Rechtsanwalt ein fälliges Honorar nur einfordern kann, wenn dem Mandanten zuvor eine vom Rechtsanwalt unterschriebene Abrechnung zugegangen ist, welche alle in § 10 Abs. 2 RVG genannten Angaben enthalten muss (vgl. Senat AGS 2009, 14 m. w. Nachw.).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).
  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    Zugleich lag darin ein vorsätzlicher Verstoß des Beklagten gegen die ihn gegenüber dem Kläger aus dem Anwaltsvertrag treffende Mitwirkungsnebenpflicht, nämlich die Erteilung vollständiger und korrekter Informationen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt (vgl. BGH NJW 1996, 2929, 2930; 1997, 2168, 2170; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn 927).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 24 U 126/07

    Ausgleichspflicht des Rechtsanwalts bei weisungswidriger Überweisung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
    aa) Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung VV RVG a. F. Nr. 2400 Satz 1 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 1) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen des 0, 5- bis 2, 5-fachen des Gebührensatzes (Satzrahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers im Zeitpunkt der Mandatserteilung (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR Düsseldorf 2006, 171 und 2008, 707 = VersR 2008, 1685; VersR 2008, 1347 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO), wobei gemäß VV RVG a. F. Nr. 2400 Satz 2 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 2) eine Gebühr von mehr als dem 1, 3-fachen des Gebührensatzes nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senat AnwBl 2009, 70 = OLGR Düsseldorf 2009, 123).
  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2008 - 24 U 104/07

    Ansprüche der Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anwalt ihres

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

  • OLG Düsseldorf, 22.05.2001 - 24 U 157/00

    Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers für den Eintritt eines Schadens

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - 24 U 220/04

    Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei Teilvergleich vor Mandatserteilung - zur

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 182/94

    Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten nach Notwendigkeit der Mandatierung

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07

    Maßgebende Kriterien für die Bemessung der Geschäftsgebühr

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99

    Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats; Voraussetzungen

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 191/99

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr; Streitwert bei

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 24 U 204/07

    Neuberechnung der Kosten bei korrigiertem Gegenstandswert- Durchsetzbarkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 183/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem

    Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot, vgl. nur Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO Rn 11; BGH NJW 2002, 2774, 2775 f; Senat, Urt. v. 29.06.2006, I-24 U 196/04, aaO; Senat, Beschl. v. 04.06.2009, I-24 U 111/08, FamRZ 2009, 2029 = OLGR Düsseldorf 2009, 853 sub I.3a), wird nach herrschender Auffassung im Schrifttum auch die analoge Anwendung des § 18 Abs. 2 S. 1 BRAGO (§ 10 Abs. 2 S. 1 RVG) befürwortet, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt (Gerold/Schmidt/Mayer aaO; Gerold/Schmidt/Madert aaO; Hartung/Römermann/Schons, aaO Rn 33; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 4 Rn. 26, Stichwort "Zeithonorar"; Schneider/Wolf/Schneider, aaO).

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat grundsätzlich angeschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 29.06.2006, I-24 U 196/04, aaO und Beschl. v. 04.06.2009, I-24 U 111/08, aaO).

    Bezeichnung der Angelegenheit; bei mehreren gleichzeitig abgerechneten Angelegenheiten Auftrennung der Abrechnung nach jeder einzelnen Angelegenheit (Hartung/Römermann/Schons, aaO, Rn 35 f; Hartmann, aaO, § 10 Rn 17; N. Schneider, AnwBl 2004, 510; Senat, Beschl. v. 04.06.2009, I-24 U 111/08, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 24 U 112/09

    Formularmäßige Vereinbarung einer Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung

    - wie im Regelfall - aus einem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) hergeleitet wird (vgl. BGH NJW 1996, 2929), nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung und damit keine Kürzung des Vergütungsanspruches bei Schlechterfüllung (vgl. BGH NJW 2004, 2817 = MDR 2004, 1387; Senat, FamRZ 2009, 2029 ff. = OLGR Düsseldorf 2009, 853 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10

    Rechtsfolgen der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt

    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m.w.Nachw.).

    bb) Ob eine solche Lage eingetreten ist, lässt sich demgemäß nicht unter isolierter Betrachtung des Anlasses der Kündigung zutreffend beurteilen, wie es der Kläger für richtig hält, sondern nur dann, wenn die zu dem auslösenden Ereignis führende Mandatsentwicklung mit in den Blick genommen wird (vgl. Senat aaO und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 160/10

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Eintrittspflicht der

    Denn der anwaltliche Vergütungsanspruch kann zumindest in Fällen fahrlässiger Pflichtverletzung, sei sie auch grober Art, grundsätzlich nicht wegen mangelhafter Dienstleistung gekürzt werden oder wegfallen, weil das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregelung kennt (BGH NJW 2004, 2817; Senat, BeckRS 2011, 01252; FamRZ 2009, 2029 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - 24 U 60/11

    Pflichten des Rechtsanwalts vor Klageerhebung

    Denn der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann grundsätzlich wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten, da das Dienstvertragsrecht keine besonderen Gewährleistungsregeln kennt (BGH NJW 2004, 2817, 2818; Senat, BeckRS 2011, 01252; FamRZ 2009, 2029 m.w.N.; Urteil vom 12.04.2011, I-24 U 160/10).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 U 87/11

    Haftung der Mitglieder einer Anwaltssozietät; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen

    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH NJW 1982, 437 (438); 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325; FamRZ 2009, 2029 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2010 - 24 U 30/10

    Rechtsnatur eines Vertrages über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung

    Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann dem anwaltlichen Vergütungsanspruch, der - wie im Regelfall und auch hier (s.o. unter I. 1.) - aus einem Anwaltsdienstvertrag hergeleitet wird, nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen, denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (vgl. BGH NJW 2004, 2817 = MDR 2004, 1387; Senat FamRZ 2009, 2029 ff. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2010 - 26 U 11/09

    Abrechnung von Honoraransprüchen aus anwaltlicher Tätigkeit

    50 Gerade in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Angelegenheiten abrechnen möchte, sind an die Erläuterungen der Abrechnungen jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Mandant anderenfalls nicht erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2009, Az.: 24 U 111/08, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • AG Frankfurt/Main, 04.04.2013 - 32 C 236/13
    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (sogenanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m. w. Nachw.).
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