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   OLG Frankfurt, 09.10.2007 - 9 W 23/07   

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https://dejure.org/2007,5694
OLG Frankfurt, 09.10.2007 - 9 W 23/07 (https://dejure.org/2007,5694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.10.2007 - 9 W 23/07 (https://dejure.org/2007,5694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 9 W 23/07 (https://dejure.org/2007,5694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 42 ZPO
    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis bei vormaliger Anstellung bei einer beklagten Bank

  • IWW
  • Judicialis

    ZPO § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42
    Zur Ablehnung einer Richters wegen dessen früheren Angestelltenverhältnisses zu einer Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Befangenheit - Ablehnung, weil Richter früher Bankangestellter war?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 710
  • OLG-Report Frankfurt 2008, 317
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen vorheriger Zugehörigkeit zu einer

    Dass die Beschäftigung von Richterin am Landgericht Dr. C... in der Kanzlei T... W... zur Zeit der Verhandlung und Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits längst beendet war, steht der Annahme einer Anzeigepflicht nicht entgegen (OLG Frankfurt, MDR 2008, 710 ; zustimmend Zöller/M. Vollkommer, § 42 Rn. 12).

    Auch aus der Sicht einer objektiv und vernünftig abwägenden Partei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie in dieser Zeit persönliche oder emotionale Beziehungen zu dort - auch in verantwortlicher Stellung - tätigen Personen aufgebaut haben könnte, selbst wenn ihr, wie der Kläger vorträgt, weder er selbst noch die das Mandat des Beklagten bearbeitenden Rechtsanwälte persönlich bekannt sein mögen, und dass sie sich in dieser Zeit auch Sichtweisen und Wertungen der Kanzlei zu Eigen gemacht haben könnte (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2008, 710 ).

    Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass für die Frage, ob ein früheres Beschäftigungsverhältnis des Richters bei einer der Prozessparteien oder deren Bevollmächtigten einen Befangenheitsgrund darstellen kann und damit der Anzeigepflicht nach § 48 ZPO unterliegt, auch eine Rolle spielt, inwieweit die von ihm damals ausgeübte Tätigkeit Beziehungen zum Streitgegenstand des jetzigen Rechtsstreits hat (OLG Frankfurt, MDR 2008, 710 ), wobei es freilich nicht darauf ankommt, ob Richterin am Landgericht Dr. C... selbst mit der Bearbeitung des Mandats des Beklagten befasst war (vgl. etwa BGH, NJW 2012, 1890 ).

  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen

    (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer - Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).
  • BGH, 01.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Widerruf der

    13 (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer - Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKomm- ZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).
  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (B) 2/16

    Unzulässige Berufung gegen das den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

    (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L. nicht als - unparteiischer Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).
  • OLG Naumburg, 31.07.2012 - 2 W 58/11

    Prozesskostenhilfe: Höhe der aus der Staatskasse zu leistenden

    Mit Beschluss vom 22.10.2007 (Az.: 9 W 23/07) hat das Oberlandesgericht Naumburg, unter Abänderung einer anderslautenden Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, der Klägerin zu 1) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. G. aus P. bewilligt.
  • OLG Frankfurt, 04.03.2021 - 11 W 10/21

    Ablehnung des Richters wegen atypischer Vorbefasstheit (Vorbefassung als

    Auch die Frage, ob der Richter bei seiner früheren Tätigkeit in erheblichem Maß in die Entscheidungsprozesse der Gegenseite eingebunden war, kann insofern eine Rolle spielen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.10.2007, 9 W 23/07 , MDR 2008, 710).
  • OLG Köln, 09.06.2022 - 8 U 17/22

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Vorherige Funktion

    Dabei kann die Besorgnis der Befangenheit auch noch über die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses hinausgehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 9 W 23/07 -, Rn. 6, juris; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12 -, Rn. 17f., juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.10.2007 - 26 W 98/07   

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https://dejure.org/2007,7890
OLG Frankfurt, 08.10.2007 - 26 W 98/07 (https://dejure.org/2007,7890)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.10.2007 - 26 W 98/07 (https://dejure.org/2007,7890)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 26 W 98/07 (https://dejure.org/2007,7890)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 888
    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Zwangsvollstreckung wegen Verpflichtung zur Klagerücknahme in einem Prozessvergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Durchsetzung einer Pflicht zur Klagerücknahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für die Vollstreckung einer durch Prozessvergleich vereinbarten Klagerücknahmepflicht; Vertraglich vereinbarte Abgabe einer Willenserklärung als eine nach § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) zu vollstreckende ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2008, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.1986 - IX ZR 141/85

    Durchsetzung eines durch Prozeßvergleich begründeten Anspruchs auf Abgabe einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2007 - 26 W 98/07
    Verpflichtet sich nämlich eine Partei in einem Vergleich zur Abgabe einer Willenerklärung, findet § 894 ZPO keine Anwendung; in diesem Fall ist die Vollstreckung nach § 888 ZPO zu betreiben (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 894 Rz. 3; BGHZ 98, 127).

    Soweit das Rechtsschutzbedürfnis für Klagen auf Abgabe einer Willenserklärung bejaht wurde, handelte es sich um Willenserklärungen, die nicht auf die Rücknahme einer Klage bzw. eines Rechtsmittels gerichtet waren (vgl. BGHZ 98, 127).

    In diesen Fällen kam der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass einem Gläubiger trotz Vorliegens eines Vollstreckungstitels die Erhebung einer Klage nicht verwehrt werden kann, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund dargelegt wird (vgl. BGHZ 98, 127 m.w.N.; vgl. auch die Nachweise bei Zöller-Greger, a.a.O., vor § 253 Rz. 18 a).

    Das Verfahren nach § 888 ZPO ist zeitraubend und kostenträchtig, sein Ergebnis unsicher, wie auch das vorliegende Verfahren zeigt (vgl. auch BGHZ 98, 127).

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 146/85

    Formbedürftigkeit einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2007 - 26 W 98/07
    Jedoch hat das Gericht, wenn die Vereinbarung von der begünstigten Partei in dem betreffenden Verfahren eingewandt wird, eine abredewidrig weiterbetriebene Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 269 Rz. 3; BGH, NJW 1984, 805 m.w.N; NJW-RR 1987, 307 ).
  • BGH, 14.11.1983 - IVb ZR 1/82

    Verwerfung eines Rechtsmittels bei begründeter Geltendmachung der von einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2007 - 26 W 98/07
    Jedoch hat das Gericht, wenn die Vereinbarung von der begünstigten Partei in dem betreffenden Verfahren eingewandt wird, eine abredewidrig weiterbetriebene Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 269 Rz. 3; BGH, NJW 1984, 805 m.w.N; NJW-RR 1987, 307 ).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

    Das Rechtsschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise dann entfallen,wennder Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat bzw. das mit der Vollstreckung verfolgte Ziel auch auf einfacherem und kostengünstigerem Weg erreichen kann (vgl. etwa OLG Frankfurt 8. Oktober 2007 - 26 W 98/07 - JurBüro 2008, 104).
  • OLG Schleswig, 26.10.2011 - 16 W 120/11

    Vollstreckung der durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten Geltendmachung eines

    Denn die Anweisung an den Prozessbevollmächtigten kann nicht durch einen Dritten, sondern nur durch die Schuldnerin selbst erfolgen (vgl. BGH JurBüro 2008, 104, Rn. 9 nach juris).
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