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   OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01   

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OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01 (https://dejure.org/2002,10225)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2002 - 5 U 217/01 (https://dejure.org/2002,10225)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. August 2002 - 5 U 217/01 (https://dejure.org/2002,10225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch über Angebot, Werbung, Verkauf und sonstiger In-Verkehr-Bringung eines Kinderhochstuhls; Urheberrechtsfähigkeit von Möbeln als Kunstwerk

  • Judicialis

    ZPO § 291; ; ZPO § 138; ; ZPO § 282 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 291 § 138 § 282 (a.F.)
    Pauschale Bezugnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamburg 2003, 259
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Die Beklagte hat sich zur Rechtsverteidigung in dem Senatstermin vom 26.06.02 weiterhin auf den gesamten Sachvortrag bezogen, wie er aus der Entscheidung des Gerichts vom 01.11.01 zum Aktenzeichen 3 U 115/99 hervorgeht.

    Hierzu hatte der 3. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts u.a. in dem auch von den Parteien dieses Rechtsstreits in Bezug genommenen Parallelverfahren 3 U 115/99 mit Urteil vom 01.11.2001 (ZUM-RD 02, 181 ff) ausgeführt:.

    Der in dem vorliegenden Rechtsstreit für die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit zu berücksichtigende vorbekannte Formenschatz geht zumindest nicht über diejenigen Entgegenhaltungen hinaus, die Gegenstand des Rechtsstreits 3 U 115/99 waren und von dem 3. Zivilsenat in seinem Urteil vom 01.11.01 in zutreffender Weise gewürdigt worden sind.

    (2)Soweit sich die Beklagte in der Senatssitzung vom 26.06.2002 pauschal auf alle in dem Rechtsstreit 3 U 115/99 erhobenen Entgegenhaltungen als "Stand der Technik" berufen und diese zum Gegenstand ihres Sachvortrags zu erheben versucht hatte, bleibt dieser Vortrag jedenfalls für die Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich der 3. Zivilsenat in seinem Urteil vom 01.11.01 mit allen diesen Entgegenhaltungen bereits auseinander gesetzt und auf dieser Grundlage die Urheberrechtsschutzfähigkeit gleichwohl angenommen hat.

    Hinsichtlich des A-Stuhls, der gerade Gegenstand des von der Beklagten in Bezug genommenen Urteils vom 01.11.01 war, hat der 3. Zivilsenat in der Sache 3 U 115/99 eine solche Rechtsverletzung sogar festgestellt.

    Hierzu hatte der 3. Senat ebenfalls in dem Parallelverfahren 3 U 115/99 Ausführungen gemacht, die gleichermaßen für das vorliegende Verfahren Geltung zu beanspruchen haben:.

    (2)Die pauschale Bezugnahme der Beklagten in der Senatssitzung vom 26.06.2002 auf den gesamten Sachvortrag aus der Entscheidung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.11.01 in der Sache 3 U 115/99, insbesondere auf den aus diesem Urteil ersichtlichen vorbekannten Stand der Technik, ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß erfolgt und kann demgemäß keine Berücksichtigung finden.

    Angesichts der Vielzahl der in dem Verfahren 3 U 115/99 abgehandelten Entgegenhaltungen war eine nähere Präzisierung auch keineswegs entbehrlich.

    Da sich wiederum ein Teil der Entgegenhaltungen in dem Rechtsstreit 3 U 115/99 auf die Vorbekanntheit der Kufengestaltung bezog (z.B. die Stühle von E und A), lag auf der Hand, dass eine unmittelbare Übertragung der Einwendungen des Parallelverfahrens auf den vorliegenden Rechtsstreit schon aus der Natur der Sache nicht möglich war.

    Es war auch weder Aufgabe der Klägerin noch des Gerichts, sich in eigener Verantwortung aus dem Streitstand des Verfahrens 3 U 115/99 diejenigen Aspekte herauszusuchen, die die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit als für sich günstig geltend machen könnte.

    Deshalb hätte es selbst bei Zulässigkeit der pauschalen Bezugnahme - auch angesichts der Erklärungspflicht aus § 138 Abs. ZPO zunächst einer näheren (schriftsätzlichen) Darlegung der Beklagten bedurft, in welchem Umfang und mit welcher konkreten Zielrichtung sie die Entgegenhaltungen aus dem Rechtsstreit 3 U 115/99 für sich nutzbar machen wollte.

    Die Klägerin hatte bereits in der Berufungsbegründung vom 20.02.2002 auf das Urteil des 3. Zivilsenats in der Sache 3 U 115/99 hingewiesen.

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH GRUR 61, 635 Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 74, 740 - Sessel; BGH GRUR 81, 652 Stühle und Tische; BGH GRUR 81, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Stahlrohrstuhl II" (BGH GRUR 81, 820, 822 - Stahrohrstuhl II) zutreffend rechtsgrundsätzlich ausgeführt:.

    Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen (BGH GRUR 1981, 820, 823 - Stahlrohrstuhl II).

  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH GRUR 61, 635 Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 74, 740 - Sessel; BGH GRUR 81, 652 Stühle und Tische; BGH GRUR 81, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Von einer technischen Bedingtheit der Gestaltungsform kann nur dann ausgegangen werden, wenn selbst die Aufgabe, einen höhenverstellbaren, auf Kufen stehenden Kinderhochstuhl herzustellen, nur durch die fragliche Formgebung zu lösen wäre (vgl. BGH GRUR 1961, 635, 637 - Stahlrohrstuhl).

    Ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst liegt nicht nur dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts versucht worden ist, sondern bereits dann, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern (BGH GRUR 1961, 635, 638- Stahlrohrstuhl).

  • BGH, 10.10.1973 - I ZR 93/72

    Sessel

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH GRUR 61, 635 Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 74, 740 - Sessel; BGH GRUR 81, 652 Stühle und Tische; BGH GRUR 81, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH GRUR 87, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Eine Urheberrechtsverletzung ist mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der Urheberrechtsschutz beruht (vgl. BGH GRUR 1974, 740, 741 - Sessel).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Für die Beurteilung der Rechtsverletzung selbst ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine (freie) Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH GRUR 94, 191, 193 Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 94, 206, 208 - Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk in der Regel mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale (Fromm/NordemannVinck, a.a.O., Rdn. 4).
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 263/91

    Freie Benutzung von Comic-Figuren - Asterix

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Für die Beurteilung der Rechtsverletzung selbst ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine (freie) Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH GRUR 94, 191, 193 Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 94, 206, 208 - Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk in der Regel mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale (Fromm/NordemannVinck, a.a.O., Rdn. 4).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Nach der Lebenserfahrung ist der Eintritt eines solchen Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (vgl. BGH GRUR 00, 907, 911 - Filialleiterfehler; BGH GRUR 95, 744 - Feuer, Eis & Dynamit).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Der im Rahmen dieses Rechtsstreits verfolgte Auskunftsanspruch rechtfertigt sich in dem geltend gemachten Umfang aus §§ 101a UrhG i.V.m. § 242 BGB, denn die Klägerin ist in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen, während die Beklagte als Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (vgl. BGH GRUR 01, 841, 842 Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 10, 385, 387).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Der im Rahmen dieses Rechtsstreits verfolgte Auskunftsanspruch rechtfertigt sich in dem geltend gemachten Umfang aus §§ 101a UrhG i.V.m. § 242 BGB, denn die Klägerin ist in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen, während die Beklagte als Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (vgl. BGH GRUR 01, 841, 842 Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 10, 385, 387).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01
    Nach der Lebenserfahrung ist der Eintritt eines solchen Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (vgl. BGH GRUR 00, 907, 911 - Filialleiterfehler; BGH GRUR 95, 744 - Feuer, Eis & Dynamit).
  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 166/76

    Brombeerleuchte

  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 99/86

    Kristallfiguren

  • BGH, 08.02.1980 - I ZR 32/78

    Architektenentwürfe als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 43/79

    Ablauf nationaler und internationaler Geschmacksmusterrechte - Inanspruchnahme

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Zur Begründung hat das Berufungsgericht Bezug genommen auf die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Abdrucke der Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. November 2001 - 3 U 115/99 (ZUM-RD 2002, 181), vom 27. Januar 2005 - 5 U 81/04 und vom 21. August 2002 - 5 U 217/01 (juris), die die in Rede stehenden Kinderhochstühle zum Gegenstand haben.
  • OLG Hamburg, 04.11.2011 - 5 U 45/07

    Rechtsverletzende Angebote - Prüfungspflichten des Betreibers eines

    Mit rechtskräftigen Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1.11.2001 (Az. 3 U 115/99; vgl. Anlage K 32), vom 27.1.2005 (Az. 5 U 81/04; vgl. Anlage K 35), vom 18.9.2003 (Az. 5 U 155/02; vgl. Anlage K 38) und vom 21.8.2002 (Az. 5 U 217/01; vgl. Anlage K 24) ist festgestellt worden, dass es sich bei den Kinderhochstühlen Hauck "Alpha", Hauck "Beta", Hauck "Gamma" und Kettler "Herlag Moritz" um urheberrechtsverletzende Nachbauten des "Tripp Trapp"-Stuhls handelt.
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