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   OLG Hamburg, 11.06.2004 - 14 U 35/04   

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https://dejure.org/2004,25485
OLG Hamburg, 11.06.2004 - 14 U 35/04 (https://dejure.org/2004,25485)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2004 - 14 U 35/04 (https://dejure.org/2004,25485)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juni 2004 - 14 U 35/04 (https://dejure.org/2004,25485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 14 Abs. 1
    Begriff des Aussteigens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 331 O 130/03
  • OLG Hamburg, 11.06.2004 - 14 U 35/04

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamburg 2005, 84
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 30.01.2002 - 14 U 85/01

    Pflichten des Fahrzeugführers beim Aussteigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2004 - 14 U 35/04
    Der unter die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO fallende Vorgang des "Aussteigens" erstreckt sich bis zum endgültigen Verlassen des Fahrzeugs (vgl. Senat vom 30.01.2002, Gesch.-Nr. 14 U 85/01).
  • KG, 04.01.1973 - 12 U 764/72

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2004 - 14 U 35/04
    Das gleiche gilt übrigens für die Entscheidung des Kammergerichts in DAR 73, 156 (so schon Senat a.a.O.).
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 316/08

    Umfang der erforderlichen Sorgfaltsanforderung gem. § 14 Abs. 1

    Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 - [...] Rn. 5 ff.; OLG Hamburg, OLGR 2005, 84; OLG Hamm, NZV 2004, 408 f. ; LG Berlin, VersR 2002, 864 f. ).
  • LG Stuttgart, 22.04.2015 - 13 S 172/14

    Verkehrsunfallhaftung: Zurücktreten der Betriebsgefahr eines vorbeifahrenden Pkw

    Gerade bei dem plötzlichen Öffnen der Fahrertür eines parkenden Pkws unter Verstoß gegen § 14 StVO ist nach ganz herrschender Ansicht, welcher die Kammer folgt, von einem solchen schweren Verschulden auszugehen, weil das Fließen des Verkehrs nur dann gewährleistet ist, wenn sich die mit angemessener Geschwindigkeit und regelgerechtem Abstand Vorbeifahrenden darauf verlassen können, dass nicht unerwartet eine Fahrzeugtür in den Fahrbereich hinein geöffnet wird (vgl. beispielhaft LG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2010 - 13 S 228/09; KG Beschluss vom 06.03.2008 - 12 U 59/07; LG Limburg Urteil vom 09.10.2009 - 4 O 341/08; OLG Hamburg Beschluss vom 11.06.2004 - 14 U 35/04; OLG Stuttgart Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09).
  • LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17

    Zusammenstoß zwischen einem im fließenden Verkehr befindlichen und einem

    In der Rechtsprechung wird zutreffenderweise bei einem (auch durch Anscheinsbeweis) erwiesenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und nicht erwiesenem Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seite des Unfallgegners (hier also des Klägers) in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden nach § 17 Abs. 1 StVG angenommen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- oder Aussteigenden vollständig zurücktrete (LG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2015 - 13 S 172/14 m.V.a. LG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2010, Az. 13 S 228/09; KG, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 12 U 59/07; LG Limburg, Urteil vom 09.10.2009, Az. 4 O 341/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2004, Az. 14 U 35/04; OLG Stuttgart Urteil vom 07.04.2010, Az. 3 U 216/09).
  • LG Rottweil, 28.09.2016 - 1 S 27/16

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen;

    Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 - zu finden in juris; OLG Hamburg, OLGR 2005, 84; OLG Hamm, NZV 2004, 408; LG Berlin, VersR 2002, 864).
  • LG Saarbrücken, 17.04.2014 - 13 S 24/14

    Haftung bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines

    Das Aussteigen ist danach noch nicht beendet, solange die von ihm ausgehende Gefahr noch nicht vollständig beseitigt ist, etwa weil der Fahrer nach dem Schließen der Tür noch eine weitere Tür öffnet oder die Fahrbahn noch nicht verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 aaO mwN.; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2005, 84 f.).
  • LG Berlin, 03.11.2010 - 42 O 324/09

    Zur Haftung beim Zusammenprall eines Lastkraftwagens mit der geöffneten Fahrertür

    Erfasst sind darüber hinaus insbesondere auch Situationen, in denen - wie hier vorliegend - der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 -.; OLG Hamburg, OLGR 2005, 84;OLG Hamm, NZV 2004, 408 f.; LG Berlin, VersR 2002, 864 f.).
  • LG Essen, 24.02.2022 - 3 O 17/20

    Verkehrsunfall

    Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 - Juris Rn. 5 ff.; OLG Hamburg, OLGR 2005, 84; OLG Hamm, NZV 2004, 408 f.; LG Berlin, VersR 2002, 864 f.).
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