Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 18.09.2007

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 15.08.2007 - 5 U 173/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3678
OLG Hamburg, 15.08.2007 - 5 U 173/06 (https://dejure.org/2007,3678)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 5 U 173/06 (https://dejure.org/2007,3678)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. August 2007 - 5 U 173/06 (https://dejure.org/2007,3678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Zuwarten von 2 Monaten ist nicht mehr dringlich! - Bei einem durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfalllässt das Zuwarten von fast zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung und der Antragstellung dieDinglichkeitsvermutung des § 12 Abs. 4 UWG entfallen.

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nach zwei Monaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung durch den Verletzten bei Verstreichenlassen von zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags; Voraussetzungen für die Beurteilung eines Zeitraums als ...

  • kanzlei.biz

    Zweimonatiges Hinnehmen eines Wettbewerbsverstoßes kann Dringlichkeitsvermutung widerlegen

  • Judicialis

    UWG § 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 2
    "Simyo Industries" - Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG bei zweimonatigem Abstand zwischen der Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungantrags

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Simyo Industries"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zweimonatiges Abwarten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Nach 2 Monaten keine Eilbedürftigkeit mehr bei Wettbewerbsverstoß

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Selbst verzögertes Eilverfahren

  • beck.de (Leitsatz)

    Simyo Industries

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nach 2 Monaten keine Eilbedürftigkeit mehr bei Wettbewerbsverstoß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 52
  • MIR 2007, Dok. 357
  • OLG-Report Hamburg 2008, 170
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Düsseldorf, 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12

    Einstweilige Verfügung; Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09.02.2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15.08.2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).

    Für die Frage, welcher Zeitraum noch als dringlichkeitsunschädlich anzusehen ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, z.B. Umfang und Schwierigkeit der Sache, Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, Zeitablauf wegen vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Häufung von Feiertagen usw., zu berücksichtigen (OLG Hamburg 15.08.2007 a.a.O. Rn. 11).

    Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein (vgl. OLG Hamburg 15.08.2007 a.a.O. Rn. 11; OLG Stuttgart 25.02.2009 a.a.O. Rn. 43).

  • LAG Hessen, 17.12.2019 - 15 SaGa 1242/19

    Strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund im einstweiligen

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Antragsteller zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16. Januar 1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09. Februar 2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17. Dezember 2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15. August 2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25. Februar 2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).

    Umfang und Schwierigkeit der Sache, Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, Zeitablauf wegen vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Häufung von Feiertagen usw., zu berücksichtigen (OLG Hamburg 15. August 2007 aaO. Rn. 11).

    Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein (vgl. OLG Hamburg 15. August 2007 aaO. Rn. 11; OLG Stuttgart 25. Februar 2009 aaO. Rn. 43).

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 136/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,18794
OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 136/07 (https://dejure.org/2007,18794)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 (https://dejure.org/2007,18794)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2007 - 5 W 136/07 (https://dejure.org/2007,18794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot auf einen Schuldner im Bestrafungsverfahren; Erkundigungspflicht eines Schuldners bezüglich des Bestehens eines gesetzlichen Verbots nach Beauftragung eines Rechtsanwalts und Hinterlegung ...

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 890; ; BGB § 166 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 890; BGB § 166 Abs. 1
    Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von gerichtlichem Verbot eines "Lagerverkaufs" dem Unterlassungsschuldner zurechenbar?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamburg 2008, 170
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 136/07
    Der Schuldner eines Unterlassungstitels kann daher nur bei eigenem Verschulden mit einem Ordnungsmittel bestraft werden ( BVerfG NJW 91, 3139; Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn.11; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3.Aufl., Rn.227 ).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21

    Ordnungsmittelverfahren: Keine Zurechnung der Kenntnis der

    Dem Schuldner wird dabei im Bestrafungsverfahren die etwaige Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot nicht zugerechnet (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323; Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 890 ZPO, Rdnr. 6).

    Dies kann aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO gelten, da es sich hierbei um ein strafähnliches Verfahren handelt (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323) und nur eigenes Verschulden die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20 -, NJW 2022, 245, 247).

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