Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08   

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https://dejure.org/2008,24623
OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08 (https://dejure.org/2008,24623)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 15 W 4/08 (https://dejure.org/2008,24623)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 15 W 4/08 (https://dejure.org/2008,24623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erledigung der Hauptsache: Grundsätzliche Kostentragung durch den freiwillig Unterlegenen; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen; Leistungspflicht der Kfz-Haftpflicht beim Verwechseln der Kraftstofftanks durch einen Tanklastzug-Fahrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamburg 2008, 895
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 122/78

    Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AkB § 10 und zum

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Zwar geht der Begriff des Gebrauchs in § 10 AKB über den des "Betriebes" in § 7 StVG hinaus (BGH 75, 45ff; BGHZ 78, 52 ff.).

    Dies soll bei dem Entladen eines Tankfahrzeuges z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des durch die Fahrzeugpumpe ausgeübten Druckes ein Schaden entsteht, sich z.B. der nicht ausreichend fixierte Abfüllschlauch löst und hierdurch der Schaden verursacht wird (so BGHZ 75, 45 ff.; BGH NJW 1990, 257-258: Verätzung einer Hilfsperson mit der sich aus dem sich lösenden Schlauch ergießenden Säure).

    Eine Klärung durch den BGH bzgl. der Frage des Einflusses der Entscheidungen BGHZ 75, 45ff, BGH NJW 1990, 257 f. und BGH VersR 1994, 83 ff. auf Fälle, in denen der streitige Schaden überwiegend auf einen von den KFZ-Betriebseinrichtungen unabhängigen Fehler des Fahrzeugführers zurückzuführen ist, würde der Fortbildung des Rechts und Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienen.

  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88

    Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; Entladen eines Tankwagens

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Auch bei § 10 AKB muss der Schaden daher kausal auf eine fahrzeugtypische Gefahr zurück zu führen sein, die von den besonderen technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges ausgeht (vgl. BGH NJW 1990, 257 f.), d.h. z.B. gerade auf einem Versagen einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruht (BGH VersR 1969, 726).

    Dies soll bei dem Entladen eines Tankfahrzeuges z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des durch die Fahrzeugpumpe ausgeübten Druckes ein Schaden entsteht, sich z.B. der nicht ausreichend fixierte Abfüllschlauch löst und hierdurch der Schaden verursacht wird (so BGHZ 75, 45 ff.; BGH NJW 1990, 257-258: Verätzung einer Hilfsperson mit der sich aus dem sich lösenden Schlauch ergießenden Säure).

    Eine Klärung durch den BGH bzgl. der Frage des Einflusses der Entscheidungen BGHZ 75, 45ff, BGH NJW 1990, 257 f. und BGH VersR 1994, 83 ff. auf Fälle, in denen der streitige Schaden überwiegend auf einen von den KFZ-Betriebseinrichtungen unabhängigen Fehler des Fahrzeugführers zurückzuführen ist, würde der Fortbildung des Rechts und Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienen.

  • OLG Nürnberg, 14.01.1982 - 8 U 1707/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Daher wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zum Kraftfahrzeugversicherungsrecht die Auffassung vertreten, dass es für die Annahme eines kausalen Gebrauches des Fahrzeugs i. S. des § 10 AKB grundsätzlich genüge, wenn ein Schaden entstehe, während die mit einem Tanklastwagen transportierte Flüssigkeit durch den Motor des Fahrzeuges abgepumpt werde (OLG Nürnberg VersR 1982, 1092; Prölls/ Martin/ Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 10 AKB Rn. 11 m. w. N.; Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 10 AKB Rn. 76 f. m. w. N.).

    Aufgrund dieser Definition wird es in Literatur und Rechtsprechung offenbar als konsequent angesehen, jegliche Fehler des Fahrers beim Entladen eines Tanklastzuges grundsätzlich unter § 10 AKB zu fassen (OLG Nürnberg, VersR 1982, 1092; Prölls / Martin / Knappmann, a. a. O. Rn 11; Stiefel / Hofmann, a. a. O Rn. 77), da das Abpumpen der transportierten Flüssigkeit zu den üblichen Tätigkeiten eines Tanklastwagenfahrers gehöre.

    Die Entscheidung des erkennenden Senats weicht aufgrund der Differenzierung bei Entladeschäden zwischen Funktionsfehlern des Fahrzeugs, Bedienungsfehlern und sonstigen Fehlern des Fahrers als überwiegende Schadensursache von der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (VersR 1982, 1092) ab.

  • BGH, 10.07.1980 - IVa ZR 17/80

    Schadensverursachung "durch den Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Zwar geht der Begriff des Gebrauchs in § 10 AKB über den des "Betriebes" in § 7 StVG hinaus (BGH 75, 45ff; BGHZ 78, 52 ff.).

    So hat auch schon der BGH ausgeführt, dass es den Zweck der Bestimmung überschreiten würde, die KFZ-Haftpflichtversicherung mittels des § 10 AKB über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus wesentlich auszuweiten (BGHZ 78, 52 ff.).

    Allerdings hat der BGH auch Schäden, die nicht auf einen Fahrzeugdefekt sondern auf ein Fehlverhalten des KFZ-Fahrers zurückzuführen sind, unter die Haftung des § 10 AKB gestellt, wenn sie "in Zusammenhang mit einer von ihm als Lenker des Fahrzeuges durchzuführenden oder durchgeführten Fahrt vorgenommen werden, in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten typischen Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fallen und in Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschehen" (BGHZ 78, 52 ff.).

  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92

    Gebrauch eines Fahrzeugs bei Versprühen von Pflanzenschutzmitteln

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Eine ausdehnende Auffassung würde auch zu der ebenfalls haftungsbegrenzenden Wertung in der Entscheidung BGH VersR 1994, 83 ff. in Widerspruch stehen.

    Eine Klärung durch den BGH bzgl. der Frage des Einflusses der Entscheidungen BGHZ 75, 45ff, BGH NJW 1990, 257 f. und BGH VersR 1994, 83 ff. auf Fälle, in denen der streitige Schaden überwiegend auf einen von den KFZ-Betriebseinrichtungen unabhängigen Fehler des Fahrzeugführers zurückzuführen ist, würde der Fortbildung des Rechts und Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienen.

  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Gedeckt sein sollen über § 10 AKB die typischen, vom Gebrauch des KFZ selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahren (Prölls / Knappmann, VVG, 27. Aufl. § 10 AKB Rn. 6; vgl. auch BGH VersR 1969, 726).

    Auch bei § 10 AKB muss der Schaden daher kausal auf eine fahrzeugtypische Gefahr zurück zu führen sein, die von den besonderen technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges ausgeht (vgl. BGH NJW 1990, 257 f.), d.h. z.B. gerade auf einem Versagen einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruht (BGH VersR 1969, 726).

  • OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 18 U 64/05

    Haftung des Frachtführers bei Abpumpen mit einem Tanklastwagen angelieferter

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Eine dem Kraftfahrzeug typischerweise innewohnende Gefährlichkeit muss den Schaden adäquat verursacht haben, mithin müssen sich die von dem Fahrzeug selbst ausgehenden Gefahren bei der Schadenentstehung ausgewirkt haben (OLGR Frankfurt 2007, 403 f).
  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Dies ist bei dem bloßen Abpumpen der Flüssigkeit in einen falschen Tank der Fall (BGHZ 71, 212 ff; OLGR Frankfurt, 2007, 403 f; OLG Köln VersR 1994, 108 f.; Hentschel / König, aaO, Rn 6 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 07.02.2008 - 331 O 182/07
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    331 O 182/07, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2008 - 15 W 4/08
    Nach der maschinentechnischen Auffassung des BGH ist ein KFZ zwar "in Betrieb" i.S.d. § 7 StVG, solange sein Motor das KFZ oder aber eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt (BGH NJW 1975, 1886).
  • OLG Köln, 10.02.1993 - 11 U 172/92

    Tankwagen; Motor; Pumpe; Tankinhalt; Füllschlauch; Beim Betrieb; Durch den

  • OLG Schleswig, 01.11.2001 - 16 U 32/01
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22

    Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!

    cc) Soweit das Berufungsgericht - der Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 26. Juni 2008 (OLG Hamburg, OLGR 2008, 895) folgend - die Ansicht vertreten hat, es habe sich im Streitfall keine vom Fahrzeug selbst ausgehende Gefahr verwirklicht, vielmehr habe sich das menschliche Versagen des Fahrers ausgewirkt, weshalb der Schaden nicht dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzuordnen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 27.07.2010 - VI ZB 49/08

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Direkthaftung für Regressansprüche selbst

    Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLGR Hamburg 2008, 895) haben der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
  • OLG München, 23.02.2023 - 25 U 3191/21

    Einstandspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für Vermischungsschaden beim

    Beruhe nämlich der Schaden allein oder überwiegend auf einer unabhängig von der Funktionsfähigkeit oder Bedienung des Fahrzeugs liegenden Ursache, verwirkliche sich keine fahrzeugtypische Gefahr (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2008, 895).
  • LG Waldshut-Tiengen, 07.07.2016 - 1 O 45/16

    Schadensersatzanspruch eines Tankstellenbetreibers gegen Mineralölverkäufer und

    Der vom Beklagten zu 1 zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg (OLGR 2008, 895) gibt für die rechtliche Beurteilung dieses Falles nichts her.
  • LG Stuttgart, 19.12.2014 - 7 O 139/14

    Schadensfall: Vermischung Superkraftstoff/Heizöl, Tankfahrzeug

    Denn dann hat die besondere Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs keine Auswirkungen auf das Schadensereignis genommen (OLG Hamburg OLGR 2008, 895).
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