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   OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04   

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https://dejure.org/2004,3499
OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04 (https://dejure.org/2004,3499)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.07.2004 - 3 U 116/04 (https://dejure.org/2004,3499)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 3 U 116/04 (https://dejure.org/2004,3499)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung illegal erlangten Bildmaterials; Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Kapitalgesellschaft; Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit juristischer Personen; Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 2, 8, 14, 20a GG

  • Judicialis

    TierSchG § 8; ; TierSchG § 11; ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; StGB § 186; ; ZPO § 927; ; ZPO § 936

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbreitung illegal beschafften Filmmaterials über ein Forschungsinstut, das Tierversuche durchführt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamm 2004, 342
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04
    Darauf hat das Bundesverfassungsgericht im Fall "Der Aufmacher" abgestellt (BVerfGE 66, 116).

    Denn auch dafür ist u.a. Voraussetzung, dass vermögensrechtliche Nachteile vorgetragen oder erkennbar sind (BVerfGE 66, 116, 145; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 823 Rn. 181f).

    Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die Verbreitung unzulässig beschaffter Informationen (BVerfGE 66, 116, 137f; BGHZ 73, 120, 125 ff).

    3. Das maßgebliche Kriterium für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und der oben dargestellten Rechtsposition des Verfügungsbeklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1984 (1 BvR 272/81) im Fall "Der Aufmacher" (BVerfGE 66, 116).

    Denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).

    Sollen rechtswidrig erlangte Informationen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage verbreitet werden, erlangt Art. 5 Abs. 1 GG sein Gewicht durch den dadurch gelieferten Betrag zum geistigen Meinungskampf (BVerfGE 66, 116, 139).

    Der Senat verkennt auch nicht den medienrechtlichen Grundsatz, wonach sich die Freiheit der Berichterstattung nicht auf "seriöse" Medien beschränkt (BVerfGE 66, 116, 134; Prinz/ Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 256 m.w. N.).

    Der Grundsatz bedeutet nicht, dass es bei der Beurteilung eines konkreten Falles nicht auf dessen Besonderheiten ankommt (BVerfGE 66, 116, 134).

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04
    Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32).

    Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368).

    Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, denn eine Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27f).

    Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04
    Kapitalgesellschaften genießen sowohl den Schutz des § 186 StGB (BGHSt 6, 186; Schönke/ Schröder/ Lenckner, StGB, 26. Aufl., Vorbemerkung zu § 185 Rn. 3, 3a; Tröndle/ Fischer, StGB, 52. Aufl., § 185 Rn. 12 M... w. N.) als auch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 42 ff; BGH, NJW 1994, 1281; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 125).

    Bei juristischen Personen stützt sich das Persönlichkeitsrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 106, 28, 44).

    Ebenso wie juristischen Personen des Privatrechts ein Recht am eigenen Wort als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts zusteht (BVerfGE 106, 28, 43), gibt es ein Recht am eigenen Bild als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 106, 28, 39).

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2011 - 15 U 101/11

    Persönlichkeitsrecht, Verletzung des - Arztpraxis, heimliche Ton-/Filmaufnahmen

    Obwohl das Herstellen und die Veröffentlichung der Aufnahmen eigenständige Verletzungshandlungen darstellen, die nach Lage des Einzelfalls hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit unterschiedlich beurteilt werden können (vgl. BVerfG Beschl. v. 25. Januar 1984, 1 BvR 272/81 "Springer/Wallraff" = BVerfGE 66, 116, 137 f.; BGH Urt. v. 19.12.1978, VI ZR 137/77 = BGHZ 73, 120, 125 ff; OLG Hamm Urt. v. 21. Juli 2004, 3 U 116/04 = juris Rz. 33; OLG München Urt. v. 22. Januar 2004, 29 U 4872/03 = GRUR-RR 2004, 145, 146), kann die Rechtmäßigkeit der Aufnahme nur danach beurteilt werden, welche Veröffentlichung damit bezweckt wurde, denn wie weitreichend der Schutzbereich der Filmfreiheit ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen Zweck die Berichterstattung verfolgt und welche Mittel hierzu einsetzt werden (zur Bildberichterstattung zuletzt BGH NJW 2011, 3153 ff.).
  • OLG Hamburg, 27.11.2018 - 7 U 100/17

    Wallraff

    Wie im vorliegenden Fall geschehen, wird das Mindestmaß des gebotenen Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird, es in Wahrheit aber ausspioniert, um die erlangten Informationen zu publizieren (OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2004 - 3 U 116/04 -, Rn. 24, juris; vgl. Wenzel/ Burkhardt, Kap. 5 Rn. 152 und Kap. 10 Rn. 23).
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

    Das ist u.a. Gegenstand des Verfahrens 3 U 116/04 - OLG Hamm.
  • KG, 25.10.2012 - 10 U 136/12

    Abwägung Kunstfreiheit bei Doku über Sprayer-Szene

    Insoweit bedarf es vielmehr einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. BVerfG, BVerfGE 66, 116; KG, NJW 2000, 2210; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 342).
  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

    In Konkretisierung dieser Grundsätze stellt sich nach soweit ersichtlich einhelliger Rechtsprechung das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen einer juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der betroffenen juristischen Person dar (KG Berlin, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 -, NJW 2000, 2210 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004 - 3 U 116/04 -, OLGR 2004, 345 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14 -, AfP 2015, 450 ff.).
  • OLG Köln, 11.10.2004 - 8 W 24/04

    Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

    Demgegenüber ist ein anderer Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, es verbleibe ungeachtet der einseitigen Erledigungserklärung beim unveränderten Hauptsachewert (so in neuerer Zeit insbesondere OLG Schleswig OLGR 2004, 342; LG Duisburg MDR 2004, 962; LG Frankfurt JurBüro 2002, 367), während nach der dritten Meinung - der im Streitfall auch das Landgericht gefolgt ist - ein prozentual verminderter Feststellungswert, der überwiegend mit 50 Prozent des Hauptsachewerts bemessen wird, anzusetzen sein soll (vgl. in diesem Sinne OLG Brandenburg OLGR 2000, 490; ebenso Zöller/Herget aaO § 3 Stichwort "Einseitige Erledigungserklärung").
  • LG Hof, 28.05.2014 - 4 Qs 80/14

    Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede: Durchsuchung einer

    Das gilt besonders dann, wenn es sich um einen Meinungsbeitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl auch OLGR Hamm 2004, 342).
  • KG, 22.09.2011 - 10 U 131/10

    Zu heimlich aufgenommenen Bildnissen aus, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen,

    Es ist vielmehr abzuwägen (vgl. BVerfG, BVerfGE 66, 116; KG, NJW 2000, 2210; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 342).
  • KG, 22.09.2011 - 10 U 1317/10
    Es ist vielmehr abzuwägen (vgl. BVerfG, BVerfGE 66, 116; KG, NJW 2000, 2210; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 342).
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