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   OLG Hamm, 18.10.2005 - 21 U 12/05   

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https://dejure.org/2005,25325
OLG Hamm, 18.10.2005 - 21 U 12/05 (https://dejure.org/2005,25325)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.10.2005 - 21 U 12/05 (https://dejure.org/2005,25325)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 21 U 12/05 (https://dejure.org/2005,25325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verschuldensmaßstab für Sachverständigenhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 415
  • OLG-Report Hamm 2006, 97
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    Die - abweichend von § 15 ZSEG - inzwischen durch das JVEG in dessen § 2 für den Vergütungsantrag außerordentlich streng mit der Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlusts innerhalb von nur drei Monaten "kürzest" oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht gegenüber den als Gehilfen des Gerichts herangezogenen Sachverständigen "bedenklich" "rigide" geregelte Frist (vgl. Beschlüsse Hans. OLG Bremen vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486; OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 415, OLGR Hamm 2006, 97) ist hier zwar abgelaufen (unten 1); sie schließt jedoch den Vergütungsanspruch des Sachverständigen nicht aus, da ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (unten 2), ohne dass es noch auf einen früheren mündlichen Antrag auf Vergütung oder Fristverlängerung ankommt (unten 3).

    Danach hat das Gericht davon auszugehen, dass ein Sachverständiger grundsätzlich nicht unentgeltlich tätig wird, und verstößt es gegen seine Fürsorge- und Treuepflicht ihm gegenüber, wenn es ihn nach der Begutachtung nicht zur Bezifferung seines Vergütungsanspruchs auffordert und ihn nicht spätestens dann auf die Frist hinweist (Beschlüsse OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, OLGR Hamm 2006, 97; LSG Berlin vom 23.08.1982 L 16/11 Z-F ?/82, Breithaupt 1983, 940; vgl. bei rechtskundig vertretenen Sachverständigen anders Thüringer LSG, Beschluss vom 26.08.2011 L 6 SF 84/11, Juris).

    Aufgrund der hier gegenüber dem Sachverständigen nachwirkend bestehenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (oben b bb ff) genügte nämlich selbst eine zutreffende Antwort des Vorsitzenden ohne einen Hinweis auf die Ausschlussfrist nicht, wenn danach dem Sachverständigen die Ausschlussfrist nicht bewusst wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 414).

  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 205/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    Die - abweichend von § 15 ZSEG - inzwischen durch das JVEG in dessen § 2 für den Vergütungsantrag außerordentlich streng mit der Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlusts innerhalb von nur drei Monaten "kürzest" oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht gegenüber den als Gehilfen des Gerichts herangezogenen Sachverständigen "bedenklich" "rigide" geregelte Frist (vgl. Beschlüsse Hans. OLG Bremen vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486; OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 415, OLGR Hamm 2006, 97) ist hier zwar abgelaufen (unten 1); sie schließt jedoch den Vergütungsanspruch des Sachverständigen nicht aus, da ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (unten 2), ohne dass es noch auf einen früheren mündlichen Antrag auf Vergütung oder Fristverlängerung ankommt (unten 3).

    Danach hat das Gericht davon auszugehen, dass ein Sachverständiger grundsätzlich nicht unentgeltlich tätig wird, und verstößt es gegen seine Fürsorge- und Treuepflicht ihm gegenüber, wenn es ihn nach der Begutachtung nicht zur Bezifferung seines Vergütungsanspruchs auffordert und ihn nicht spätestens dann auf die Frist hinweist (Beschlüsse OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, OLGR Hamm 2006, 97; LSG Berlin vom 23.08.1982 L 16/11 Z-F 1/82, Breithaupt 1983, 940; vgl. bei rechtskundig vertretenen Sachverständigen anders Thüringer LSG, Beschluss vom 26.08.2011 L 6 SF 84/11, Juris).

    Aufgrund der hier gegenüber dem Sachverständigen nachwirkend bestehenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (oben b bb ff) genügte nämlich selbst eine zutreffende Antwort des Vorsitzenden ohne einen Hinweis auf die Ausschlussfrist nicht, wenn danach dem Sachverständigen die Ausschlussfrist nicht bewusst wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 414).

  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 207/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    Die - abweichend von § 15 ZSEG - inzwischen durch das JVEG in dessen § 2 für den Vergütungsantrag außerordentlich streng mit der Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlusts innerhalb von nur drei Monaten "kürzest" oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht gegenüber den als Gehilfen des Gerichts herangezogenen Sachverständigen "bedenklich" "rigide" geregelte Frist (vgl. Beschlüsse Hans. OLG Bremen vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486; OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 415, OLGR Hamm 2006, 97) ist hier zwar abgelaufen (unten 1); sie schließt jedoch den Vergütungsanspruch des Sachverständigen nicht aus, da ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (unten 2), ohne dass es noch auf einen früheren mündlichen Antrag auf Vergütung oder Fristverlängerung ankommt (unten 3).

    Danach hat das Gericht davon auszugehen, dass ein Sachverständiger grundsätzlich nicht unentgeltlich tätig wird, und verstößt es gegen seine Fürsorge- und Treuepflicht ihm gegenüber, wenn es ihn nach der Begutachtung nicht zur Bezifferung seines Vergütungsanspruchs auffordert und ihn nicht spätestens dann auf die Frist hinweist (Beschlüsse OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, OLGR Hamm 2006, 97; LSG Berlin vom 23.08.1982 L 16/11 Z-F 1/82, Breithaupt 1983, 940; vgl. bei rechtskundig vertretenen Sachverständigen anders Thüringer LSG, Beschluss vom 26.08.2011 L 6 SF 84/11, Juris).

    Aufgrund der hier gegenüber dem Sachverständigen nachwirkend bestehenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (oben b bb ff) genügte nämlich selbst eine zutreffende Antwort des Vorsitzenden ohne einen Hinweis auf die Ausschlussfrist nicht, wenn danach dem Sachverständigen die Ausschlussfrist nicht bewusst wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 414).

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