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   OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06   

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OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06 (https://dejure.org/2006,2911)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2006 - 27 U 98/06 (https://dejure.org/2006,2911)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 27 U 98/06 (https://dejure.org/2006,2911)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) im eröffneten Insolvenzverfahren; Baugläubiger als einfacher Insolvenzgläubiger; Durchsetzung eines Vollstreckungsbescheids gegen die Insolvenzschuldnerin; Zahlung von ...

  • Judicialis

    GSB § 1; ; InsO § 35; ; InsO § 129

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GSB § 1 Abs. 1
    Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Zahlung von Baugeld an einen Baugläubiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung gegenüber Baugeldgläubiger?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzanfechtung gegen Baugeldgläubiger? (IBR 2007, 195)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 240
  • BauR 2007, 762
  • OLG-Report Hamm 2007, 159
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03

    Insolvenzanfechtung: Inhalt des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs bei

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Das OLG Karlsruhe (ZIP 2004, 2064ff.) hat zu diesem Problem ausgeführt: "Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen beruht ebenso wie die Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen und auf Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen auf § 143 I S. 2 InsO, welcher auf die §§ 819 I, 818 IV, 291 bzw. 292, 987 BGB verweist.

    Dies gilt aber nach zutreffender Ansicht (Palandt/Sprau, § 819 Rn. 6) nur, wenn der Bereicherungsanspruch schon ab Empfang besteht; andernfalls tritt die verschärfe Haftung erst mit Entstehen des Bereicherungsanspruchs ein." Dem schließt sich der Senat an (zustimmend auch Müller-Feyen, EWiR 2005, 33f.).

  • LG Dresden, 08.10.2001 - 14 O 5828/00
    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Anders als noch die KO und die GesO kennt die InsO keine vielfältige Rangordnung verschiedener Forderungen mit einer Vielzahl vorweg zu befriedigender Gläubiger (mit dieser Begründung hat das LG Dresden, ZIP 2002, 91, 93f., ausdrücklich für die GesO angenommen, dass die Verwendungspflicht weiter bestehe; a.A. von Gleichenstein, EWiR 2002, 717f.).
  • OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05

    Verzinsung des Rückgewähranspruchs aufgrund einer Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 16.5.2006 - 27 U 190/05 - NZI 2006, 642 (die im Urteil zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az. IX ZR 116/06 geführt) entschieden, dass aus § 291 BGB folge, dass die Verzinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne.
  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 311/88

    Umfang der Verwendungspflicht; Begriff des wesentlichen Bestandteils eines

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Der Baugeldempfänger ist frei darin, welchen Baugläubiger er in welcher Höhe und in welcher Reihenfolge er mehrere Baugläubiger befriedigt (Drasdo, NJW-Spezial 2006, 97; BGH NJW-RR 1989, 1045, 1046; 1990, 914; NJW 2001, 2484, 2485).
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 281/88

    Verwendung von Baugeld; Leistungen zur Herstellung des Baues

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Der Baugeldempfänger ist frei darin, welchen Baugläubiger er in welcher Höhe und in welcher Reihenfolge er mehrere Baugläubiger befriedigt (Drasdo, NJW-Spezial 2006, 97; BGH NJW-RR 1989, 1045, 1046; 1990, 914; NJW 2001, 2484, 2485).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 456/00

    Unterlassungsvorsatz (Bewußtsein möglichen Handels); Pflichtwidrige Verwendung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Der Baugeldempfänger ist frei darin, welchen Baugläubiger er in welcher Höhe und in welcher Reihenfolge er mehrere Baugläubiger befriedigt (Drasdo, NJW-Spezial 2006, 97; BGH NJW-RR 1989, 1045, 1046; 1990, 914; NJW 2001, 2484, 2485).
  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 270/86

    Begriff der Kosten eines Baues; Begriff des Baugeldes; Behandlung von Baugeld

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Ist das Baugeld ausgezahlt und nicht auf einem besonderen Treuhandkonto verbucht, ist es deshalb der Pfändung durch andere Gläubiger ausgesetzt (BGH NJW 1988, 263, 265; Stammkötter, Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, 2. A., Rn. 262).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06

    Haftung wegen Existenzvernichtung - Zahlung von Verzugszinsen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 16.5.2006 - 27 U 190/05 - NZI 2006, 642 (die im Urteil zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az. IX ZR 116/06 geführt) entschieden, dass aus § 291 BGB folge, dass die Verzinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne.
  • BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98

    Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung der Verträge mit den Baugeldgläubigern nach § 103 Abs. 1 InsO wählt, kann dabei offen bleiben (zu dieser Differenzierung scheint BGH NZI 2001, 533, 536 im Anschluss an Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Rn. 84f., zu neigen).
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94

    Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06
    Da der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe (vgl. BGHZ 130, 38 = NJW 1995, 2783, für das Konkursverfahren) und erst dann auch fällig werden könne, sei die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährende Geldleistung ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

    Anfechtbarkeit einer einer Vorpfändung nachfolgenden Hauptpfändung

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 271/01

    Umfang des Rückgewähranspruchs nach Konkursanfechtung

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

  • OLG Hamburg, 29.01.2019 - 7 U 9/17

    Schadensersatzanspruch wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von Baugeld im

    Denn die Verwendungspflicht des § 1 BauFordSG gilt nicht im eröffneten Insolvenzverfahren; vielmehr endet oder ruht sie mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, 27 U 98/06, juris).

    Der Baugläubiger ist einfacher Insolvenzgläubiger (OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O.).

    Rechtshandlungen, die Baugeld betreffen, können die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligen (OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O.).

    Solches folgt auch nicht aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelungen, vielmehr liegt der Insolvenzordnung der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zugrunde (vgl. hierzu: OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O.).

    Die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSG begründet - anders als bei echten Treuhandverhältnissen oder sonstigen Aus- oder Absonderungsrechten - keine rechtliche Zuordnung eines bestimmten Vermögensbestandteils zu einer anderen Person / einem bestimmten Gläubiger (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O.).

    Die Vorschriften der Insolvenzordnung genießen insgesamt Vorrang vor § 1 Abs. 1 BauFordSG (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O., Rn. 19 bei juris).

    Diese Strafdrohung macht indes die Erfüllung der betroffenen Ansprüche nicht anfechtungsfest; der Insolvenzverwalter selbst unterliegt nicht mehr der Abführungspflicht, sondern kann entsprechende Beträge selbst in der Masse behalten oder sie zur Masse ziehen (OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O., Rn. 20 bei juris).

    Schließlich liegt auch in der Tatsache, dass § 5 BauFordSG im Gegensatz zu § 266a StGB gerade auf den Fall einer Insolvenz zugeschnitten ist, kein Unterschied, der zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O., Rn. 21 bei juris).

    Denn die Vorschrift läuft bei der hier vorgenommenen Auslegung nicht leer, da in der Regel eine Zuwiderhandlung nicht ohne Weiteres anfechtbar sein wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O., Rn. 21 bei juris).

  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes

    Abgesehen davon, dass die von den Beschwerdeführern beschriebene Spannungslage zwischen den tendenziell gegenläufigen Regelungszielen von Bauforderungssicherungsgesetz und Insolvenzordnung nur bei einer bestimmten Auslegung von § 1 BauFordSiG auftritt, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass der von ihnen behauptete Widerspruch sich nicht mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden und Kollisionsregeln bewältigen ließe (vgl. dazu beispielsweise OLG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 27 U 98/06 -, OLGR 2007, S. 159; Vogel, in: Ganten/Groß/Englert, Festschrift für Gerd Motzke zum 65. Geburtstag, 2006, S. 409 ).
  • BGH, 26.04.2013 - IX ZR 220/11

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Wegfall eines ersatzfähigen Schadens bei

    In dieser Gestaltung sieht das Gesetz keinen weiteren Schutz vor (OLGR Hamm 2007, 159 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 106; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 36 Rn. 17; Heidland, ZInsO 2010, 737, 743).
  • OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10

    Bauforderungssicherung: Haftung des Generalunternehmers gegenüber dem

    Damit steht in Einklang, dass die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung Vergütungsforderungen von Baugeldgläubigern insolvenzrechtlich zu Recht lediglich als einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einordnet (vgl. dazu Ingenstau/Korbion, in: Vygen/Kratzenberg, VOB Teil A und B, 17.Aufl. 2010, Anh. 1, Rn. 299; OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, 27 U 98/06, Rz. 11/12).
  • LG Magdeburg, 22.07.2010 - 5 O 549/10

    Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Sicherung von

    Dem Wortlaut der InsO als auch dem BauFordSiG kann an keiner Stelle entnommen werden, dass Baugeld in der Insolvenz des Baugeldempfängers entweder nicht zur Insolvenzmasse gehöre oder hieraus zu befriedigende Ansprüche irgendeinen Vorrang vor anderen Insolvenzforderungen haben sollten (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 240 - 243).

    Es ordnet gerade keine echte Treuhand an (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 240 - 243).

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