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   OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06   

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https://dejure.org/2006,3276
OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06 (https://dejure.org/2006,3276)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2006 - 9 U 58/06 (https://dejure.org/2006,3276)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. November 2006 - 9 U 58/06 (https://dejure.org/2006,3276)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Gewerberaummietvertrag für Einzelhandelsgeschäft in Einkaufszentrum: Wegfall der Betriebspflicht bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur der vertraglichen Verpflichtung eines Mieters zum Betrieb eines Ladengeschäftes ; Abgrenzung einer vertretbaren von einer unvertretbaren Handlung; Unzumutbarkeit einer Fortführung des Geschäftsbetriebs; Entfallen einer Betriebspflicht nach den Grundsätzen des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluß der Betriebspflicht bei Zahlungsunfähigkeit

  • Judicialis

    BGB § 275 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 275 Abs. 1
    Wegfall der vertraglichen Betriebspflicht des Mieters eines Ladenlokales bei Unvermögen wegen Zahlungsunfähigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht - Betriebspflicht erlischt bereits bei Zahlungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Betriebspflicht bei bestehender Zahlungsunfähigkeit! (IMR 2007, 284)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 577
  • OLG-Report Karlsruhe 2007, 5
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend jedoch nicht vorgetragen und nach den Kriterien der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 1714).
  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 182/76

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Eintritt von Äquivalenzstörungen - Recht des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Dies gilt selbst dann, wenn die weitere Erfüllung des Vertrages unter Umständen den Verfall des Vermögens des Mieters zur Folge hätte (vgl. BGH NJW 1978, 2390).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2005 - 5 W 36/05

    Zwangsvollstreckung wegen nicht vertretbarer Handlung bei Notwendigkeit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Auch im Zwangsvollstreckungsrecht ist ganz herrschende Auffassung, dass der Schuldner einer unvertretbaren Handlung nicht durch Zwangsgeld zu einer Handlung gezwungen werden darf, die ihm nicht möglich ist (§ 888 ZPO; vgl. OLGR Celle 1998, 104; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLGR Stuttgart 2005, 728).
  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 221/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Eine Betriebspflicht kann selbst in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1032; Wolff/Eckert/Ball aaO. Rdnr. 609).
  • OLG Hamm, 18.02.1988 - 14 W 147/87

    Festsetzung von Zwangsmitteln

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Auch im Zwangsvollstreckungsrecht ist ganz herrschende Auffassung, dass der Schuldner einer unvertretbaren Handlung nicht durch Zwangsgeld zu einer Handlung gezwungen werden darf, die ihm nicht möglich ist (§ 888 ZPO; vgl. OLGR Celle 1998, 104; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLGR Stuttgart 2005, 728).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGHZ 163, 134).
  • OLG Hamm, 09.03.1990 - 7 U 142/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Eine auf teilweise Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung setzt voraus, dass sie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist (§ 940 ZPO; vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1236).
  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, das aus dem Grundgedanken des § 279 BGB a. F. und dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht abzuleiten ist, hat jedermann für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 107, 92).
  • BGH, 20.05.1970 - VIII ZR 197/68

    Rücktritt vom Mietvertrag - Minderung des Mietzinses - Risikobereich des Mieters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Allein der Umstand, dass auch der Vermieter von einem wirtschaftlichen Erfolg des Projekts ausgeht, verlagert das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko für das einzelne gemietete Geschäft in dem Einkaufszentrum nicht von dem Mieter auf den Vermieter (BGH NZM 2006, 54; NJW 1970, 1313).
  • LG Köln, 28.12.2004 - 87 O 109/04

    Vertragliche Verpflichtung des Mieters eines Ladenlokals in der Passage eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2006 - 9 U 58/06
    Unter diesen Umständen kann die Beklagte bereits im Erkenntnisverfahren den materiell-rechtlichen Einwand, zur Erfüllung der Betriebspflicht nicht in der Lage zu sein (§ 275 Abs. 1 BGB), geltend machen (vgl. auch LG Köln NZM 2005, 621).
  • KG, 17.07.2003 - 22 U 149/03

    Geschäftsraummiete: Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung einer

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

  • OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 1471/18

    Präsenz-Apotheke muss auch präsent sein!

    Nur für diesen Fall hat jedoch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 08.11.2006 - 9 U 58/06, abgedruckt in MDR 2007, 577) ein Freiwerden des Mieters von der Betriebspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB angenommen.
  • OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07

    Entfallen der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht bei Verlusten auf Grund

    Ein Grund für eine einstweilige Verfügung fehlt im Streitfall auch nicht, weil anzunehmen wäre, dass die nach § 888 ZPO zu bewirkende Zwangsvollstreckung (vgl. Senat NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648) bei der Verfügungsbeklagten zu 1 wegen Unmöglichkeit nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen könnte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 2007, 577; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087; OLG Stuttgart MDR 2006, 293; vgl. auch OLG Celle MDR 1998, 923).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2007 - 19 U 179/07

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken:

    Davon kann indessen hier nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von dem Kläger innerhalb der Widerrufsfrist auch erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006 S. 1817; München NJW 2006 S. 1811 f., 1815; OLG Frankfurt am Main Hinweisbeschluss in 9 U 58/06).
  • KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13

    Zweck der Vereinbarung einer Betriebspflicht

    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner etwa deshalb von der ihm obliegenden Betriebspflicht befreit ist, weil er zahlungsunfähig ist (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2007, 5) bestehen nicht.
  • LG Hagen, 18.07.2019 - 21 O 20/19
    Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der Einwand der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 275 Abs. 1 BGB erheblich ist (vgl. hierzu einerseits OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2006, Az. 9 U 58/06 = BeckRS 2006, 13578, andererseits OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2007, Az. 2 W 56/07 = BeckRS 2007, 12337), ist der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, dass für allenfalls 60 Kunden aus dem Versorgungsgebiet der Klägerin Versendungskosten in Höhe von überschaubaren 48, 00 EUR entstehen würden, die aus dem Vermögen der F2 GmbH getragen werden können, nicht qualifiziert entgegengetreten.
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