Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7234
OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04 (https://dejure.org/2004,7234)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2004 - 5 U 72/04 (https://dejure.org/2004,7234)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. September 2004 - 5 U 72/04 (https://dejure.org/2004,7234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,7234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung einer Versicherung und Vereinbarung der Auszahlung des Rückkaufswertes per Scheck; Erfüllungswirkung bei Auszahlung eines Rückkaufswertes per Scheck auf ein im Soll stehendes Girokonto; Aufrechnung aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung im ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Köln 2005, 543
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.04.1985 - VII ZR 309/84

    Fehlgeleitete Überweisung - Wegfall der Bereicherung - Überweisung auf ein im

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Zahlt eine Versicherung entgegen einer klar anderslautenden Weisung auf ein im Soll stehendes Konto des Versicherungsnehmers, gilt folgendes: Hat der Versicherungsnehmer für Zahlungen des Versicherers ein bestimmtes Konto angegeben, so tritt mit der Überweisung geschuldeter Leistungen auf dieses Konto Erfüllungswirkung ein (vgl. BGHZ 98, 24, 30; NJW 1985, 2700; NJW 1999, 210).

    Erfolgte hingegen die Zahlung auf das Konto weisungswidrig, hat sie im Verhältnis zum Versicherungsnehmer keine Erfüllungswirkung (vgl. BGHZ 128, 135, 137; BGHZ 98, 24, 30; NJW 1985, 2700), so dass dieser grundsätzlich von der Versicherung weiterhin Zahlung der geschuldeten Versicherungsleistungen verlangen kann.

    Der Versicherung steht in diesem Fall allerdings gegen den Versicherungsnehmer - und nur gegen diesen - ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu; die Bank, an die die Zahlung erfolgte, ist lediglich Zahlstelle des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 128, 135, 137; NJW 1985, 2700).

    Die im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Bank durch die Zahlung der Beklagten erfolgte Befreiung von der insoweit gegenüber der Bank bestehenden Verbindlichkeit stellt eine fortbestehende Bereicherung dar (vgl. BGH, NJW 1985, 2700).

  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Erfolgte hingegen die Zahlung auf das Konto weisungswidrig, hat sie im Verhältnis zum Versicherungsnehmer keine Erfüllungswirkung (vgl. BGHZ 128, 135, 137; BGHZ 98, 24, 30; NJW 1985, 2700), so dass dieser grundsätzlich von der Versicherung weiterhin Zahlung der geschuldeten Versicherungsleistungen verlangen kann.

    Entgegen einer in der Literatur gelegentlich vertretenen Auffassung kann der Versicherungsnehmer die Gutschrift auf dem Konto, auf das versehentlich gezahlt wurde, jedenfalls dann nicht zurückweisen, wenn ein wirksames Valutaverhältnis (hier zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer) bestand (vgl. BGHZ 128, 135, 138).

    Der Versicherung steht in diesem Fall allerdings gegen den Versicherungsnehmer - und nur gegen diesen - ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu; die Bank, an die die Zahlung erfolgte, ist lediglich Zahlstelle des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 128, 135, 137; NJW 1985, 2700).

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Zahlt eine Versicherung entgegen einer klar anderslautenden Weisung auf ein im Soll stehendes Konto des Versicherungsnehmers, gilt folgendes: Hat der Versicherungsnehmer für Zahlungen des Versicherers ein bestimmtes Konto angegeben, so tritt mit der Überweisung geschuldeter Leistungen auf dieses Konto Erfüllungswirkung ein (vgl. BGHZ 98, 24, 30; NJW 1985, 2700; NJW 1999, 210).

    Erfolgte hingegen die Zahlung auf das Konto weisungswidrig, hat sie im Verhältnis zum Versicherungsnehmer keine Erfüllungswirkung (vgl. BGHZ 128, 135, 137; BGHZ 98, 24, 30; NJW 1985, 2700), so dass dieser grundsätzlich von der Versicherung weiterhin Zahlung der geschuldeten Versicherungsleistungen verlangen kann.

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Zwar kann die Befugnis zur Aufrechnung nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt (vgl. etwa BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, NJW-RR 1999, 1192).
  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97

    Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Zahlt eine Versicherung entgegen einer klar anderslautenden Weisung auf ein im Soll stehendes Konto des Versicherungsnehmers, gilt folgendes: Hat der Versicherungsnehmer für Zahlungen des Versicherers ein bestimmtes Konto angegeben, so tritt mit der Überweisung geschuldeter Leistungen auf dieses Konto Erfüllungswirkung ein (vgl. BGHZ 98, 24, 30; NJW 1985, 2700; NJW 1999, 210).
  • BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96

    Aufrechnung des Spediteurs gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Auskehr

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Zwar kann die Befugnis zur Aufrechnung nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt (vgl. etwa BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, NJW-RR 1999, 1192).
  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 188/98
    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Vielmehr sei es Sache des Schuldners (hier der Versicherung), zunächst einmal seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen; er müsse sich dann gesondert mit seinem Gläubiger hinsichtlich der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung auseinandersetzen (vgl. vor allem Schimansky, in: Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 50, Rn. 10; MK-HGB/Häuser, ZahlungsV, Rn. B 330 und B 344; im Ergebnis ebenso [Rückforderung verstößt gegen Treu und Glauben]: LAG Stuttgart, NJW 1985, 2727, 2728; ausdrücklich bislang offen gelassen von BGHZ 128, 125, 137 und BAG, NZA 1999, 977, 978).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Vielmehr sei es Sache des Schuldners (hier der Versicherung), zunächst einmal seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen; er müsse sich dann gesondert mit seinem Gläubiger hinsichtlich der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung auseinandersetzen (vgl. vor allem Schimansky, in: Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 50, Rn. 10; MK-HGB/Häuser, ZahlungsV, Rn. B 330 und B 344; im Ergebnis ebenso [Rückforderung verstößt gegen Treu und Glauben]: LAG Stuttgart, NJW 1985, 2727, 2728; ausdrücklich bislang offen gelassen von BGHZ 128, 125, 137 und BAG, NZA 1999, 977, 978).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.1985 - 2 Sa 166/84

    Erfüllung; Kontogutschrift; Überweisung; Konto

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Vielmehr sei es Sache des Schuldners (hier der Versicherung), zunächst einmal seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen; er müsse sich dann gesondert mit seinem Gläubiger hinsichtlich der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung auseinandersetzen (vgl. vor allem Schimansky, in: Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 50, Rn. 10; MK-HGB/Häuser, ZahlungsV, Rn. B 330 und B 344; im Ergebnis ebenso [Rückforderung verstößt gegen Treu und Glauben]: LAG Stuttgart, NJW 1985, 2727, 2728; ausdrücklich bislang offen gelassen von BGHZ 128, 125, 137 und BAG, NZA 1999, 977, 978).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04
    Zwar kann die Befugnis zur Aufrechnung nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt (vgl. etwa BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, NJW-RR 1999, 1192).
  • BGH, 08.02.1979 - III ZR 14/78

    Abschluss eines Produktionsvertrages über die Herstellung von Polyäthylen-Beuteln

  • OLG Hamburg, 30.03.2011 - 4 U 208/08

    Bereicherung: Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch gegen einen Anspruch auf

    Nach anderer Ansicht erscheint es nicht sachgerecht, ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot anzunehmen, da der Schuldner seinen Rückzahlungsanspruch auch im Wege der Widerklage geltend machen könnte und der Gläubiger einen etwaigen Schaden aus der Nichtbefolgung der Weisung, die Zahlung auf ein bestimmtes Konto zu leisten, vom Schuldner erstattet verlangen kann (OLGR Köln 2005, 543, 544).
  • OLG Hamm, 05.07.2006 - 20 U 17/06

    Zur Erfüllung eines Zahlungsanspruchs gegen eine Versicherung durch

    Nimmt man nicht sogar an, dass die Beklagte diesen Gegenanspruch wirksam zur Aufrechnung gestellt hat (vgl. §§ 406 BGB, 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. ferner - ein Aufrechnungsverbot verneinend - OLG Köln, OLGR Köln 2005, 543), wäre in jedem Fall die Hilfswiderklage begründet.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht