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   OLG Köln, 09.03.2009 - I-17 W 39/09   

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https://dejure.org/2009,10104
OLG Köln, 09.03.2009 - I-17 W 39/09 (https://dejure.org/2009,10104)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2009 - I-17 W 39/09 (https://dejure.org/2009,10104)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. März 2009 - I-17 W 39/09 (https://dejure.org/2009,10104)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 247; ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 278 Abs. 6; ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1; ; RpflG § 11 Abs. 1; ; RVG § 15 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003
    Berechnung der Anwaltsgebühren bei einem Vergleich unter Einbeziehung nicht rechtshängig gewesener Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Köln 2009, 526
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 09.11.2005 - 17 W 209/05

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei vergleichsweiser

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2009 - 17 W 39/09
    Schließen die Parteien ohne Beteiligung der Nebenintervenienten einen Vergleich, so ist es in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass der Nebenintervenient einen Kostenerstattungsanspruch hat, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien das Treffen einer Kostenregelung insoweit übersehen, ausdrücklich ausgeschlossen oder bewusst ausgeklammert haben (BGH MDR 1967, 392; Senat, Beschluss vom 09. November 2005 - 17 W 209/05 - = OLGR 2006, 380; Zöller/Herget, § 101 Rn. 8 m. w. N.; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Auflage, § 101 Rn. 7).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei Beendigung des

    Sie scheidet allerdings aus, wenn dem mit Zustimmung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich keine Bestimmung zu entnehmen ist, dass eine der Parteien die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat (OLG Köln, OLGR Köln 2009, 526, 527; OLG Koblenz, JurBüro 2011, 598, 599).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2011 - 18 W 68/11

    Anforderungen an den Kostenfestsetzungsantrag bei Streitgenossen

    Deshalb muss ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009, Az.: 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749 - zitiert nach juris, Herget in Zöller, Rdnr. 21 zu § 104 ZPO "Streitgenossen").
  • OLG Köln, 16.01.2015 - 17 W 16/15

    Begriff derselben Angelegenheit i.S. von Nr. 1008 RVG -VV

    Daher ist es erforderlich, dass die beiden Kläger ebenso wie die beiden Beklagten jeweils eigene Kostenfestsetzungsanträge einreichen, die ihre unterschiedliche Beteiligung an den verschiedenen Streitgegenständen berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 2 RVG und Müller-Rabe, aaO Rn 297), was der Senat im Übrigen bereits früher verlangt hat (Beschluss vom 9. März 2009 - 17 W 39/09 -, OLGR Köln 2009, 526, 527 unter 4. a.; Müller-Rabe, aaO Rn 314).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - L 2 AS 390/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB

    Vielmehr sind entsprechend der Auslegungsregel des § 420 BGB obsiegende Streitgenossen bezüglich der an sie zu erstattenden Kosten keine Gesamt- sondern Teilgläubiger [so Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 11.06.2014, Az. 17 W 59/14, Rn. 9, zitiert nach juris unter Verweis auf OLG Koblenz RP 1977, 216; OLG Hamburg JB 1996, 259; OLG Karlsruhe JB 2006, 205; OLG Köln OLGR 2009, 526; OLG Düsseldorf MDR 2012, 494; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 7 RVG Rn. 37; Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 Rn. 312 ff; Schulz MK-ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 100 Rn. 4, § 104 Rn. 21].
  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 18 W 48/12

    Notwendigkeit einer Angabe über die Zuweisung des Erstattungsbetrages bei

    Dies ist aber erforderlich, weil die Kläger im Festsetzungsverfahren der Beklagten als Einzelgläubiger gegenüberstehen, so dass eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Avalkosten nicht in Betracht kommt (vgl. zu außergerichtlichen Kosten allgemein: OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009, Az.: 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749 - zitiert nach juris. Vgl. auch Herget in Zöller, Rdnr. 21 zu § 104 ZPO "Streitgenossen").
  • OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 59/14

    Anwaltsgebühren bei Inanspruchnahme zweier Beklagter auf Unterlassung

    Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Koblenz RP 1977, 216; OLG Hamburg JB 1996, 259; OLG Karlsruhe JB 2006, 205; OLG Köln OLGR 2009, 526; OLG Düsseldorf MDR 2012, 494; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 7 RVG Rn. 37; Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 Rn. 312 ff; Schulz MK-ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 100 Rn. 4, § 104 Rn. 21 "Streitgenossen") sind obsiegende Streitgenossen bezüglich der an sie zu erstattenden Kosten keine Gesamt- sondern Teilgläubiger entsprechend der Auslegungsregel des § 420 BGB.
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - Verg 40/09

    Streitwertänderung: Angebot ist zu Grunde zu legen

    Da es fraglich ist, ob es sich hinsichtlich der von den Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. zu erteilenden Aufträge um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1, Nr. 1008 VV RVG handelt (die Antragsgegnerinnen haben - wenn auch durch eine einheitliche Bekanntmachung und durch einheitliche Verdingungsunterlagen - für ihr Gebiet jeweils getrennte Aufträge ausgeschrieben) und im Übrigen jeder der Antragsgegnerinnen ein eigenständiger Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. OLG Köln BeckRS 2009, 15801), hat der Senat den Gesamtstreitwert durch Einzelstreitwerte ergänzt.
  • OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 W 103/23
    Der prozessuale Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner steht aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses dem einzelnen Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt als einheitliche Forderung zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009 - 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2011 - 18 W 68/11, juris Rn. 4 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, § 104 Rn. 21.85).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2014 - 18 W 102/14

    Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung des Berufungsbeklagten bei Hinweis nach §

    Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf § 253 I Ziff. 2 ZPO erforderlich, weil die Beklagten zu 1. und zu 2. als Streitgenossen im Festsetzungsverfahren dem Kläger als Einzelgläubiger gegenüberstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.3.2012 - 18 W 48/12 -, juris; siehe auch OLG Köln, NJW-Spezial 2009, 749 [OLG Köln 09.03.2009 - 17 W 39/09] und Herget in Zöller, Rd. 21 zu § 104 ZPO "Streitgenossen").
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