Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 24.07.2008 - 12 W 1464/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung bei Wiederabsetzung des Termins
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten bei Absetzung des Termins
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Unterbevollmächtigten bei Absetzung des Termins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)
§ 91 ZPO, Nr. 3401 VV RVG
Wird der Terminsvertreter bestellt und findet der geplante Termin später nicht statt, so sind dessen Kosten dennoch erstattungsfähig.
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 05.06.2008 - 2 HKO 1330/07
- LG Regensburg, 05.06.2008 - 2 HKO 1330/07
- OLG Nürnberg, 24.07.2008 - 12 W 1464/08
Papierfundstellen
- MDR 2008, 1126
- OLG-Report Nürnberg 2008, 700
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Schleswig, 28.02.2003 - 9 W 12/03
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.07.2008 - 12 W 1464/08
Die Absetzung eines zuvor anberaumten Termins fällt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in den Risikobereich einer Partei (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 1008;… Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort "Unterbevollmächtigter"). - BGH, 09.10.2003 - VII ZB 45/02
Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.07.2008 - 12 W 1464/08
Auch ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht anzuwenden; diese Vorschrift regelt allein die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme zweier Rechtsanwälte als Hauptbevollmächtigte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70). - BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.07.2008 - 12 W 1464/08
Auch ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht anzuwenden; diese Vorschrift regelt allein die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme zweier Rechtsanwälte als Hauptbevollmächtigte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898;… Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70).
- OLG Celle, 31.07.2013 - 2 W 163/13
Festsetzung der Kosten des vor Terminsbestimmung beauftragten …
Zwar hat, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, das OLG Nürnberg ausgeführt, entscheidendes Kriterium für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten sei lediglich, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei (OLGR Nürnberg 2008, 700, 701). - OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 6 W 39/09
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsanspruch unter besonderer …
Das ist regelmäßig auch dann der Fall, wenn ein Termin abgesagt wird, nachdem die Partei die Reise zum Termin angetreten hat und der Reiseantritt aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei nicht verfrüht oder sonst unsachgemäß erfolgt ist (vgl. Senat, RVGreport 2009, 437; OLG Nürnberg, MDR 2008, 1126). - OLG Brandenburg, 20.05.2009 - 6 W 52/09
Erstattungsfähigkeit von Parteireisekosten: Anreise zum Gerichtsort am Vortag des …
Dies gilt ebenso wie für den Fall, dass unnütze Kosten dadurch entstehen, dass ein Unterbevollmächtigter beauftragt wird und der Termin zur mündlichen Verhandlung, den der Unterbevollmächtigte für den Prozessbevollmächtigten wahrnehmen soll, aufgehoben wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.7.2008, 12 W 1464/08, MDR 2008, 1126, zitiert nach Juris). - OLG Koblenz, 21.05.2012 - 14 W 262/12
Fiktive Reisekosten für Unterbevollmächtigten auch bei Terminausfall möglich
Dass für die Hauptbevollmächtigten im vorliegenden Fall tatsächlich keine Reisekosten entstanden wären, weil der Rechtsstreit ohne eine mündliche Verhandlung abgeschlossen werden konnte, fällt nicht in den Risikobereich der Klägerin und kann sich daher nicht zu ihren Ungunsten auswirken (OLG Celle OLGR Nord 13/2012 Anm. 7; OLGR Nürnberg 2008, 700; OLGR Schleswig 2003, 175): Denn das Landgericht hatte am 13.10.2011 Termin auf den 22.12.2011 bestimmt, und im Hinblick darauf waren die Unterbevollmächtigten mit Schreiben vom 8.12.2011 gebührenträchtig mandatiert worden.