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   OLG Schleswig, 12.10.2004 - 16 W 116/04   

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https://dejure.org/2004,6596
OLG Schleswig, 12.10.2004 - 16 W 116/04 (https://dejure.org/2004,6596)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.10.2004 - 16 W 116/04 (https://dejure.org/2004,6596)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 16 W 116/04 (https://dejure.org/2004,6596)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dauerhafter Stillstand des Verfahrens auf Grund angefochtenen Einstellungsbeschlusses; Anhängigkeit durch Antragsrücknahme; Nachträglicher Wegfall des Einstellungsgrunds; Anregung an das Gericht, eine von Amts wegen gebotene Entscheidung zu treffen; Rechtsposition des ...

  • Judicialis

    ZPO § 252; ; ZPO § 485 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 252; ZPO § 485 Abs. 2
    Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens bei vorzeitiger Klageerhebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschluss bei vorzeitiger Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Schleswig 2005, 39
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 02.01.2014 - 10 W 34/13

    Antrag auf Erläuterung des erstatteten Gutachtens im selbständigen

    Die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens wäre inzwischen ohnehin unzulässig, da die Antragsteller nach Erlass des angefochtenen Beschlusses das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht haben (OLGR Köln 1995, 215, juris Rn. 3; OLGR Schleswig 2005, 39, juris Rn. 5; Herget in: Zöller, § 485 ZPO, Rn. 7).
  • OLG Schleswig, 04.11.2009 - 16 W 120/09

    Zulassung von Ergänzungsfragen

    Der Senat hat zwar durch Beschluss vom 12. Oktober 2004 (16 W 116/04, OLGR Schleswig 2005, 39, Rdnr. 5 f. nach juris) ausgesprochen, dass ein — wie hier — allein nach § 485 Abs. 2 ZPO betriebenes selbständiges Beweisverfahren unzulässig wird, wenn der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens Klage zur Hauptsache erhebt.
  • OLG Celle, 17.03.2014 - 4 W 26/14

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Fortsetzung des selbständigen

    Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht deswegen geboten, weil der Antragsteller vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens in derselben Sache Klage erhoben hat (vgl. OLGR Schleswig 2005, 39 f.; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 485 Rn. 87 m. w. N.; BGH, a. a. O.).
  • OLG Köln, 12.07.2010 - 5 W 24/10

    Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

    Ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 2005, 45) die Zuständigkeit des ursprünglich nach § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO angerufenen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren erst dann endet und auf das Gericht der Hauptsache übergeht, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht, eine frühere Erledigung und Einstellung des Verfahrens (so noch OLG Schleswig, OLGR 2005, 39 f.) somit nicht in Betracht kommt (vgl. auch nunmehr OLG Schleswig, BauR 2010, 124), ist im vorliegenden Fall für eine Einstellung schon deshalb kein Raum, weil es mangels Zulässigkeit des Antrages nicht zur Einleitung bzw. Durchführung des Beweisverfahrens gekommen ist.
  • OLG Schleswig, 29.03.2018 - 16 W 39/18

    Hauptsacheverfahren anhängig: Keine Kostenentscheidung im Beweisverfahren!

    In diesem kann - und muss auch ohne weiteres über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2004, 16 W 116/04).
  • OLG Braunschweig, 13.09.2017 - 8 W 32/17

    Akten eines selbstständigen Beweisverfahrens beigezogen: Beschwerde unzulässig!

    Der angefochtene Beschluss bewirkt keinen dauerhaften Stillstand des Verfahrens (so wohl OLG Schleswig, Beschluss vom 12.10.2004 - 16 W 116/04), sondern führt letztlich dazu, dass die Zuständigkeit vom Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens auf das Gericht der Hauptsache übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656, Tz. 9).
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