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   OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00 (2)   

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OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00 (2) (https://dejure.org/2007,7556)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.10.2007 - 5 U 196/00 (2) (https://dejure.org/2007,7556)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 5 U 196/00 (2) (https://dejure.org/2007,7556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung des Berufungsgerichts nach § 563 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei späterer Aufgabe und Änderung der der Aufhebung und Zurückweisung zu Grunde liegenden Rechtsauffassung; Schadensersatzanspruch eines Kreditnehmers gegen den Kreditgeber bei ...

  • Judicialis

    BGB § 488; ; ZPO § 563 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzpflicht der kreditgebenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit den Fondsinitiatoren - Bindung an Revisionsurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Schleswig 2008, 118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Diese Entscheidung ist mit Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 21. November 2006 (XI ZR 347/05) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den 7. Zivilsenat des OLG Schleswig zurückverwiesen worden.

    Die Bindung ist hier entfallen, wie sich gerade aus dem Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 21. November 2006 (XI ZR 347/05, WM 2007, 200) in der Parallelsache ergibt (vgl. auch bereits Urteil des XI. Zivilsenats vom 25. April 2006, XI ZR 193/04, WM 2006, 1003).

    In seinem Urteil vom 21. November 2006 (XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 29) betreffend eine Parallelsache des hier vorliegende Falles, hat der BGH ergänzend ausgeführt, die Grundsätze seines Urteils vom 16. Mai 2006 würden auch bei einem verbundenen Geschäft gelten (wie es hier vorliegt), wenn die außerhalb es Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen hätten und die Bank mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt habe.

    In der Revisionsentscheidung in dieser Sache - nämlich dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 21.11.2006 (XI ZR 347/05, WM 2007, 200) - hat der BGH dazu (Tz. 29) angemerkt, das Berufungsgericht habe eine evidente arglistige Täuschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter rechtsfehlerfrei festgestellt.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist danach anzunehmen, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers ausgehen muss, was aber erst dann der Fall ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urt. v. 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, WM 2006, 1194 ff, Tz. 47).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers genutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, aaO., Tz. 53).

    Mit der ständigen Rechtsprechung in entsprechenden Fällen getäuschter Anleger ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist - was hier nicht geschehen ist -, davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer bei richtiger Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte (BGH WM 2006, 1066, Tz. 31 und WM 2006, 1194 ff, Tz. 61).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Mit der ständigen Rechtsprechung in entsprechenden Fällen getäuschter Anleger ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist - was hier nicht geschehen ist -, davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer bei richtiger Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte (BGH WM 2006, 1066, Tz. 31 und WM 2006, 1194 ff, Tz. 61).

    der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Fondsausschüttungen und etwaiger bleibender Steuerersparnisse - schuldet (BGH Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, Tz. 31).

  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    In einem vergleichbaren Sachverhalt mit der gleichen Klägerin zu dem Aktenzeichen 5 U 162/01 hat der Senat - ebenfalls nach Zurückverweisung durch den II. Zivilsenat des BGH mit entsprechender Begründung - mit Urteil vom 2. Juni 2005 erneut zu Lasten der dortigen Beklagten (Anleger) entschieden (WM 2005, 1173 ff).

    Der Senat hat dazu in seinem - vom BGH allerdings aufgehobenen - Urteil vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173, 1179) ausgeführt, es erschließe sich angesichts der tatsächlichen Höhe der Kosten für das Objekt ohne weiteres, dass hier eine arglistige Täuschung vorliege, die keiner weiteren Begründung bedürfe.

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Weil eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage erfolgen muss und unter Berücksichtigung der vielfältigen Besonderheiten sowie unterschiedlichen Entwicklungen in verschiedenen Besteuerungszeiträumen, erfordert diese Sichtweise häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand, so dass die Steuervorteile gem. § 287 ZPO geschätzt werden können (BGH WM 2006, 174, Tz. 8).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Diesen Vorteilsausgleich bei den bleibenden Steuervorteilen führt der XI. Zivilsenats des BGH nach seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 24. April 2007, XI ZR 17/06, WM 2007, 1173) zwischenzeitlich sogar bei der Rückabwicklung nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz durch (Aufgabe der gegenteiligen Rspr. des II. Zivilsenats), erst recht auch früher schon aber im Rahmen von Schadensersatzansprüchen.
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 372/02

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Auf die Revision der Beklagten ist dieses Urteil ist vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit dessen Urteil vom 13. September 2004, II ZR 372/02, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden.
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Es ist nämlich seit langem anerkannt, dass die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn das Revisionsgericht selbst seine der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung später ausdrücklich aufgibt und diese Änderung bekannt gibt (GemS-OBG BGHZ 60, 392 ff; BGH NJW 1996, 924, 925).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Dem Urteil des BGH vom 24. April 2007, XI ZR 340/05, WM 2007, 1257 lässt sich für die Klägerin Günstiges nicht entnehmen.
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Es ist nämlich seit langem anerkannt, dass die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn das Revisionsgericht selbst seine der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung später ausdrücklich aufgibt und diese Änderung bekannt gibt (GemS-OBG BGHZ 60, 392 ff; BGH NJW 1996, 924, 925).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 22.11.2012 - VII ZB 42/11

    Bindung des Beschwerdegerichts an seine Rechtsauffassung nach erneuter Anrufung

    cc) Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn ein Beschwerdegericht nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht erneut mit der Sache befasst wird (vgl. dazu OLGR Schleswig 2008, 118; MünchKommZPO/Wenzel, aaO Rn. 12; HK-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 563 Rn. 10).
  • OLG Bremen, 26.01.2009 - 3 U 32/08

    Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht

    Diese Bindungswirkung entfällt jedoch dann, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat (vgl. zu dem hier entsprechend anwendbaren (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 60) § 563 Abs. 2 ZPO: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 60, 392, 397 ff.; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 699 f.; OLG Schleswig, OLGR 2008, 118 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06

    Haftung der finanzierenden Bank bei arglistiger Täuschung der Initiatoren eines

    Die Frage der Angemessenheit des notariell beurkundeten und im Verkaufsprospekt angegebenen Kaufpreises, insbesondere die Frage einer sittenwidrigen Überhöhung und einer daraus resultierenden Aufklärungspflicht der Bank unter dem Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs, ist zu unterscheiden von der vorliegenden Frage der Kenntnis einer arglistigen Täuschung über den wahren Kaufpreis (anders OLG Schleswig OLGR 2008, 118, 121, das diese Unterscheidung nicht vornimmt).
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