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   OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95   

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OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95 (https://dejure.org/1995,2599)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.1995 - 18 U 38/95 (https://dejure.org/1995,2599)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Oktober 1995 - 18 U 38/95 (https://dejure.org/1995,2599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; StrWG NW § 9 a; StVO § 32
    Gemeinden dürfen Straßenverkehr durch Blumenkübel beruhigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NW StrWG § 9; StVO § 32
    Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellung von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Amtshaftung; Gemeinde; Blumenkübel; Verkehrsberuhigung

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 3 O 341/94
  • OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 731
  • NVwZ 1996, 516 (Ls.)
  • VersR 1996, 1388
  • DÖV 1996, 708
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 08.10.1992 - 18 U 44/92

    Aufstellen von Blumenkübeln in einem verkehrsberuhigten Bereich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95
    Abgesehen davon, daß der Blumenkübel hier unstreitig auf einer Sperrfläche gemäß Zeichen 298 (§ 41 StVO ) aufgestellt war, d. h. auf einem Straßenbereich, der ohnehin nicht von Fahrzeugen benutzt werden darf und damit begriffsnotwendig zugleich einem Bereich, in dem mangels (zulässigem) Verkehr rechtlich auch kein Verkehr im Sinne von § 32 StVO gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1993, 865 ), braucht sich das Aufstellen von Blumenkübeln jedenfalls in Nordrhein-Westfalen nicht an der Ermächtigungsgrundlage von § 45 StVO und damit der - fehlenden - Einordnungsmöglichkeit unter "Verkehrszeichen" oder "Verkehrseinrichtungen" (§ 45 Abs. 4 S. 1 StVO ) messen zu lassen (unklar OLG Hamm, OLG Rechtsprechung 94, 211 = NZV 94, 400 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2824 ).
  • OLG Celle, 18.07.1990 - 9 U 129/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95
    Entscheidend ist, daß besondere Warn- und Sicherungseinrichtungen zwar im Einzelfall geboten sein mögen, wenn ein Blumenkübel zulässigerweise auf der Fahrbahn aufgestellt wird (vgl. OLG Hamm, aaO.; OLG Celle, DAR 91, 25 = NZV 91, 353; Landgericht Koblenz DAR 91, 456), vorliegend waren weitere Warn- oder Sicherungsmaßnahmen jedoch entbehrlich:.
  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90

    Verkehrssicherungspflicht bei Verwendung von Bodenschwellen / Fahrbahnschwellen -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95
    Abgesehen davon, daß der Blumenkübel hier unstreitig auf einer Sperrfläche gemäß Zeichen 298 (§ 41 StVO ) aufgestellt war, d. h. auf einem Straßenbereich, der ohnehin nicht von Fahrzeugen benutzt werden darf und damit begriffsnotwendig zugleich einem Bereich, in dem mangels (zulässigem) Verkehr rechtlich auch kein Verkehr im Sinne von § 32 StVO gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1993, 865 ), braucht sich das Aufstellen von Blumenkübeln jedenfalls in Nordrhein-Westfalen nicht an der Ermächtigungsgrundlage von § 45 StVO und damit der - fehlenden - Einordnungsmöglichkeit unter "Verkehrszeichen" oder "Verkehrseinrichtungen" (§ 45 Abs. 4 S. 1 StVO ) messen zu lassen (unklar OLG Hamm, OLG Rechtsprechung 94, 211 = NZV 94, 400 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2824 ).
  • OLG Hamm, 31.05.1994 - 9 U 39/94

    Verkehrsberuhigung; Betonkübel; Behinderung des Verkehrs;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95
    Abgesehen davon, daß der Blumenkübel hier unstreitig auf einer Sperrfläche gemäß Zeichen 298 (§ 41 StVO ) aufgestellt war, d. h. auf einem Straßenbereich, der ohnehin nicht von Fahrzeugen benutzt werden darf und damit begriffsnotwendig zugleich einem Bereich, in dem mangels (zulässigem) Verkehr rechtlich auch kein Verkehr im Sinne von § 32 StVO gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1993, 865 ), braucht sich das Aufstellen von Blumenkübeln jedenfalls in Nordrhein-Westfalen nicht an der Ermächtigungsgrundlage von § 45 StVO und damit der - fehlenden - Einordnungsmöglichkeit unter "Verkehrszeichen" oder "Verkehrseinrichtungen" (§ 45 Abs. 4 S. 1 StVO ) messen zu lassen (unklar OLG Hamm, OLG Rechtsprechung 94, 211 = NZV 94, 400 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2824 ).
  • LG Koblenz, 18.07.1991 - 3 O 38/91

    Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95
    Entscheidend ist, daß besondere Warn- und Sicherungseinrichtungen zwar im Einzelfall geboten sein mögen, wenn ein Blumenkübel zulässigerweise auf der Fahrbahn aufgestellt wird (vgl. OLG Hamm, aaO.; OLG Celle, DAR 91, 25 = NZV 91, 353; Landgericht Koblenz DAR 91, 456), vorliegend waren weitere Warn- oder Sicherungsmaßnahmen jedoch entbehrlich:.
  • BGH, 10.06.2015 - VIII ZR 99/14

    Gekündigter Wohnraummietvertrag: Vermieterhaftung wegen einer Vortäuschung von

    So kann im Einzelfall in der Zahlung einer namhaften Abstandszahlung oder einem Verzicht auf Schönheitsreparaturen der Wille der Parteien entnommen werden, dass damit auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs abgegolten sein sollen (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; OLG Celle, OLGR 1995, 4 f.; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 573 Rn. 57; Gramlich, Mietrecht, 12. Aufl., § 573 BGB unter 8; aA wohl Staudinger/Rolfs, aaO mwN).
  • OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99

    Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, VersR 1979, 1055; 1980, 946 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731, 732).

    So hat das OLG Düsseldorf (NJW 1996, 731, 732) beim Aufstellen von Blumenkübeln zum Zwecke der Verkehrsberuhigung keine zusätzlichen Warnhinweise verlangt, wenn diese auf einer "Sperrfläche" gemäß Zeichen 298 aufgestellt waren.

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass an der Unfallstelle besondere Lichtverhältnisse geherrscht hätten und die Pfeiler im Übergang von der Sonne zum Schatten gelegen hätten, ist ihr im landgerichtlichen Urteil mit Recht entgegengehalten worden, dass sich der Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StVO mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen müsse (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731, 732).

  • OLG Saarbrücken, 25.03.1999 - 3 U 863/98

    Blumenkübel am Straßenrand und Verkehrssicherungspflicht

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  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03

    Straßensicherungspflicht einer saarländischen Gemeinde: Haftungsverneinung bei

    (Sichtfahrgebot - vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731 (732); OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).
  • OLG Naumburg, 14.07.2006 - 10 U 24/06

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Wegebaulast eines Wald- und Wiesenweges

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; 1980, 946 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731, 732; OLG Rostock MDR 2001, 1052, 1053 zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht MDR 2004, 1351 - 1352 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 BGB Rdn. 221 m.w.N.).

    Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer nämlich mit seiner Fahrweise den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und Sichtweite anzupassen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731, 732).

  • OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 209/94

    Haftung bei Aufstellung von Betonpollern auf Fahrbahnen

    Betonpoller sind kein Hindernis i.S. von § 32 StVO (vgl. auch Senat, Urteil vom 12.10.1995 - 18 U 38/95).

    Dabei kann dahinstehen, ob das Aufstellen von Betonpollern auf Fahrbahnen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu Zwecken der Verkehrsberuhigung generell zulässig ist, insbesondere derartige Betonpoller oder Blumenkübel generell kein Hindernis im Sinne von § 32 StVO darstellen (so der Senat, Urteil vom 12. Oktober 1995, 18 U 38/95; so auch OLG Hamm, NZV 94, 400; a.A. OLG Frankfurt, NJW 1992, 319; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 32 StVO Rdnr. 8 und § 45 StVO Rdnr. 36 und 37).

  • OLG Koblenz, 08.05.2000 - 12 U 519/99

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines öffentlichen Parkplatzes bei

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  • VG Gießen, 16.07.1998 - 10 G 1073/98

    Verkehrsberuhigung durch Aufstellung von Pflanzkübeln; kein subjektives Recht des

    Soweit andere Obergerichte dies anders beurteilen (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1995, 18 U 38/95 = NJW 1996, 731 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1994, 9 U 39/94 = NZV 1994, 400 f.), kann dem im Hinblick auf die möglichen Haftungsrisiken der Antragsgegnerin keine Bedeutung zukommen.
  • LG Hagen, 14.07.2021 - 8 O 93/20
    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1980 - Az. III ZR 58/79, in: NJW 1980, 2194, 2195; BGH, Urt. v. 13.07.1989 - Az. III ZR 122/88, in: NZV 1989, 390; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1995 - 18 U 38/95, in: NJW 1996, 731 f.; OLG Hamm, Urt. v. 30.01.1996 - Az. 9 U 190/95, in: VersR 1997, 718, 719; OLG Hamm, Urt. v. 25.05.2004 - Az. 9 U 34/04, in: NJW-RR 2005, 255).
  • LG Kaiserslautern, 28.10.2005 - 3 O 531/05

    Amtshaftung: Haftung der Kommune beim Auffahren auf einen Straßenpoller

    Im Übrigen hat der Straßenbenutzer sein Verhalten den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGHZ 108, 274; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731).
  • AG Oldenburg, 25.10.2019 - 7 C 7295/19

    Räumungsvergleich - Schadensersatzansprüche des Mieters bei Eigenbedarfskündigung

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