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   OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99   

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OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99 (https://dejure.org/1999,2332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.1999 - 15 W 218/99 (https://dejure.org/1999,2332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. August 1999 - 15 W 218/99 (https://dejure.org/1999,2332)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2065 Abs. 2, § 2075, § 2100
    Auflösende Bedingung der Nacherbfolge durch anderweitige Verfügung des Vorerben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks im Fall der Nacherbeneinsetzung für den Wiederverheiratungsfall; Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbeneinsetzung; Herbeiführung eines Bedingungseintritts durch den Erblasser mit einem sog. ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2104 S. 1
    Wirksamkeit einer Nacherbeneinsetzung unter auflösender Bedingung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 9 T 334/99
  • OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 78
  • FGPrax 2000, 29
  • FamRZ 2000, 446
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Braunschweig, 04.12.1990 - 2 W 132/90

    Einsetzung eines Ehegatten als befreiten Vorerben; Einlegung der sofortigen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Eine anderweitige letztwillige Verfügung des Vorerben kann allerdings den Bestand des Nacherbenvermerks nicht berühren, weil erst mit dem Tod des Vorerben feststeht, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht (vgl. OLG Braunschweig Rpfleger 1991, 204; LG Dortmund Rpfleger 1969, 17).
  • RG, 16.04.1919 - IV 58/19

    Zulässigkeit der bedingten Einsetzung eines Nacherben

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Denn der Vorerbe verfügt über seinen eigenen Nachlaß, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB; BayObLGZ 1965, 457, 463; 1982, 331, 341; ebenso Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearbeitung, § 2065 Rdnr. 19; Soergel/Loritz, BGB, 12. Aufl., § 2065 Rdnr. 18; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2065 Rdnr. 8; a. A. MK/BGB-Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen zur Gegenauffassung).
  • BGH, 14.07.1972 - V ZR 124/70

    Auflösend bedingte Nacherbeinsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Denn der Vorerbe verfügt über seinen eigenen Nachlaß, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB; BayObLGZ 1965, 457, 463; 1982, 331, 341; ebenso Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearbeitung, § 2065 Rdnr. 19; Soergel/Loritz, BGB, 12. Aufl., § 2065 Rdnr. 18; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2065 Rdnr. 8; a. A. MK/BGB-Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen zur Gegenauffassung).
  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Denn der Vorerbe verfügt über seinen eigenen Nachlaß, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB; BayObLGZ 1965, 457, 463; 1982, 331, 341; ebenso Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearbeitung, § 2065 Rdnr. 19; Soergel/Loritz, BGB, 12. Aufl., § 2065 Rdnr. 18; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2065 Rdnr. 8; a. A. MK/BGB-Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen zur Gegenauffassung).
  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 46/80

    Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nacherben - Anwendungsbereich

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Er sieht ebenso wie das BayObLG in der Bemerkung der zu § 2314 BGB entgangenen Entscheidung des BGH (NJW 1981, 2051, 2052), es bleibe offen, ob an der genannten Auffassung festzuhalten sei, keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzurücken.
  • BGH, 07.04.1987 - VI ZR 30/86

    Haftungsverteilung bei Massenkollision in einer Nebelbank

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Rechtlich unbedenklich hat die Kammer die Bestimmung in Ziffer 2 des Testamentes vom 24. Juli 1960 dahin ausgelegt, der überlebende Ehegatte sei auflösend bedingt als Vollerbe und zugleich aufschiebend bedingt als Vorerbe für den Fall der Wiederverheiratung eingesetzt (BGH NJW 1988, 58, 59).
  • OLG Hamm, 17.08.1972 - 15 W 163/72
    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits wiederholt angeschlossen (OLGZ 1973, 103, 104; Rpfleger 1976, 132, 134).
  • BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65

    Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Denn der Vorerbe verfügt über seinen eigenen Nachlaß, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB; BayObLGZ 1965, 457, 463; 1982, 331, 341; ebenso Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearbeitung, § 2065 Rdnr. 19; Soergel/Loritz, BGB, 12. Aufl., § 2065 Rdnr. 18; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2065 Rdnr. 8; a. A. MK/BGB-Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen zur Gegenauffassung).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
    Denn der Vorerbe verfügt über seinen eigenen Nachlaß, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB; BayObLGZ 1965, 457, 463; 1982, 331, 341; ebenso Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearbeitung, § 2065 Rdnr. 19; Soergel/Loritz, BGB, 12. Aufl., § 2065 Rdnr. 18; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2065 Rdnr. 8; a. A. MK/BGB-Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen zur Gegenauffassung).
  • OLG Hamm, 13.03.2019 - 15 W 364/18

    Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

    Zu den Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§§ 22, 29 GBO) in dem Fall, dass die Nacherbfolge unter der auflösenden Bedingung einer Verfügung des Vorerben unter Lebenden über den gesamten Nachlass gestellt worden ist (im Anschluss an Senat, 15 W 218/99).

    Denn in einem solchen Fall verfügt der Vorerbe über seinen eigenen Nachlass, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt, und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; Senat, Beschluss vom 24. August 1999, 15 W 218/99, FamRZ 2000, 446 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014, 15 W 102/13, FamRZ 2015, 169 f; OLG Braunschweig Rpfleger 1991, 204 f; Weidlich in Palandt, aaO. § 2065 Rz. 6).

    Jedenfalls dann, wenn das Testament dem Vorerben ausdrücklich eine solche Ermächtigung erteilt und dieser mit seinem Rechtsgeschäft unter Lebenden zu erkennen gibt, davon Gebrauch machen zu wollen, muss der Eintritt der Bedingung als rechtlich wirksam erfolgt angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 24.08.1999,15 W 218/99, OLGR Hamm 2000, 44-46).

    Dagegen ist nach der Systematik des Gesetzes eine Sondernachfolge in einzelne Nachlassgegenstände unzulässig (Senat, OLGR Hamm 2000, 44-46; vgl. auch OLG Braunschweig, Rpfleger 1991, 204 f).

    Denn allein die Verfügung über einen vom Erblasser nicht benannten Nachlassgegenstand unter mehreren, die der Vor- und Nacherbfolge unterliegen, vermag den Vorerben nicht aus der erbrechtlichen Bindung zu lösen (Senat, OLGR Hamm 2000, 44-46; vgl. auch OLG Braunschweig, Rpfleger 1991, 204 f).

  • OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 66/06

    Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits wiederholt angeschlossen (OLGZ 1973, 103, 104; Rpfleger 1976, 132, 134; NJW-RR 2000, 78).

    In späteren Entscheidungen hat der Senat jedoch deutlich werden lassen, dass eine als auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung einzuordnende Ermächtigung an den Vorerben sachlich auch dahin eingeschränkt werden könne, über den Nachlass anderweitig nur in bestimmtem Rahmen (insbesondere nur zugunsten bestimmter Personen) zu verfügen (Senat, OLGZ 1973, 103; NJW-RR 2000, 78; vgl. auch BGHZ 59, 220; Staudinger/Otte, a.a.O., Rn. 22 - sog. kaptatorische Verfügung).

    Damit bleiben auch die Bindungen der angeordneten Nacherbfolge, also etwa bei Grundstücken die Erforderlichkeit der Eintragung eines Nacherbenvermerks (§ 51 GBO), bis zu diesem Zeitpunkt bestehen (Senat NJW-RR 2000, 78, 79).

  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 15 W 102/13

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Befugnis der Vorerbin zur

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits wiederholt angeschlossen (OLGZ 1973, 103, 104; Rpfleger 1976, 132, 134; NJW-RR 2000, 78).
  • BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 107/02

    Zulässigkeit eines mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmenden

    Das Vermögen des Erblassers geht rechtlich zwingend insgesamt und ungeteilt auf den oder die Erben über; der Erblasser kann nicht durch Verfügung von Todes wegen eine unmittelbare Nachlassaufteilung in unterschiedlich zugeordnete Gütermassen oder Einzelgüter herbeiführen (vgl. BayObLGZ 34, 272/277; KGJ 52 A 65/67 f.; OLG Hamm NJW-RR 2000, 78/79; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1922 Rn. 46 bis 48, 51).
  • OLG Hamm, 27.12.2001 - 15 W 145/01

    Erbeinsetzung des Heimträgers in einem Ehegattentestament

    1 Z 128/81">1982, 331, 341; Senat FGPrax 2000, 29 = NJW-RR 2000, 78).
  • KG, 29.01.2016 - 6 W 107/15

    Nacherbeneinsetzung: Ermächtigung des Vorerben zur Aufteilung des Nachlasses

    bei der Einsetzung des Ehegatten als Vorerben und der Einsetzung der Kinder als Nacherben angenommen, wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt worden war, durch letztwillige Verfügung über die Erbschaft anders zu verfügen (vgl. RGZ 95, 298; BGHZ 59, 220 Rz. 17; BGH NJW 1981, 2051; BayObLG NJW-RR 2001, 1588; OLG Hamm, FamRZ 2000, 446; OLG Oldenburg FamRZ 1991, 862; Palandt-Weidlich, BGB, 75. Auflage, § 2065 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99   

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https://dejure.org/1999,1796
OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99 (https://dejure.org/1999,1796)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.07.1999 - 2 W 113/99 (https://dejure.org/1999,1796)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 2 W 113/99 (https://dejure.org/1999,1796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1530
  • MDR 2000, 458
  • FGPrax 1999, 206
  • Rpfleger 1999, 533
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99
    Das Familienbuch begründet Beweis allenfalls für die Existenz der eingetragenen Abkömmlinge, nicht für das Fehlen nicht eingetragener (OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1980, 434) und welche Zeugen das Nachlaßgericht vernehmen sollte, ist nicht ersichtlich.
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

    Der Umweg über das Nachlaßgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.).,Die genannten Entscheidungen gründen zwar überwiegend auf der eidesstattlichen Versicherung der überlebenden Ehefrau darüber, daß aus der Ehe mit dem Erblasser keine weiteren Kinder hervorgegangen sind; doch wird nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig(aaO) .(3) Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten oder von Abkömmlingen des Erblassers und des überlebenden Ehegatten ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die Öffentliche Verfügung von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt "kann", wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 262/265 f.).

  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Für den vergleichbaren Fall, dass das Nichtvorhandensein weiterer Kinder bzw. Abkömmlinge nachzuweisen ist, wird außerdem eine eidesstattliche Versicherung ebenfalls für beachtlich gehalten (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 646 f. = FGPrax 1997, 48 ff. = Rpfleger 1997, 210 ff.; OLG Schleswig, Rpfleger 1999, 533; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 114 f.; Demharter a.a.O., § 35, Rn. 40; Schaub in Bauer/von Oefele a.a.O., § 35, Rn. 138); es besteht kein Grund dafür, die vorliegende Fallkonstellation anders zu behandeln.
  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche

    Sind beide Elternteile verstorben, so wird auch eine eidesstattliche Versicherung des Kindes selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530, 1531; BayObLGZ 2000, 167, 170 ff.; OLG München FamRZ 2012, 1248; OLG Braunschweig v. 26.06.2019 - 1 W 73/17, Juris-Rn. 37 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 928, 929, wo es nur um Nachkommen der verstorbenen Mutter ging).
  • OLG Hamm, 20.08.2015 - 15 W 346/15

    Anforderungen an den Nachweis des Nichteintritts einer Pflichtteilsstrafklausel

    Für den vergleichbaren Fall, dass das Nichtvorhandensein weiterer Kinder bzw. Abkömmlinge nachzuweisen ist, wird außerdem eine eidesstattliche Versicherung ebenfalls für beachtlich gehalten (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 646 f. = FGPrax 1997, 48 ff. = Rpfleger 1997, 210 ff.; OLG Schleswig, Rpfleger 1999, 533; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 114 f.; Demharter a.a.O., § 35, Rn. 39, 63; Schaub in Bauer/von Oefele a.a.O., § 35, Rn. 139); es besteht kein Grund dafür, die vorliegende Fallkonstellation anders zu behandeln.
  • OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11

    Grundbuchverfahren: Erforderliche Beweismittel zum Nachweis der Erbenstellung

    12 b) Nach wohl herrschender Meinung reicht im Grundbuchverfahren für die negative Tatsache, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind, die eidesstattliche Versicherung des (der) Erben in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung als Nachweis aus, es sei denn, es ergäben sich aus konkreten Umständen Zweifel an der Erbfolge (OLG Schleswig FGPrax 1999, 206; OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224; Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 790 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    In Rechtsprechung und Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei Erbeinsetzung der Kinder eines Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, der Nachweis, dass keine oder keine weiteren als die bekannten Kinder aus der Ehe des Erblassers hervorgegangen sind, durch eine in der Form des § 29 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Erblassers bzw. nach deren Tod eines Kindes, dass es das einzige Kind ist, geführt werden kann, sofern sich voraussichtlich auch das Nachlassgericht mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung begnügen müsste (Senat Rpfleger 1980, 434; Oberlandesgericht Schleswig FGPrax 1999, 206 bei Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge; BayObLG Rpfleger 2000, 451; Oberlandesgericht Düsseldorf Rpfleger 2010, 321; Demharter, aaO., § 35, Rdnr. 40; Schaub in Bauer/von Oefele, aaO., § 35, Rdnr. 138; Hügel: Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 117; Schöner/Stöber: aaO., Rdnr. 790; a. A. Meikel/Roth: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35, Rdnr. 120).
  • OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 109/06

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt

    Diese Angabe wäre aber erforderlich gewesen, da bloße abstrakte Zweifel den Verweis auf das Erbscheinsverfahren des Nachlassgerichts nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschl. V. 15.07.1999 - 2 W 113/99 in FGPrax 1999, 206).
  • LG Stuttgart, 21.04.2005 - 1 T 16/05

    Grundbuchberichtigung nach dem Tod des Grundeigentümers: Anforderungen an den

    Das Grundbuchamt ist jedoch verpflichtet, Rechtsfragen auf der Grundlage ihm vorgelegter Urkunden in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu beantworten (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530 = Rpfleger 1999, 533; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; BayObLG FGPrax 2000, 179 = ZEV 2000, 456 = BayObLGZ 2000 Nr. 34; insbesondere Kammerbeschluss vom 17.4.1967 - 1 T 1/1967 in BWNotZ 1967, 154).

    Die jüngere Rechtsprechung lässt auch im Grundbuchverfahren für Negativtatsachen eine solche eidesstattliche Versicherung genügen (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530 = Rpfleger 1999, 533; BayObLG FGPrax 2000, 179 = ZEV 2000, 456 = BayObLGZ 2000 Nr. 34).

  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 15 W 440/10

    Anforderungen an den Nachweis des Bestehens einer BGB -Gesellschaft bei

    Dabei handelt es sich insbesondere um den Ausschluss von Negativtatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge (vgl. etwa OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 114; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206; BayObLG NJW-RR 2003, 736).
  • OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 9/06

    Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

    Diese Angabe wäre aber erforderlich gewesen, da bloße abstrakte Zweifel den Verweis auf das Erbscheinsverfahren des Nachlassgerichts nicht rechtfertigen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, FGPrax 1999, 206 = MittRhNotK 2000, 117 ).
  • KG, 26.02.2004 - 1 W 557/03

    Grundbuchberichtigungsverfahren nach Kündigung einer Zwei-Mann-BGB-Gesellschaft:

  • KG, 06.03.2012 - 1 W 10/12

    Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel: Nachweis der

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97   

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OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97 (https://dejure.org/1999,2522)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.04.1999 - 9 U 3454/97 (https://dejure.org/1999,2522)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. April 1999 - 9 U 3454/97 (https://dejure.org/1999,2522)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GmbH; Geschäftsführer; Baugeld; Zweckentfremdung; Schadensersatz; Haftung; Nachmänner

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 179 Abs. 1; ; GSB § 5; ; GSB § 1 Abs. 1; ; GSB § 1; ; StGB § 14

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 179, 823 Abs. 2; GSB §§ 1, 5
    Schutzwirkung des GSB zu Gunsten von Nachunternehmern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugeldsicherungsgesetz: Anspruch des Subunternehmers gegen GmbH-Geschäftsführer?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muß Baugeldempfänger zunächst vorhandene Eigenmittel verwenden? (IBR 1999, 372)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2000, 585
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 32/89

    Schutzbereich des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Die Klägerin fällt als Subunternehmerin des Bauvorhabens "Neubau eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses sowie Einrichtung einer Stützwand in L , Q " in den Schutzbereich des § 1 GSB und ist somit Baugeldgläubigerin (vgl. BGH NJW-RR 1990, 342).
  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 121/95

    Haftung des vollmachtlosen Vertreters bei Handeln für eine nicht existierende

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Eine analoge Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten Scheinfirma ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird (vgl. BGH NJW 1990, 2678; BGH NJW 1996, 1053).
  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Auf die Billigung des Schadenserfolges durch den Täter kommt es ebenfalls nicht an (BGH ZfBR 1982, 75, 77).
  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 311/88

    Umfang der Verwendungspflicht; Begriff des wesentlichen Bestandteils eines

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Weiter hindert auch die Unkenntnis des Täters über die Vorschriften des GSB nicht dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit, weil diese lediglich einen unbeachtlichen Rechtsirrtum darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 914).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 230/89

    Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger, darzulegen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 141 f.).
  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 109/90

    Anwendung auf Architektenleistungen

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Die GmbH des Beklagten war als Generalunternehmer auch tauglicher Baugeldempfänger (vgl. BGH BauR 1991, 237 f.) Als Geschäftsführer der G GmbH war der Beklagte nach § 14 StGB für die Zweckentfremdung von Baugeld strafrechtlich verantwortlich und gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich schadensersatzpflichtig.
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1996 - 22 U 266/95

    Haftung des Baugeldempfängers hat Grenzen!

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1363; Palandt-Thomas, BGB, 57. Aufl., § 823 Rdn. 146).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Eine analoge Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten Scheinfirma ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird (vgl. BGH NJW 1990, 2678; BGH NJW 1996, 1053).
  • OLG Dresden, 20.07.1995 - 2 Ss OWi 186/95

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Handelt aber der Vertreter für eine tatsächlich existierende Person mit deren Vollmacht und ist die von ihm vertretene Partei in dem Vertrag lediglich unrichtig bezeichnet, so kommt eine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 473).
  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Dresden, 15.04.1999 - 9 U 3454/97
    Denn die G hat die Vertragsstrafe mit dem überhöhten Prozentsatz von 1 % je Kalendertag vorgegeben (vgl. hierzu BGH BauR 83, 80).
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 148/84

    Begriff des Empfängers von Baugeld; Verwendung von Baugeld beim Verkauf

  • OLG Dresden, 13.09.2001 - 19 U 346/01

    Bauforderungssicherungsgesetz: Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers der

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  • OLG Stuttgart, 19.05.2004 - 3 U 222/03

    Öffentlich-rechtliche Baugeldmittelsicherung: Darlegungs- und Beweislast für die

    Der Baugeldempfänger, bzw. die für ihn deliktisch verantwortlichen Beklagten, haben dann darzulegen und zu beweisen, dass und wie sie das empfangene Baugeld zweckentsprechend verwendet haben (BGH BauR 2002, 620, 621; NJW 88, 263, 264; NJW-RR 1991, 141, 142; OLG Bamberg IBR 2001, 310; OLG München aaO, OLG Dresden NJW-RR 99, 1469; BauR 2002, 486, 488; 2000, 585, 587; Pal-Sprau, 63. Aufl., § 823 Rn. 61, Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., § 17 VOB/B Rn. 135).

    Geschützt sind Baugläubiger, auch Subunternehmer (BGH NJW-RR 1990, 342 = BauR 1990, 246; OLG Dresden BauR 2000, 585, 586), deren Leistung einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baues bilden.

    c) Deliktisch sind die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin als deren vertretungsberechtigte Organe für Verstöße gegen das GSB verantwortlich (BGH NJW 1991, 141; OLG Bamberg NJW-RR 2003, 960; OLG Dresden BauR 2000, 585, 586; 2002, 486, 487; OLG München BauR 2002, 1107, 1108; Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 823 Rn. 61; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., § 17 VOB/B Rn. 130).

    Allerdings ist davon auszugehen, dass größere Bauvorhaben regelmäßig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert werden (BGH BauR 2002, 620; OLG Bamberg IBR 2001, 310; OLG Dresden BauR 2002, 486, 490; 2000, 585, 587; Stammkötter a.a.O. Rn. 114 a, 116).

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 169/09

    Sicherung von Bauforderungen: Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld trotz

    Etwas anderes lässt sich nicht mit der Erwägung begründen, der Empfänger von Baugeld müsse, wenn es zur Befriedigung sämtlicher Bauforderungen nicht reicht, zunächst seine sonstigen Mittel einsetzen, bevor er zur Verwendung von Baugeld schreiten dürfe (so OLG Dresden, BauR 2000, 585, 586 f.; wohl auch OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1469, 1470 und OLG Brandenburg vom 12. Februar 2003 - 7 U 129/01, juris Tz. 54; Hagenloch, Handbuch zum GSB, 1991, Rn. 99 f.; Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1 Rn. 76).
  • LG Magdeburg, 20.10.2015 - 9 O 1085/14

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Unternehmer eines Teilgewerks als

    Der Beklagte hat als Geschäftsführer der Elektro T GmbH das Vorliegen von Baugeld mithin billigend in Kauf genommen, wenn er sich keine näheren Kenntnisse darüber verschafft hat, wie die Bauherrin die Mittel zur Bestreitung der Baukosten aufgebracht hat und woher diese kommen, sondern insofern gleichgültig bleibt (vgl. OLG Dresden, OLGR 2000, 44; OLG Dresden, Urteil vom 23.06.1999, Az. 12-U-637/99, OLG-NL 1999).

    Als Geschäftsführer muss er sie kennen und befindet sich ggf. in einem vermeidbaren Verbotsirrtum (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 914; OLG Dresden, OLGR 2000, 44; OLG Bamberg, IBR 2001, 310).

  • OLG Schleswig, 17.04.2008 - 5 U 156/07

    Baukostenfinanzierung: Baugeldeigenschaft bei fehlender Zweckbestimmung in einem

    Es ist anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH aus den § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich schadensersatzpflichtig ist, wenn er vorsätzlich entgegen der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB Baugelder zweckwidrig verwendet hat (BGH WM 1990, 773 ff. bei Juris Rn. 8 und OLG Dresden, BauR 2000, 585 ff. bei Juris Rn. 11 sowie Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002 Rn. 1869).

    Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass der gesamte in einem Kredit eingeräumte Darlehensbetrag Baugeld sein muss (vgl. Werner/ Pastor, a. a. O., Rn. 1866 und OLG Dresden BauR 2000, 585 ff. Rn. 13).

  • OLG Dresden, 23.02.2006 - 4 U 1017/05

    GSB: Wann beginnt die Verjährung?

    Zudem müsste der Baugeldempfänger das Eigenkapital vorrangig einsetzen, bevor er das Baugeld auszahlt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1363, 1364; OLG Dresden BauR 2000, 585, 587; Stammkötter aaO., § 1 Rn. 75; Hagenloch aaO., Rn. 45).
  • OLG Hamburg, 24.07.2002 - 4 U 4/01

    Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruch auf Grundlage des

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  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 18 U 1117/99

    Zulässigkeit anderweitiger Verwendung von Baugeld; Umfang des Entnahmerechts

    Das Oberlandesgericht Dresden (vom 15.04.1999, 9 U 3454/97) hatte sich gleichfalls nicht mit der Frage zu befassen, wann eine zum Erlöschen der Baugeldverwendungspflicht führende anderweitige Verwendung vorliegt.
  • LG Leipzig, 07.01.2016 - 4 O 263/15

    Uneinbringlichkeit ist keine Voraussetzung für Geschäftsführer-Haftung!

    Der Subunternehmer ist im Verhältnis zum Hauptunternehmer ganz sicher durch § 1 BauFordSiG geschützt (OLG Dresden BauR 2000, 585; OLG Dresden BauR 2002, 486).
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Rechtsprechung
   OLG München, 11.10.1999 - 11 W 2206/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4089
OLG München, 11.10.1999 - 11 W 2206/99 (https://dejure.org/1999,4089)
OLG München, Entscheidung vom 11.10.1999 - 11 W 2206/99 (https://dejure.org/1999,4089)
OLG München, Entscheidung vom 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 (https://dejure.org/1999,4089)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässige Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Insolvenzverwalter

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 31
  • MDR 1999, 1524
  • NZI 1999, 498
  • Rpfleger 2000, 76
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Das führt aber nicht dazu, dass dem Prozessgegner seitens des Insolvenzverwalters zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren, Insolvenzverbindlichkeiten sind und nur die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind (so aber OLG Rostock 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145; Kübler/Prütting/Lüke InsO Stand Mai 2005 § 85 Rn. 59; MünchKommInsO-Schumacher § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 18; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988; differenzierend nach Instanzen: OLG München 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 - NZI 1999, 498).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 69/00

    Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

    Insbesondere kann sich hierbei die Frage stellen, ob die Kosten nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter im Revisionsverfahren im Hinblick auf ein vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren aufzuteilen und in jenem Umfang, in dem sie auf das erstinstanzliche Verfahren entfallen, zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger --nach Maßgabe des Kostenverursachungsprinzips-- als Insolvenzforderungen zu behandeln sind (vgl. dazu einerseits --unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung-- z.B. Kroth in Braun, Insolvenzordnung, § 85 Rz. 6; Gerhardt in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 32 Rz. 27 und 42; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 10 Rz. 5; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl., § 10 Anm. 8; andererseits z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Beschluss vom 24. Mai 1994 21 W 26/93, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1994, 1547; OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 1999 11 W 2206/99, ZIP 2000, 31; OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2001 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145; Uhlenbruck, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2001, 1988; Binz, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht --EWiR-- 2002, 77; Pape, EWiR 1994, 1115; Schumacher in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, § 85 Rz. 20; Lüke in Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 85 Rz. 57, jeweils m.w.N.).
  • LAG Hamm, 14.03.2002 - 4 Sa 1366/97

    Kostentragungspflicht bei Konkursfestsstellungsklage nach vorläufigem Bestreiten

    Wird der Rechtsstreit erst in der Berufungsinstanz aufgenommen, so handelt es sich bei den Kosten der abgeschlossenen I. Instanz danach nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um Insolvenzforderungen (siehe auch OLG München v. 11.10.1999 - 11 W 2606/99, MDR 1999, 1524 = NZI 1999, 498 = ZInsO 1999, 723 = ZIP 2000, 31; OLG Rostock v. 05.11.2001 - 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145 ; zust. Binz, EWiR 2002, 77, 78).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2005 - 15 W 35/05

    Insolvenzverfahren: Reichweite der Übernahme der Prozesskosten durch den

    Eine andere Auffassung will dem Insolvenzverwalter hingegen nur diejenigen Kosten auferlegen, die erst nach der Aufnahme des Rechtsstreits entstanden sind (vgl. Schumacher in MünchKomm zur Insolvenzordnung, Band 1 2001, § 85 InsO Rn. 20; Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2003, § 85 InsO Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 55 InsO Rn. 18; ebenso für die Unterscheidung zwischen den Kosten verschiedener Instanzen OLG München, NZI 1999, 498).

    Für ein konkretes abweichendes Verständnis der Parteien bei dem Vergleich vom 18.01.2005 sieht der Senat keine Anhaltspunkte (ebenso bei der Übernahme der Kosten des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter in einem Vergleich bzw. im ähnlichen Fall einer entsprechend formulierten Kostengrundentscheidung des Gerichts: OLG München, NZI 1999, 498; OLG Hamm, JurBüro 1990, 1482; Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2003, § 55 InsO Rn. 4).

  • OLG Hamm, 29.07.2002 - 23 W 190/02

    Kostenfestsetzung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den

    Zudem ist problematisch, ob und inwieweit die Prozeßkosten in Alt- und Neuschulden aufgeteilt werden können, weil eine Aufspaltung der Kosten insgesamt oder zumindest für eine Instanz hinsichtlich ihrer insolvenzrechtlichen Bedeutung vielfach abgelehnt wird (siehe Senatsbeschluß vom 19.02.1990 - 23 W 534/89 - JurBüro 1990, 1482,1483; 20. Zivilsenat des OLG Hamm KTS 1974, 178,179; OLG München ZIP 2000, 31; Smid, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 55 Rn. 8; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. I 2.2.9 zum Stichwort "Kostenfestsetzungsverfahren").
  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Vielmehr könne - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - zur Trennung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten der in § 105 InsO enthaltene Gedanke herangezogen werden (z.B. OLG Rostock, Urteil vom 05.11.2001 - 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145; OLG München, Beschluss vom 11.10.1999 - 11 W 2206/99, MDR 1999, 1524; Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 55 Rn. 18; eingehend auch Uhlenbruck in ZIP 2001, 1988 f.).
  • OLG Bremen, 02.05.2005 - 2 W 29/05

    Erledigung: Kostenerstattungsanspruch ist Masseverbindlichkeit

    Zum einen ist festzustellen, dass die von Braun mitgeteilten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil sie sich auf Sachverhalte beziehen, in denen es um gegen den (Gemein-)Schuldner titulierte Prozesskosten ging, die aus vollständig abgeschlossenen Instanzen stammten, bevor der Konkurs-(Insolvenz)verwalter in den Prozess eingetreten war (OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 - ZIP 2000, 31; OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145/2146 - [letztgenannte Entscheidung trägt überdies den Vermerk: "nicht rechtskräftig"]).
  • OLG München, 15.04.2016 - 11 W 641/16

    Kosten eines vorinsolvenzlichen selbständigen Beweisverfahrens als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats und fast einhelliger obergerichtlicher Meinung handelt es sich bei einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter, dem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, insgesamt um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und zwar unabhängig davon, ob die Kosten des erstattungsberechtigten Prozessgegners vor oder nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Verwalter entstanden sind (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 312/04 = NJW-RR 2007, 397 = ZinsO 2006, 1214; BGH BRAGOreport 2003, 39; Senat MDR 1999, 1524 = AGS 2000, 161 = ZIP 2000, 31; Kammergericht AnwBl. 2002, 666; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 272; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 335).
  • OLG Naumburg, 07.09.2001 - 13 W 437/01

    Verfahrensaufnahme durch Gesamtvollstreckungsverwalter - Berufungsrechtszug -

    Dabei war im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen, inwieweit hier im Hinblick darauf, dass es sich bei den erstinstanzlichen Kosten nicht um bevorrechtigte Masseschulden nach § 13 GesO handeln dürfte, sondern um einfache Gesamtvollstreckungsforderungen (vgl. hierzu OLG München Rpfleger 2000, 76 = ZIP 2000, 31; Zöller/Stöber a.a.O.), die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Beklagten nach § 727 ZPO möglich ist.
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Zum anderen wird die Auffassung vertreten, die vom Insolvenzverwalter zu erstattenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten, soweit sie auf die Zeit nach Verfahrensaufnahme entfallen (Oberlandesgericht München, Beschluss v. 11.10.1999 - 11 W 2206/99 - LG Köln, Beschluss v. 08.04.2003 - 16 O 152/01 - zum Meinungsstand vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - m.w.N.).
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.06.1999 - 3 Wx 131/99   

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https://dejure.org/1999,7142
OLG Düsseldorf, 07.06.1999 - 3 Wx 131/99 (https://dejure.org/1999,7142)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.1999 - 3 Wx 131/99 (https://dejure.org/1999,7142)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juni 1999 - 3 Wx 131/99 (https://dejure.org/1999,7142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kosten einer Mängelbeseitigung bei Miteigentum; Rechtsbeeinträchtigung der Wohnungseigentümer; Kosten einer Trittschallisolierung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fußbodenaufbau; Trittschallmatte; Estrich; Trittschallisolierung; Kostenlast

  • rechtsportal.de

    WEG § 5 Abs. 1 § 16 Abs. 2
    Verteilung der Kostenlast bei Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus eine im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 1060 (Ls.)
  • FGPrax 1999, 216
  • ZMR 1999, 726
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 16.12.1993 - 2Z BR 113/93

    WEG : Trittschallschutz)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.1999 - 3 Wx 131/99
    Nach gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Trittschallisolierung, die zwischen zwei Etagen oder zwischen einer Wohnung und dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenhaus eines Gebäudes aufgebracht ist, Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (vgl. BGH, ZMR 1991, 400 ; BayObLG, NJW-RR 1994, 598; OLG München, 1985, Rpfleger 1985, 437; Senatsbeschluß vom 19.07.1993 - 3 Wx 55/93 bzw. vom 20.12.1993 - 3 Wx 388/93).
  • OLG München, 12.03.1985 - 9 U 4773/84

    Mängel am Gemeinschaftseigentum; Zugehörigkeit zum Sondereigentum;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.1999 - 3 Wx 131/99
    Nach gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Trittschallisolierung, die zwischen zwei Etagen oder zwischen einer Wohnung und dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenhaus eines Gebäudes aufgebracht ist, Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (vgl. BGH, ZMR 1991, 400 ; BayObLG, NJW-RR 1994, 598; OLG München, 1985, Rpfleger 1985, 437; Senatsbeschluß vom 19.07.1993 - 3 Wx 55/93 bzw. vom 20.12.1993 - 3 Wx 388/93).
  • OLG Hamm, 13.08.1996 - 15 W 115/96

    Sondereigentum und Deckenisolierung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.1999 - 3 Wx 131/99
    Anders als in dem vom OLG Hamm (vgl. ZMR 1997, 193) entschiedenen Fall fehlt vorliegend nicht etwa die vorgesehene Feuchtigkeitsisolierung; sie ist auch nicht etwa in den Estrich eingearbeitet, vielmehr in Form einer sogenannten PE-Folie als unterste Schicht auf der Betonplatte eingebracht worden und damit völlig unabhängig von der Trittschallmatte.
  • OLG Köln, 21.09.2001 - 16 Wx 153/01

    Miet- und Wohnungsrecht; Sondereigentum an der der Feuchtigkeitsisolierung

    All dies trifft zu und steht im Einklang mit einschlägiger Rechtsprechung (vgl. BGH MDR 1991, 1061; BayObLG NJW-RR 1994, 598; OLG Düsseldorf ZMR 1999, 726 = ZfIR 1999, 854 = OLGR 2000, 44; OLG Hamm ZMR 1997, 193).

    Sowohl die Antragsteller wie auch der Eigentümer der darunter liegenden Einheit können verlangen, dass sich das Gemeinschaftseigentum in einem Zustand befindet, der ihnen beiden eine Nutzung ihres Sondereigentums entsprechend dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck ermöglicht (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1999, 726 = ZfIR 1999, 854 = OLGR 2000, 44 für einen Trittschallschutz unter einem SB-Markt im Erdgeschoss).

  • OLG Oldenburg, 19.06.2008 - 8 U 25/08

    Beginn einer neuen Vollziehungsfrist bei Bestätigung einer einstweiligen

    Denn eine wesentliche Änderung liegt nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1980, 259. OLG Hamm OLGZ 1994, 243 ff. = OLGR 1994, 59. . OLG Düsseldorf BauR 1995, 424 f. = OLGR 1994, 261. OLG Oldenburg OLGR 2000, 44) und Literatur (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O.. MüKomm/Drescher, a.a.O.. Thümmel in Wiezcorek/Schütze, a.a.O., Musielak/Huber, a.a.O., Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., Rz. 5 zu § 929 ZPO) dann vor, wenn in der Widerspruchsentscheidung erstmals eine Sicherheitsleistung angeordnet wird.
  • BayObLG, 11.08.2004 - 2Z BR 81/04

    Nutzungsregelung für Tiefgaragenboxen

    Demnach stand es den Wohnungseigentümern zu, auch im Bereich des selbständigen Teileigentums, den die Tiefgarage bildet, einen Beschluss zu fassen, der dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums, nämlich der Seitenbegrenzung, der Decke, der Stützpfeiler, der Bodenplatte und der Feuchtigkeitsisolierung dient (§ 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 WEG; vgl. OLG Köln ZMR 1998, 722; OLG Düsseldorf ZfIR 1999, 854; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 1 WEG Rn. 11).
  • OLG Nürnberg, 27.03.2003 - 13 U 3290/02

    Schadensersatz für Mängel am Gemeinschaftseigentum

    1985, 437; OLG Düsseldorf ZMR 1999, 726).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 28.07.1999 - 2 W 74/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,12399
OLG Oldenburg, 28.07.1999 - 2 W 74/99 (https://dejure.org/1999,12399)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.07.1999 - 2 W 74/99 (https://dejure.org/1999,12399)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - 2 W 74/99 (https://dejure.org/1999,12399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 890 ZPO; § 936 ZPO; § 929 Abs. 2 ZPO; § 751 Abs. 2 ZPO
    Vorliegen oder Nichtvorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen; Ingangsetzung einer neuen Vollziehungsfrist durch ein verkündetes Urteil ; Folgen einer erstmaligen Anordnung einer Sicherheitsleistung in dem verkündeten Urteil ; Notwendigkeit der Leistung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen oder Nichtvorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen; Ingangsetzung einer neuen Vollziehungsfrist durch ein verkündetes Urteil ; Folgen einer erstmaligen Anordnung einer Sicherheitsleistung in dem verkündeten Urteil ; Notwendigkeit der Leistung der ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 29.07.1994 - 23 U 46/94

    Verfahrensrecht - Erneute Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.07.1999 - 2 W 74/99
    In einem solchen Fall wird in Wirklichkeit eine neue einstweilige Verfügung erlassen (OLG Frankfurt OLGZ 1980, 259; OLG Hamm a.a.O., 243 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1995, 424 f.; KG ZMR 1998, 276 f.).
  • KG, 21.11.1997 - 5 U 5398/97

    Bevollmächtigung bekannt: Kündigung kann nicht zurückgewiesen werden!

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.07.1999 - 2 W 74/99
    In einem solchen Fall wird in Wirklichkeit eine neue einstweilige Verfügung erlassen (OLG Frankfurt OLGZ 1980, 259; OLG Hamm a.a.O., 243 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1995, 424 f.; KG ZMR 1998, 276 f.).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.07.1999 - 2 W 74/99
    Die Zustellung des Urteils von Amts wegen war für die Vollziehung unzureichend; denn nach den §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO war eine Zustellung im Parteibetrieb erforderlich (BGHZ 120, 73, 79 [BGH 22.10.1992 - IX ZR 36/92] = NJW 1993, 1076).
  • OLG Koblenz, 20.02.1998 - 5 W 819/97

    Selbständiger Beschwerdegrund; Verbot des Austausches von Schlössern =

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.07.1999 - 2 W 74/99
    Die Vollziehungsfrist ist auch nicht dadurch gewahrt worden, dass ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln innerhalb dieser Frist gestellt worden ist (vgl. hierzu OLG Celle, OLG-Report 1999, 212).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform;

    Wird nachträglich eine Sicherheitsleistung angeordnet, muss die Eilmaßnahme wegen dieser inhaltlichen Änderung deshalb nach herrschender Meinung erneut vollzogen werden (vgl. OLG Frankfurt, WRP 1980, 423 ; OLG Oldenburg, OLGR 2000, 44 ; BauR 2008, 1932; OLG Stuttgart, WRP 1983, 647; Ahrens/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 24; Berneke, a.a.O., Rdnr. 302 m. w. Nachw.).
  • OLG Celle, 20.01.2006 - 13 W 5/06

    Verurteilung einer Redaktion zu einer Gegendarstellung; Statthaftigkeit der

    In Fällen, in denen die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden ist, muss nach ganz herrschender Meinung die Sicherheit innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO geleistet werden (OLG Hamm, MDR 1995, 412; OLG-Report Hamm 1994, 59; KG, KG-Report Berlin 1994, 212; OLG München NJW-RR 1988, 1466; OLG Oldenburg, OLG-Report Oldenburg 2000, 44; Ahrens/Jestaedt, 5. Aufl., Kapitel 56 Rdnr. 20; Bork MDR 1983, 180; Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., § 929 Rdnr. 9, 24 a. E.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 65. Aufl., § 921 Rdnr. 13).
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