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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02   

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https://dejure.org/2002,6606
OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02 (https://dejure.org/2002,6606)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 18 U 31/02 (https://dejure.org/2002,6606)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 18 U 31/02 (https://dejure.org/2002,6606)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdrängung der Feststellungsklage durch die Anfechtungsklage bei GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten; Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung; Angemaßte Versammlungsleitung; Vertretung eines Gesellschafters einer GmbH

  • Judicialis

    AktG § 246; ; AktG § 246 Abs. 1; ; BGB § 134; ; RBerG § 1; ; RBerG § 5 Nr. 2; ; ZPO § 256; ; ZPO § 711; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 246; GmbHG § 47
    Anfechtungsklage verdrängt die Feststellungsklage bei GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Feststellungsklage, Gesellschaftsrecht, Minderheitsgesellschafter, Versammlungsleiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2003, 40
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 205/98

    Frist für die Erhebung einer Feststellungsklage wegen Fortbestehens der

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02
    Vielmehr unterliegt die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, deren Erhebung grundsätzlich an keine gesetzliche Frist gebunden ist, auch im Gesellschaftsrecht keiner Präklusionswirkung (BGH GmbHR 1999, 477, 478), so dass eine nicht zeitnahe Klageerhebung nur unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einer Überprüfung zugänglich ist.

    Hinsichtlich des Zeitmoments ist in diesem Zeitpunkt auch auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GmbHR 1999, 477, 478) zu verweisen, der im entschiedenen Fall bei einer 10 Monate nach der Beschlussfassung liegenden Klageerhebung eine Verwirkung verneint hat.

  • OLG Düsseldorf, 07.10.1997 - 21 U 12/97

    Zeithonorar für Sanierungsplanung?

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02
    Eine verbindliche (wenn auch anfechtbare) Feststellung setzt voraus, dass die Feststellung von einem mit entsprechender Kompetenz ausgestatteten Versammlungsleiter getroffen wurde (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47, 65; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 47, 42; a.A. OLG Celle, OLG-Report 1998, 340).

    In dem von dem Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall (OLG Celle, OLG-Report 1998, 340) war der Versammlungsleiter immerhin - wenn auch nicht einstimmig - so doch mehrheitlich gewählt worden und besaß damit zumindest eine gewisse "gesellschaftsdemokratische" Legitimation.

  • BGH, 13.11.1995 - II ZR 288/94

    Feststellungen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung im Klagewege

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02
    Fehlt es hingegen an einer (vorläufig) verbindlichen Beschlussfeststellung, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 154, 156; bestätigt in: BGH GmbHR 1996, 47, 48) die Feststellungsklage nach § 256 ZPO der richtige Weg, eine verbindliche Feststellung des Beschlussergebnisses herbeizuführen.

    Die - im GmbH-Recht ohnehin nur sinngemäß anzuwendende - Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG gilt bei der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht, auch nicht entsprechend oder sinngemäß (BGH GmbHR 1996, 47, 48).

  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79

    Beschlußfeststellung bei ungültiger Stimmabgabe

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02
    Fehlt es hingegen an einer (vorläufig) verbindlichen Beschlussfeststellung, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 154, 156; bestätigt in: BGH GmbHR 1996, 47, 48) die Feststellungsklage nach § 256 ZPO der richtige Weg, eine verbindliche Feststellung des Beschlussergebnisses herbeizuführen.
  • OLG Frankfurt, 01.12.2020 - 21 W 137/20

    Unzumutbare Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen während der

    Dabei richtet sich die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen von der Gesellschaft zu verlangen sind, nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Hamburg GmbHR 2002, 913).

    Hinzu kommt, dass der gesetzgeberischen Grundentscheidung für ein weitgehendes und zwingendes Informationsrecht auch bei der Ausgestaltung der Modalität der Einsichtnahme Rechnung zu tragen ist (vgl. OLG Hamburg GmbHR 2002, 913).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    a) Ist ein Beschlussergebnis in der Gesellschafterversammlung verbindlich festgestellt worden, bedarf es grundsätzlich der Erhebung einer Anfechtungsklage und ist diese jedenfalls statthaft (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 22 ff.; OLG Frankfurt, NZG 2003, 40; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 118).
  • KG, 12.10.2015 - 22 W 74/15

    Handelsregisteranmeldung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses der GmbH in der

    Dem Versammlungsleiter können damit nur die Zuständigkeiten und Funktionen zukommen, die ihm von der Gesellschafterversammlung zugewiesen worden sind (vgl. OLG Köln, Urt. vom 16. Mai 2003, 18 U 31/02, NZG 2003, 40; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rdn. 32).
  • LG Köln, 19.12.2019 - 22 O 117/18
    Vielmehr ist auch mit dem - und entgegen der Zitierung der Klägerin nicht gegen - dem OLG Köln davon auszugehen, dass ein Versammlungsleiter mehrheitlich und somit "gesellschaftsdemokratisch" bestimmt werden kann (OLG Köln, Urt. v. 16.05.2002 - 18 U 31/02 unter Verweis auf OLG Celle, Urt. v. 27.03.1997 - 9 U 154/96).
  • OLG München, 14.06.2012 - 31 Wx 192/12

    Registersache: Pflicht zur Eintragung eines nicht nichtigen und nicht

    Der vom satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter festgestellte Beschluss der Gesellschafterversammlung ist tatsächlich mit 100 % der abgegebenen Stimmen getroffen worden und damit eintragungsfähig, weil weder nichtig noch angefochten (vgl. dazu auch OLG Köln, NZG 2003, 40f. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 40/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    (b) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 - Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7 [juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 41/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    (b) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 - Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7 [juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    (2) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 - Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7 [juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 26.03.2002 - 6 W 114/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4851
OLG Jena, 26.03.2002 - 6 W 114/02 (https://dejure.org/2002,4851)
OLG Jena, Entscheidung vom 26.03.2002 - 6 W 114/02 (https://dejure.org/2002,4851)
OLG Jena, Entscheidung vom 26. März 2002 - 6 W 114/02 (https://dejure.org/2002,4851)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Festsetzung eines Zwangsgelds bei unvertretbarer Handlung

  • rechtsportal.de

    BGB § 259; ZPO § 888
    Voraussetzung für die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Schuldner mögliche Handlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 434
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Jena, 16.01.2002 - 6 W 757/01

    Zwangsvollstreckung; Erfüllung; Unmöglichkeit

    Auszug aus OLG Jena, 26.03.2002 - 6 W 114/02
    Gegen eine zum Erbringen einer unvertretbaren Handlung verurteilte Person kann ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden, wenn sie die geschuldete Handlung erbringen kann (Senatsbeschluss vom 16.01.2002, 6 W 757/01).

    (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341).

    Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass die Erfüllungsmöglichkeit zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört, und dass mithin auch ein Antrag gegen einen zur Erbringung einer unvertretbaren Handlung verurteilten Schuldner keinen Erfolg haben wird, wenn die Erfüllungsmöglichkeit nicht feststeht (Senatsbeschluss vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Zöller/Stöber, a.a.O. § 888 Rn. 2).

    (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341).

  • OLG Jena, 10.05.2000 - 6 W 243/00

    Vollstreckungstitel, Bestimmtheit, Erfüllungseinwand

    Auszug aus OLG Jena, 26.03.2002 - 6 W 114/02
    (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341).

    (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341).

  • OLG Jena, 29.05.2000 - 6 W 306/00

    Unbestimmheit eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Jena, 26.03.2002 - 6 W 114/02
    (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341).

    (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341).

  • OLG Hamm, 07.06.2010 - 7 W 13/10

    Vollstreckung einer Auskunftspflicht; Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes

    Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Jena, OLGR 2002, 373; OLG Celle OLGR 2003, 370; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.11.2007 - 7 W 68/07; KG Berlin, MDR 2008, 349; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573; so auch Zöller/Stöber, aaO, § 888 RN 11) an, wonach die vom BGH angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12854
OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01 (https://dejure.org/2002,12854)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2002 - 1 U 46/01 (https://dejure.org/2002,12854)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2002 - 1 U 46/01 (https://dejure.org/2002,12854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    InsO §§ 129 ff.
    Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Der Senat geht von der Rechtsprechung des BGH (WM 2001, 2398, 2400; so auch schon BGH, NJW 2000, 211, 213; OLG Dresden, ZIP 1997, 1036, 1037) zur Bedeutung dieser Strafvorschrift im Gesamtvollstreckungsverfahren aus.

    Mit dieser sind - wie bereits der BGH in dem oben zitierten Urteil (WM 2001, 2398, 2400) hervorgehoben hat sogar alle früheren Vorrechte für bestimmte Gläubiger gezielt beseitigt worden.

    Er sieht sich in dieser Auffassung durch das Urteil des BGH vom 25. Oktober 2001 (WM 2001, 2398 ff.) bestätigt.

    Soweit die Beklagte meint, dass die zitierte Entscheidung des BGH im vorliegenden Fall ihren Rechtsstandpunkt stütze, verkennt sie, dass dort eine treuhänderische Mitberechtigung des Arbeitnehmers nur an vom Lohn abgezogenen, in der Lohnabrechnung ausgewiesenen und tatsächlich noch vorhandenen Barbeträgen in Betracht gezogen worden ist, nicht aber an einem dem Arbeitgeber eingeräumten allgemeinen Betriebsmittelkredit (BGH, WM 2001, 2398, 2400).

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Aus dem Beschluss des BAG vom 07. März 2001 (ZIP 2001, 1929 ff.), wonach der Arbeitnehmer Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Bruttogehalt einschließlich des Arbeitnehmerbeitrags zur Sozialversicherung fordern kann, folgt nichts anderes.

    Dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nicht an den Arbeitnehmer auszahlt, sondern von dessen Lohn einbehält, um ihn gleichsam zur Abkürzung des Zahlungsweges an die Einzugsstelle abzuführen, erhält er nach Auffassung des BAG (ZIP 2001, 1929, 1933) eine Art Vorschuss zur Ausführung eines gesetzlichen, den Interessen des Arbeitnehmers dienenden Auftrags.

    Durch eine Rückzahlung an die Arbeitnehmer, anstatt an die Insolvenzmasse würden die erstere im Übrigen grundlos bereichert, weil die Wirkung der Sozialversicherung zu ihren Gunsten weitgehend von der tatsächlichen Beitragsabführung unabhängig ist (BAG, ZIP 2001, 1929, 1932), während der Zweck der Insolvenzanfechtung verfehlt würde.

  • OLG Dresden, 25.02.1999 - 4 U 455/98

    Anfechtbarkeit einer Zahlung in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Entgegen der Ansicht des OLG Dresden (Urteil vom 25. Februar 1999 - 4 U 455/98 -, juris-Datenbank) muss der Insolvenzverwalter nicht darlegen und beweisen, dass und wofür die Kreditmittel ohne die angefochtene Rechtshandlung in Anspruch genommen worden wären und inwiefern sich aus diesem Mitteleinsatz ein Nutzen für die Gesamtheit der Gläubiger ergeben hätte.

    Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat von dem Urteil des OLG Dresden vom 25. Februar 1999 (- 4 U 455/98 -, juris-Datenbank) ab.

  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    In diesem Ansatz sieht sich der Senat durch das Urteil des BGH vom 15. Februar 1990 (NJW 1990, 2687 f.) bestätigt, in dem es heißt, dass eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen könne, wenn Kreditmittel des späteren Gemeinschuldners für eine inkongruente Befriedigung und nicht in anderer Weise zum Nutzen des Geschäftsbetriebes verwendet worden sind.

    Der BGH hat sich zu diese Frage bislang nur in einem obiter dictum für den Fall geäußert, dass eine inkongruente Befriedigung bewirkt wurde (NJW 1990, 2687 f.), nicht aber für den vorliegend in Rede stehenden Fall einer kongruenten Deckung.

  • LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00

    Vollstreckung der Gesamtsozialversicherungsbeträge zu Gunsten von Krankenkassen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, dass jene Ausführungen auch auf den hier vorliegenden Fall einer kongruenten Deckung zu übertragen sind, weil die Frage der Gläubigerbenachteiligung unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Schuldner die angefochtene Leistung überhaupt, in der Art oder zu der Zeit zu beanspruchen hatte oder nicht (so auch LG Hamburg, ZIP 2001, 711, 714; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 6. Aufl. 1995, S. 5).

    Der Senat teilt allerdings die Einschätzung des Landgerichts Hamburg (ZIP 2001, 711, 715), wonach eine solche Zweckbindung - namentlich in Bezug auf Beitragszahlungen an einen Sozialversicherungsträger - einen Ausnahmefall darstellte, für dessen Vorliegen diejenige Partei die Darlegungslast trägt, welche sich darauf beruft.

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Zwar ist die öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten herausgehoben (BGH, BB 2000, 1800, 1802), indem der Arbeitgeber sich strafbar machen kann, wenn er seine finanziellen Mittel, soweit sie nicht ausreichen, um alle offen stehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht vorrangig zur Erfüllung der erwähnten Beitragsschuld zur Verfügung stellt (BGH, BB 1997, 591, 592).

    Er behält seine Bedeutung für das Verhalten des Arbeitgebers vor dem von den Anfechtungsvorschriften erfassten Zeitraum (BGH, BB 1997, 591, 593) sowie für diejenigen Fälle, in denen aus anderen Gründen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nicht vorliegen, etwa weil es mangels Masse nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.

  • BGH, 25.01.2001 - IX ZR 6/00

    Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Im Übrigen ist zu bedenken, dass eine Sollbuchung auf einem Kontokorrentkonto dazu führen kann, dass eine in engem zeitlichen Zusammenhangs hiermit stehende Habenbuchung als unanfechtbares Bargeschäft zu werten ist (BGH, NJW 2001, 1650 ff.), so dass die übrigen Insolvenzgläubiger eine Zugriffsmöglichkeit verlieren, was ohne den sogenannten Passivtausch nicht in Betracht gekommen wäre.
  • OLG Hamburg, 15.12.2000 - 1 U 91/00

    Anfechtung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Der Senat hält an der bereits mit Urteil vom 15. Dezember 2000 (ZIP 2001, 708, 710 ff.) vertretenen Auffassung fest, wonach die Rückerstattung anfechtbarer Beitragszahlungen auch insofern an die Insolvenzmasse (und nicht an die versicherten Arbeitnehmer) zu erfolgen hat, als die Zahlungen rückständige Arbeitnehmerbeiträge betrafen.
  • BGH, 14.10.1999 - IX ZR 142/98

    Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Der Senat geht von der Rechtsprechung des BGH (WM 2001, 2398, 2400; so auch schon BGH, NJW 2000, 211, 213; OLG Dresden, ZIP 1997, 1036, 1037) zur Bedeutung dieser Strafvorschrift im Gesamtvollstreckungsverfahren aus.
  • BGH, 03.12.1998 - IX ZR 313/97

    Anfechtung der Bestellung neuer aufgrund der AGB der Banken zu stellender

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass jene Forderungen innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat realisierbar waren, so dass sie zur Herstellung einer Zahlungsfähigkeit in Betracht kämen (BGH, ZIP 1999, 76, 78), verblieben immer noch sofort fällige Verbindlichkeiten in Höhe von DM 1.199.911,00, weiche die Schuldnerin nicht aus flüssigen Mitteln erfüllen konnte.
  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 327/79

    Anfechtbarkeit der Befriedigung von Masseschulden neuen Rechts

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

  • OLG Dresden, 16.04.1997 - 12 U 20/97

    Anfechtung gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Massegläubiger

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung durch

    Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften gleich zu behandeln wie die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht bereits ausgeschöpften Kreditrahmens (OLG Hamburg ZIP 2002, 1360; OLGR 2002, 373; LG Hamburg ZIP 2001, 711; Braun/de Bra, a.a.O., § 129 Rn. 31 a.E.; Blank ZInsO 2004, 983 f.; wohl auch BGH NJW 2002, 2568).

    Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um bare oder um Kreditmittel handelt (BGH NJW 1990, 2687; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373).

    Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen allgemeinen Betriebsmittelkredit handelte (dazu OLG Hamburg ZInsO 2004, 982, 983; ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).

    Die Anfechtungsvorschriften würden die ihnen zugedachte Bedeutung verlieren, wenn sie in diesen faktischen Regelfällen nur noch bei Darlegung besonderer Umstände durchgreifen könnten (so OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1364; OLGR 2002, 373, 377).

    Ferner käme man zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der Zufälligkeit, ob auf einem Konto zunächst eine Gutschrift vorgenommen wurde, so dass die angefochtene unbare Zahlung aus einem Guthaben erfolgte, oder ob zunächst die angefochtene Zahlung aus einem Konto ohne ausreichende Deckung stattfand und der entstandene Saldo dann erst durch eine Gutschrift ausgeglichen würde (auch dazu OLG Hamburg ZIP 2002 1360, 1364; OLGR 2002, 373, 377).

    Nichts anderes gilt, soweit mit der Zahlung an die Beklagte die rückständigen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beglichen wurden (BGH WM 2001, 2398 = DStR 2002, 366; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 377 f.; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1852, 1855 ff.).

  • OLG Hamburg, 09.07.2004 - 1 W 33/04

    Vorprozessuale Darlegung der Leistung einer angefochtenen Zahlung des Schuldners

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  • LG Hamburg, 22.09.2004 - 303 T 17/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Insolvenzanfechtung; Vorliegen einer

    Es spricht daher einiges dafür, dass eine Zahlung eines Schuldners unter Ausnutzung einer bloß geduldeten Kontoüberziehung deshalb nicht aus dem ¹haftendenÂ" Vermögen erfolgt und deshalb keine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO darstellen würde (anders zur geduldeten Überziehung das OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2002 - 1 U 46/01, OLGR Hamburg 2002, 373, Leitsatz 2, zitiert nach juris).
  • AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06

    Gläubigerbenachteiligung bei Duldung der Überziehung eines Girokontos und

    Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens stellt eine Verringerung der Aktivmasse dar (OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2002 - 1 U 46/01, OLGReport 2002, 373).
  • LG Hamburg, 10.05.2005 - 303 O 561/04

    Zahlung unter geduldeter Überziehung eines Bankkontos vor der Insolvenz

    Zwar hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 22. März 2002, 1 U 46/01 (OLGR Hamburg 2002, 373, Leitsatz 2, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass auch die geduldete Überziehung eines Bankkontos regelmäßig als Verringerung der Aktivmasse anzusehen ist und daher eine Gläubigerbenachteiligung darstellt, wenn diese Kreditmittel vom späteren Insolvenzschuldner für die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers und nicht in anderer Weise zu Nutzen des Geschäftsbetriebes verwendet werden.
  • LG Bautzen, 27.04.2007 - 1 S 94/06
    In vergleichbaren Fällen hat (u.a.) der Bundesgerichtshof bereits zur früheren Konkursordnung die Rechtsansicht vertreten, dass die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners entfallen kann, wenn der Anfechtungsgegner nach den Umständen von einem geeigneten und erfolgversprechenden Sanierungsversuch ausgehen darf (vgl. BGH, Urt.v. 12.11.1992, Az.: IX ZR 236/91 ; Urt.v. 4.12.1997, Az.: IX ZR 47/97 ; vgl. auch: Hanseatisches OLG, Urt.v. 22.3.2002, Az.: 1 U 46/01, jeweils m.w.N., zitiert nach Juris).
  • OLG Hamburg, 02.12.2005 - 1 U 59/05

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen für eine zu vermutende Kenntnis des

    Das gebietet insbesondere die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise im bargeldlosen Zahlungsverkehr (vgl. Urteile vom 22.3.2001, 1 U 51/01 [ZIP 2002, 1360, 1363 f.], 1 U 46/01 [OLG Report 2002, 373, 376 f.]).
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