Rechtsprechung
   KG, 24.03.2005 - 8 W 14/05   

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https://dejure.org/2005,5994
KG, 24.03.2005 - 8 W 14/05 (https://dejure.org/2005,5994)
KG, Entscheidung vom 24.03.2005 - 8 W 14/05 (https://dejure.org/2005,5994)
KG, Entscheidung vom 24. März 2005 - 8 W 14/05 (https://dejure.org/2005,5994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage der entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Verfahren nach Widerspruch; Grund dafür, dass in derartigen Situationen das Interesse des Antragsgegners, eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller zu erwirken, erhalten bleibt

  • Judicialis

    ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § ... 99 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 269 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 269 Abs. 5; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 569 Abs. 1; ; ZPO § 696 Abs. 1; ; ZPO § 696 Abs. 4; ; ZPO § 696 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des streitigten Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Durchführung des streitigen Verfahrens: Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1246
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 08.02.1990 - 8 W 635/89
    Auszug aus KG, 24.03.2005 - 8 W 14/05
    Mit einer verbreiteten Auffassung (OLG Stuttgart, OLGZ 1989, 200; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 165; OLG Stuttgart, MDR 1990, 557; OLG Köln, JurBüro 1988, 616; Hanseatisches OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2000, 183; KG, KGR 1995, 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Auflage, § 696, Rdnr. 2) ist der Senat deshalb der Ansicht, dass aufgrund der bloßen Erklärung des Mahnantragstellers, er nehme den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens - teilweise - zurück, in der Regel kein Kostenbeschluss zugunsten des Antragsgegners ergehen kann.
  • OLG Stuttgart, 28.11.1988 - 13 W 77/88
    Auszug aus KG, 24.03.2005 - 8 W 14/05
    Mit einer verbreiteten Auffassung (OLG Stuttgart, OLGZ 1989, 200; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 165; OLG Stuttgart, MDR 1990, 557; OLG Köln, JurBüro 1988, 616; Hanseatisches OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2000, 183; KG, KGR 1995, 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Auflage, § 696, Rdnr. 2) ist der Senat deshalb der Ansicht, dass aufgrund der bloßen Erklärung des Mahnantragstellers, er nehme den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens - teilweise - zurück, in der Regel kein Kostenbeschluss zugunsten des Antragsgegners ergehen kann.
  • BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04

    Kostenentscheidung bei Rücknahme des Mahnantrages

    Auszug aus KG, 24.03.2005 - 8 W 14/05
    Da das Gesetz dem Mahnantragsteller neben der Möglichkeit der Rücknahme des Mahngesuches, bei der dann auch die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO eintritt (BGH, NJW 2005, 512), ausdrücklich auch die Möglichkeit des § 696 Abs. 4 ZPO einräumt, muss eine Gleichstellung beider prozessualen Möglichkeiten hinsichtlich der Kostenfolge Bedenken begegnen.
  • OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 4 W 10/06

    Richterablehnung: Zuständigkeit für die Entscheidung über ein gegen den

    Von dieser Zuständigkeitszuweisung geht der Senat in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte als herrschend zu bezeichnenden Ansicht aus ( OLG Karlsruhe OLGR 2003, 523; 2004, 490; KG MDR 2004, 1377; OLG Naumburg MDR 2005, 1246; OLG Oldenburg -15.ZS- MDR 2005, 1129 - 1130, zitiert nach JURIS; OLG Zweibrücken vom 18.11.2005 - 3 W 220/05-; Vossler, MDR 2006, 304 m. w. N.; a. A. OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 271; OLG Schleswig OLGR 2005, 10, OLG Oldenburg-14. ZS- MDR 2006, 169; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 45 Rz. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 45 Rz. 2; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22 Aufl., § 45 Rz. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 45 Rz. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rz. 1; zweifelnd Feiber in MünchKomm/Aktualisierungsband ZPO - Reform, 2. Aufl., § 45 Rz. 17).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1699
OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04 (https://dejure.org/2005,1699)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2005 - 24 U 71/04 (https://dejure.org/2005,1699)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. März 2005 - 24 U 71/04 (https://dejure.org/2005,1699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 127 BGB, § 565 BGB
    Gewerberaummiete: Konkludente Kündigungserklärung; vereinbarte Schriftform für die Kündigungserklärung

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietverhältniskündigung (außerordentlich) konkludente durch Auszug

  • Judicialis

    BGB § 127; ; BGB § 565

  • rechtsportal.de

    BGB § 127; BGB § 565
    Zur schlüssigen Kündigungserklärung bei Räumung der Mietsache durch den Mieter

  • ibr-online

    Mieter können fristlose Kündigung durch Auszug konkludent erklären!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlüssige Kündigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Räumung der Mietsache unter gleichzeitiger Einstellung der Mietzahlungen als schlüssige Kündigungserklärung; Auslegung einer Parteivereinbarungen über ein Schriftformerfordernis für die Kündigungserklärung; Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    (Gewerbe-)Mieterin zieht ohne Kündigung aus - Ist eine Kündigung sachlich gerechtfertigt, ist der Auszug als Kündigungserklärung zu werten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Erklärung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung durch Auszug des Mieters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter können fristlose Kündigung durch Auszug konkludent erklären! (IBR 2005, 1233)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 619
  • ZMR 2005, 617
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04
    Eigenschaften im Sinne der §§ 537 Abs. 2 Satz 1/542 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. können neben der rein physischen Beschaffenheit der Mietsache auch deren tatsächliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt sein, soweit sie für die Brauchbarkeit der Mietsache und ihren Wert bedeutsam sind; hierbei kommt es darauf an, ob und dass diese Umweltbeziehungen ihren Grund in der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst haben, von ihm ausgehen, ihm auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich dadurch in den Blick geraten, dass Umstände einbezogen werden, die außerhalb der Mietsache liegen (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 111, 75; vgl. auch BGH NJW 2004, 618).

    Ob und in welchem Umfang nämlich potentielle Kunden das Zentrum, seine Geschäfte und Einrichtungen aufsuchen, durch die Attraktivität dieses Zentrums angezogen werden und damit letztendlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg auch des von der Beklagten in dem gemieteten Ladenlokal zu betreibenden Gewerbes beitrugen, würde sich - aus damaliger Sicht - aufgrund von Umständen bestimmen, die außerhalb des Mietobjekts selbst liegen und ihre Ursache nicht in seiner konkreten Beschaffenheit haben würden (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 1714; 2004, 618).

    In der Rechtsprechung ist allerdings - ebenfalls - ausgetragen, dass demgegenüber die örtliche Lage eines gemieteten Ladenlokals ein Beschaffenheitsmerkmal sein, seinen Charakter im Sinne einer tatsächlichen Beziehung des Ladenlokals zu seiner Umgeben bestimmen und damit eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 537 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. darstellen kann; als typische zusicherungsfähige Eigenschaften in diesem Sinne sind die Lage in einer Fußgängerzone im Innenstadtbereich, in einem bestehenden Neubaugebiet oder einem Einkaufszentrum bewertet worden (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 111, 75).

    Die Vermieterseite hat vor Abschluss des Mietvertrages - wie es rechtliche Voraussetzung zur Annahme einer Zusicherung im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB a. F. ist (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 132, 55) - auch vertragsmäßig bindend erklärt, die Gewähr für die Einbettung des Ladengeschäfts in ein im umschriebenen Sinne "echtes", größeres Einkaufszentrum zu übernehmen und für die Folgen der Nichtverwirklichung des zur Verwirklichung zugesicherten Planes einstehen zu wollen.

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 169/89

    Zusicherung der Nichterhebung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer; Verjährung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04
    Eigenschaften im Sinne der §§ 537 Abs. 2 Satz 1/542 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. können neben der rein physischen Beschaffenheit der Mietsache auch deren tatsächliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt sein, soweit sie für die Brauchbarkeit der Mietsache und ihren Wert bedeutsam sind; hierbei kommt es darauf an, ob und dass diese Umweltbeziehungen ihren Grund in der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst haben, von ihm ausgehen, ihm auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich dadurch in den Blick geraten, dass Umstände einbezogen werden, die außerhalb der Mietsache liegen (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 111, 75; vgl. auch BGH NJW 2004, 618).

    In der Rechtsprechung ist allerdings - ebenfalls - ausgetragen, dass demgegenüber die örtliche Lage eines gemieteten Ladenlokals ein Beschaffenheitsmerkmal sein, seinen Charakter im Sinne einer tatsächlichen Beziehung des Ladenlokals zu seiner Umgeben bestimmen und damit eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 537 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. darstellen kann; als typische zusicherungsfähige Eigenschaften in diesem Sinne sind die Lage in einer Fußgängerzone im Innenstadtbereich, in einem bestehenden Neubaugebiet oder einem Einkaufszentrum bewertet worden (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 111, 75).

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 65/95

    Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04
    Die Vermieterseite hat vor Abschluss des Mietvertrages - wie es rechtliche Voraussetzung zur Annahme einer Zusicherung im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB a. F. ist (BGH NJW 2000, 1714; BGHZ 132, 55) - auch vertragsmäßig bindend erklärt, die Gewähr für die Einbettung des Ladengeschäfts in ein im umschriebenen Sinne "echtes", größeres Einkaufszentrum zu übernehmen und für die Folgen der Nichtverwirklichung des zur Verwirklichung zugesicherten Planes einstehen zu wollen.
  • BGH, 10.10.2001 - XII ZR 93/99

    Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 71/04
    Allgemein kann eine Kündigung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn sich aus ihm - wie hier - der Wille zur Beendigung des Mietverhältnisses zweifelsfrei ergibt (BGH NJW-RR 2002, 8).
  • LG Frankfurt/Oder, 28.05.2010 - 6a S 126/09

    Außenbriefkasten ist keine Vermieterpflicht!

    Für die Annahme einer Zusicherung ist idR eine vertragsmäßig bindende Erklärung des Vermieters erforderlich, aus der sich ergibt, dass er das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Räume/Mietsache garantiert und dafür einstehen will (vgl BGH NJW 1991, 912; NJW 2000, 1714; NZM 2005, 500; OLG Düsseldorf WuM 2003, 138; OLG Frankfurt NZM 2005, 619; Sternel VIII Rn. 35; Staudinger/Emmerich § 536 Rn. 34).
  • AG Brandenburg, 22.05.2015 - 31 C 256/14

    Geplanter Balkon mitvermietet: Zusicherung im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB

    Unter einer "Zusicherung" im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB ist zwar nur eine vertraglich bindende Erklärung des Vermieters zu verstehen, die über die bloße Angabe des Verwendungszwecks und die Beschreibung der Mietsache im Vertrag hinausgeht und aus der sich ergibt, dass er als Vermieter für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Räume/Mietsache garantiert und dafür einstehen will ( BGH , NZM 2006, Seite 54; BGH , NZM 2005, Seite 500 BGH , Urteil vom 16.02.2000, Az.: XII ZR 279/97, u.a. in: NJW 2000, Seiten 1714 ff.; BGH , NJW 1996, Seite 1337; BGH , NJW 1991, Seite 912 BGH , NJW 1980, Seite 777; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 04.03.2005, Az.: 24 U 71/04, u.a. in: NZM 2005, Seiten 619 f. OLG Düsseldorf , Urteil vom 17.09.2002, Az.: 24 U 1/02, u.a. in: WuM 2003, Seite 138 OLG Düsseldorf , Urteil vom 12.12.2000, Az.: 24 U 118/00, u.a. in: ZMR 2001, Seiten 346 f. = WuM 2002, Seite 49 KG Berlin , Urteil vom 07.06.1999, Az.: 8 U 3727/97, u.a. in: NZM 2000, Seiten 461 f.; OLG Dresden , NZM 1998, Seite 184; LG Frankfurt/Oder , Urteil vom 28.05.2010, Az.: 6a S 126/09 ).

    Hinzu kommen muss freilich noch - um eine übermäßige Ausdehnung der Haftung des Vermieters für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu verhindern -, dass die fraglichen Verhältnisse ihren Grund gerade in der Beschaffenheit der Mietsache haben, von ihr ausgehen und ihr auch für eine gewisse Dauer anhaften ( BGH , NZM 2006, Seiten 54 ff.; BGH , NJW 2000, Seite 1714; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 04.03.2005, Az.: 24 U 71/04, u.a. in: NZM 2005, Seiten 619 f. ).

  • KG, 16.01.2006 - 8 U 157/05

    Mietvertrag: Kündigung durch schlüssiges Verhalten

    Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt, GuT 2005, 167, 169 betraf einen Fall fristloser Kündigung des Mieters und lässt sich nicht verallgemeinern und insbesondere auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht von tragenden Gründen im Urteil des OLG Frankfurt, GuT 2005, 167 ab, da es dort um die Wertung des Auszugs des Mieters als außerordentliche Kündigung ging.

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3385
OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04 (https://dejure.org/2005,3385)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 U 61/04 (https://dejure.org/2005,3385)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 8 U 61/04 (https://dejure.org/2005,3385)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen angeblicher steuerlicher Fehlberatung zur Einkommensteuer und Kirchensteuer; Austritt aus der Kirche zur Vermeidung der zusätzlichen Steuerbelastung im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung eines Unternehmens

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611 ff.; BGB § 305; BGB § 275; ZPO § 287
    Keine Hinweispflicht auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und der damit verbundenen Steuervorteile

  • rechtsportal.de

    BGB (a.F.) § 611 § 305 § 275; ZPO § 287
    Unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts; Anwendbarkeit des § 287 ZPO und der Regeln des Beweises des ersten Anscheins

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerberater und Kirchenaustritte

  • IWW (Kurzinformation)

    Kirchensteuer - Keine Beratungspflicht hinsichtlich eines Kirchenaustritts zwecks Steuerersparnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerberater und Kirchenaustritte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerberater sind nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts zwecks Steuerersparnis hinzuweisen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerberater muss nicht den Kirchenaustritt zum Steuersparen empfehlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 557
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 23 U 39/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters wegen

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Hierzu haben sie sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1071 ff.) berufen.

    Soweit der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003, 1071 ff.) die Ansicht zu entnehmen sein sollte, die vom Steuerberater geschuldete Beratung umfasse auch den Hinweis, den Anfall von Kirchensteuern durch Austritt aus der Kirche zu vermeiden, wäre dieser Auffassung demnach nicht zu folgen.

  • BGH, 26.10.2000 - IX ZR 289/99

    Belehrung über die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages; Rechtzeitigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Das Landgericht geht insofern zutreffend davon aus, dass der Steuerberater grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers bzw. Mandanten auszugehen hat und dies sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen gilt (BGH NJW 2001, 517 ff.; Zugehör, a.a.O.; jew. m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Berater mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass dem Mandanten Art und Umfang des mit der beabsichtigten rechtlichen Gestaltung verbundenen Risikos in vollem Umfang bekannt sind und es deshalb keiner weitergehenden Belehrungen oder Warnungen des gerade wegen seiner besonderen Sachkunde hinzugezogenen Beraters bedarf, wobei der Berater insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 1992, 820 f; 1992, 1159 ff.; 2001, 517 ff.; BGH NJW-RR 2001, 1351 ff.).

  • LG Bonn, 30.07.2004 - 15 O 232/04
    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.07.2004 - 15 O 232/04 - wird zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.07.2004 - 15 O 232/04 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.195,77 Euro nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2003 zu zahlen.

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 206/59

    Restitutionsklage

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Im höchstpersönlichen Entscheidungsbereich des Mandanten sind die Regeln des Beweises des ersten Anscheins unanwendbar (vgl. BGHZ 31, 351 ff., für individuelle Willensentschlüsse; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, Vor § 284 Rdn. 31 m.w.N.; Zugehör, a.a.O., S. 1171 ff.).
  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 277/86

    Verursachung eines tödlichen Sturzes eines Versicherten durch einen Schlaganfall

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Denn nur regelmäßige, übliche, häufige und gleichmäßige Geschehensabläufe berechtigten zu dem Schluss, dass das Geschehen auch im konkreten Fall so gewesen ist bzw. in einem hypothetischen Fall so gewesen wäre, wie es sich in Fällen dieser Art regelmäßig abzuspielen pflegt, es sich also um einen Ablauf nach "Muster" handelt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 789 ff.).
  • BGH, 04.12.2000 - II ZR 293/99

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kann bei einem typischen Geschehensablauf mit Rücksicht auf die Lebenserfahrung von einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einen feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden (vgl. nur BGH NJW 2001, 1140 ff.).
  • BGH, 06.12.2001 - IX ZR 124/00

    Ursächlichkeit der anwaltlichen Pflichtverletzung für den Schaden des Mandanten

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Dagegen entfällt der Anscheinsbeweis, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters verschiedene vernünftige Handlungsweisen des Mandanten in Betracht gekommen wären (BGH NJW 2002, 593 ff., 594).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Hierbei hat er auf rechtlich zulässige Möglichkeiten der Steuervermeidung dann hinzuweisen, wenn er beauftragt ist, einen Mandanten über alle steuerlichen Folgen einer beabsichtigten Maßnahme und deren Verhütung zu unterrichten und soweit von der Belehrungsbedürftigkeit des Auftraggebers auszugehen ist (BGH NJW 1997, 518 ff.).
  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 10/94

    Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Insoweit gilt anderes aufgrund der den steuerlichen Berater als vertragliche Nebenpflicht treffenden Verpflichtung, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, nur hinsichtlich offen zu Tage liegender Fehlentscheidungen des Mandanten (vgl. grundlegend BGH NJW 1995, 958 f.).
  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 41/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle; Mitverschulden des rechtskundigen

    Auszug aus OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Berater mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass dem Mandanten Art und Umfang des mit der beabsichtigten rechtlichen Gestaltung verbundenen Risikos in vollem Umfang bekannt sind und es deshalb keiner weitergehenden Belehrungen oder Warnungen des gerade wegen seiner besonderen Sachkunde hinzugezogenen Beraters bedarf, wobei der Berater insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 1992, 820 f; 1992, 1159 ff.; 2001, 517 ff.; BGH NJW-RR 2001, 1351 ff.).
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01

    Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs;

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 12/92

    Darlegunglast für Schaden bei Anwaltshaftung

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils

  • BGH, 06.02.1992 - IX ZR 95/91

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Ausarbeitung einer Vertragsgestaltung

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 293/99

    Aufhebung eines Urteils wegen Widersprüchlichkeit des Tenors; Anforderungen an

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 167/02

    Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei Inanspruchnahme

  • OLG Köln, 21.11.2002 - 8 U 44/02

    Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

  • OLG Köln, 08.03.2007 - 8 U 19/06

    Berechtigte Steuernachforderungen sind regelmäßig kein Schaden des Mandanten

    Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. nur BGH DB 2004, 131 ff., m.w.N.; Senat, OLGR 2003, 69 ff., OLGR 2005, 521).
  • KG, 17.11.2006 - 13 U 16/06

    Steuerberatung: Pflichten des Steuerberaters bei Erstellung von

    Dies kann im Einzelfalle auch die Beratung über rechtlich zulässige Möglichkeiten der Steuervermeidung beinhalten (OLG Köln OLGR 2005, 521).
  • OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 43/06

    Pflicht zur umfassenden Beratung des Mandanten durch den Steuerberater und zur

    Insbesondere muss der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren und deswegen den relativ sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen sowie sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. BGH DB 2006, 1106 ff.; BGH ZIP 2004, 2058 f.; BGH NJW 2002, 1571 f.; BGH WM 1998, 301 ff.; BGH NJW 1995, 2108 ff.; Senat, OLGR 2003, 69 ff.; OLGR 2005, 521 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8160
OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05 (https://dejure.org/2005,8160)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2005 - 3 W 482/05 (https://dejure.org/2005,8160)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25. April 2005 - 3 W 482/05 (https://dejure.org/2005,8160)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Verfügung trotz Erledigung der Hauptsache, wenn weiterhin Kosteninteresse besteht

  • Wolters Kluwer

    Fallvarianten des Rechtsschutzbedürfnisses bei einem Verfahren nach § 926 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzung für die ausnahmsweise Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Gestalt einer Feststellungsklage bei Interesse des Schuldners an einer Entscheidung ...

  • Judicialis

    BGB § 809; ; ZPO § 926

  • rechtsportal.de

    BGB § 809; ZPO § 926
    Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO bei Erledigung der Hauptsache durch Besichtigung in einem Verfahren nach § 809 BGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 135/71

    Antrag auf Abänderung einer Erledigungserklärung - Anordnung der Klageerhebung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05
    aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein das Interesse des Schuldners an einer vom Anordnungsverfahren abweichenden Kostenentscheidung die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Gestalt einer Feststellungsklage nicht rechtfertigt (BGH NJW 1973, 1329; BGH NJW 1974, 503; vgl. auch OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1122; Harte/Henning/Retzer, a.a.O., § 12 Rn. 553).
  • OLG Hamburg, 28.02.1986 - 3 W 32/86
    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05
    aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein das Interesse des Schuldners an einer vom Anordnungsverfahren abweichenden Kostenentscheidung die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Gestalt einer Feststellungsklage nicht rechtfertigt (BGH NJW 1973, 1329; BGH NJW 1974, 503; vgl. auch OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1122; Harte/Henning/Retzer, a.a.O., § 12 Rn. 553).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05
    In derartigen Fällen ist in der Aufhebungsentscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung zu entscheiden (BGH NJW 1993, 2685).
  • BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72

    Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Begründetheit einer auf Unterlassung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05
    aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein das Interesse des Schuldners an einer vom Anordnungsverfahren abweichenden Kostenentscheidung die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Gestalt einer Feststellungsklage nicht rechtfertigt (BGH NJW 1973, 1329; BGH NJW 1974, 503; vgl. auch OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1122; Harte/Henning/Retzer, a.a.O., § 12 Rn. 553).
  • OLG Köln, 09.09.2004 - 6 W 91/04

    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05
    Die Verfügungsbeklagten haben wegen der Belastung mit den Kosten ein fortbestehendes Interesse daran, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird und damit ihre Pflicht zur Kostentragungspflicht entfällt (OLG Köln, GRUR-RR 2005, 101).
  • OLG Köln, 17.03.1998 - 9 U 142/97

    Versicherung Kaskoversicherung Alkohol Fahruntüchtigkeit Kausalität

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05
    b) Jedoch kann die Klage darauf gerichtet werden, dass der Verfügungsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung begründet war (OLG Karlsruhe, OLG-Report 1998, 404), bzw. dass sie im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Kammergericht, NJW 2001, 233).
  • KG, 11.08.2000 - 5 U 3069/90

    Beweissicherung bei vermuteter Urheberverletzung an Computerprogrammen;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05
    b) Jedoch kann die Klage darauf gerichtet werden, dass der Verfügungsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung begründet war (OLG Karlsruhe, OLG-Report 1998, 404), bzw. dass sie im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Kammergericht, NJW 2001, 233).
  • OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12

    Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erhebung der

    Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (vom 25.04.2005 - 3 W 482/05, OLGR Nürnberg 2005, 521 = BeckRS 2005, 30355058, juris) soll schon bei bestehendem Kosteninteresse des Antragstellers das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO gegeben sein.
  • OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 5 W 27/07

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Fristsetzung zur Hauptsacheklage im

    Allerdings könnte der Verfügungsklägerin die Möglichkeit bleiben, nach entsprechender Fristsetzung eine Klage auf Feststellung dahin zu erheben, dass der Verfügungsanspruch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (vgl. OLG Nürnberg, OLGReport Nürnberg 2005, 521).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 20 W 14/16
    Die in diesem Zusammenhang von diversen mit Patentstreitigkeiten betrauten Gerichten vertretene Trennung der als solcher gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht angreifbaren Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens von der gleichzeitig erlassenen einstweiligen Verfügung (vgl. BGH GRUR 2010, 318 Rdnr. 14 - Lichtbogenschnürung), deren Gegenstand sich mit der Besichtigung durch den Sachverständigen erledigt haben soll (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2015 - I-2 W 13/15 - BeckRS 2016, 01681; a.A.: OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2005 - 3 W 482/05 - Rdnr. 11, wonach der Verfügungsanspruch aus § 809 BGB erst nach Durchführung der Besichtigung und Erstellung des Gutachtens als erfüllt angesehen wurde, ein Aushändigungsanspruch aber nicht streitgegenständlich war), erscheint nicht zweifelsfrei.
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