Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 14.09.2005

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.05.2005 - 14 U 168/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8207
OLG Frankfurt, 24.05.2005 - 14 U 168/04 (https://dejure.org/2005,8207)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.05.2005 - 14 U 168/04 (https://dejure.org/2005,8207)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - 14 U 168/04 (https://dejure.org/2005,8207)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 Abs 1 BGB, § 823 BGB
    Heimvertrag: Obhutspflichten des Heimbetreibers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner

  • Judicialis

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Betreibers eines Altenpflegewohnheims für Verletzungen einer Heimbewohnerin anlässlich eines Sturzes - Obhutspflichten des Heimbetreibers; Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sturz im Altenheim

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflichtverletzung des Pflegepersonals hinsichtlich des Sturzes eines Altenheimbewohners; Konkrete Obhutspflichten der Heimleiter zum Schutz der Heimbewohner; Zahlung der Behandlungskosten durch die Heimleitung; Rechtspflicht zur Einrichtung eines Bettgitters; Verletzung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2005 - 14 U 168/04
    Nach der jüngsten Entscheidung des BGH vom 28.04.2005 - III ZR 399/04 - kann allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist und sich hierbei verletzt hat, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals des Heimbetreibers geschlossen werden.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 III ZR 399/04 - bereits höchstrichterlich entschieden worden sind und der Senat entsprechend den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen eine Einzelfallwürdigung vorgenommen hat.

  • BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90

    Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2005 - 14 U 168/04
    Es kann dahin stehen, ob diese auf die Entscheidung des BGH (VersR 1991, 310; Bd. I Bl. 154) gestützte Auffassung zutreffend ist.
  • OLG Frankfurt, 19.01.2006 - 1 U 102/04

    Sturz eines Heimbewohners: Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung des

    a) Der Umstand allein, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, erlaubt nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals (vgl. BGH NJW 2005, 1937, 1938; 2613, 2614; OLG Frankfurt am Main OLGR 2005, 904).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2010 - 24 U 141/09

    Umfang der Obhutspflicht eines Pflegeheimbetreibers

    Eine solche Überwachung, sei es durch Kameras und/oder das Pflegepersonal hätte allerdings den Rahmen üblicher und mit einem vernünftigen personellen Einsatz realisierbarer Maßnahmen deutlich überschritten (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2005, 904; Senat VersR 2008, 1079).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2008 - 24 U 166/07

    Beweislastumkehr zu Lasten des Heimbetreibers bei Unfall eines Heimbewohners im

    Eine solche Überwachung durch das Pflegepersonal hätte allerdings den Rahmen üblicher und mit einem vernünftigen personellen Einsatz realisierbarer Maßnahmen deutlich überschritten (vgl. OLG Frankfurt/M. OLGR 2005, 904).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2008 - 24 U 166/07

    Beabsichtigung der Zurückweisung einer Berufung im Beschlussverfahren mangels

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3313
OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05 (https://dejure.org/2005,3313)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 W 397/05 (https://dejure.org/2005,3313)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2005 - 8 W 397/05 (https://dejure.org/2005,3313)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Stellung von neuen Sachanträgen im Rechtsbeschwerdeverfahren ; Gläubiger von Beurkundungsgebühren ; Amtsnotar als Kostengläubiger; Rechtmäßigkeit einer Klassifizierung der an die Staatskasse abzuführenden Beurkundungsgebühren als Steuern; Klassifizierung ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 172

    Richtlinie 69/335/EWG; § 47 KostO; § 143 KostO; § 12 Abs. 1 Satz 2 LJKG Ba.-Wü. a.F.; § 14 LJKG Ba.-Wü. a.F.; § 3 LFGG Ba.-Wü. a.F.
    Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG; ; KostO § 47; ; KostO § 143; ; LJKG Ba.-Wü. a.F. § 12 Abs. 1 Satz 2; ; LJKG Ba.-Wü. a.F. § 14; ; LFGG Ba.-Wü. a.F. § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rückerstattung richtlinienwidrig durch württembergischen Amtsnotar geschäftswertabhängig erhobener Beurkundungsgebühren nach § 47 KostO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2006, 46
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren nach der KostO, die ein württembergischer Amtsnotar im gegenständlichen Bereich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 14 LJKG a.F. erhebt, sind eine nach der Richtlinie unzulässige Steuererhebung (vgl. EuGH vom 30.6.2005 Az. C-165/03, EuZW 2005, 501).

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 30.6.2005 (Az. C-165/03 "Längst", EuZW 2005, 501) wurde die Kostenrechnung vom 17.5.1999 durch Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 8.7.2005 insoweit aufgehoben, als darin gemäß § 47 KostO eine Gebühr in Höhe von 10.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht wurde, und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenansatz zurückgegeben.

    Solche Gebühren eines beamteten Notars sind als Steuern im Sinn der Richtlinie 69/335 anzusehen (EuGH, Urteil vom 30.6.2005, AZ: C-165/03, EuZW 2005, 501; vgl. auch EuGH DNotZ 2002, 389 "Gründerzentrum").

    Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob dies den Gebühren die Steuereigenschaft nach der Richtlinie nehmen würde (ablehnend Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.1.2005 an den EuGH in der Rechtssache C-165/03 (Längst) Tz 50 und 51).

    Angesichts der für das vorliegende Verfahren grundlegenden Rechtsfrage, die der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren C-165/03 (Längst) zu entscheiden hatte, war die Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch das Abwarten dieser Entscheidung prozesswirtschaftlich vernünftig und entsprach auch der loyalen Zusammenarbeit der Gemeinschaftsgerichte und der nationalen Gerichte.

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Da Art. 10 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. e) Richtlinie 69/335 für den einzelnen Rechte begründet, kann er sich auf den Richtlinienverstoß vor dem nationalen Gericht berufen (Senat Rpfleger 2004, 380; EuGH, Urteil vom 2.12.1997, AZ: C-188/95, "Fantask" EuZW 1998, 172, 176 unter Tz 55).

    Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedsstaat, der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, grundsätzlich nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung auf nationales Recht gestützter Ansprüche und die Verjährungsfrist die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Senat a.a.O.; EuGH EuZW 1998, 172, 176 Tz 52 "Fantask").

    Europarechtlich bestehen hiergegen grundsätzlich keine Bedenken (EuGH EuZW 1998, 172, 175 TZ 42 ff. "Fantask").

  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 8 W 459/02

    Handelsregistergebühr: Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Da Art. 10 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. e) Richtlinie 69/335 für den einzelnen Rechte begründet, kann er sich auf den Richtlinienverstoß vor dem nationalen Gericht berufen (Senat Rpfleger 2004, 380; EuGH, Urteil vom 2.12.1997, AZ: C-188/95, "Fantask" EuZW 1998, 172, 176 unter Tz 55).

    Der Anspruch auf Rückerstattung entstand bereits mit der Überzahlung und nicht erst mit der Aufhebung oder Berichtigung des Kostenansatzes (Senat Rpfleger 2004, 380; KG AGS 2005, 295 m.w.N.; OLG Karlsruhe Die Justiz 2004, 422; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 296 m.w.N.; a. A. Korintenberg / Lappe a.a.O. § 17 RN 17; § 157 RN 4 jeweils zu § 17 KostO).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Solche Gebühren eines beamteten Notars sind als Steuern im Sinn der Richtlinie 69/335 anzusehen (EuGH, Urteil vom 30.6.2005, AZ: C-165/03, EuZW 2005, 501; vgl. auch EuGH DNotZ 2002, 389 "Gründerzentrum").

    Eine Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese bestimmte Dienstleistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, für die sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der mit dem betreffenden Vorgang befassten Stelle richtet, ist als Abgabe anzusehen, für die das Verbot des Art. 10 Richtlinie 69/335 gilt (EuGH DNotZ 2002, 389, 394 unter Tz. 31 "Gründerzentrum" m.w.N.).

  • BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99

    Begriff des triftigen Grundes nach § 211 Abs. 2 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Ein triftiger Grund ist nicht nur ein rechtlich zwingender Grund, vielmehr kann ein solcher Grund auch vorliegen, wenn eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits prozesswirtschaftlich vernünftig erscheint (BGH NJW 2000, 132).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.1998 - 10 W 99/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Der Anspruch auf Rückerstattung entstand bereits mit der Überzahlung und nicht erst mit der Aufhebung oder Berichtigung des Kostenansatzes (Senat Rpfleger 2004, 380; KG AGS 2005, 295 m.w.N.; OLG Karlsruhe Die Justiz 2004, 422; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 296 m.w.N.; a. A. Korintenberg / Lappe a.a.O. § 17 RN 17; § 157 RN 4 jeweils zu § 17 KostO).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Damit berücksichtigte das Beschwerdegericht die Aufgabe des EuGH, nicht als Rechtsmittelgericht in mitgliedsstaatlichen Verfahren tätig zu werden, sondern verbindlich über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, was durch eine Vielzahl von gleich gelagerten, nicht zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragenden Vorabentscheidungsersuchen beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH NJW 2005, 1947, 1948).
  • OLG Karlsruhe, 02.07.2004 - 11 Wx 95/03

    Anspruch auf Rückerstattung von Notariatsgebühren; Verjährung des Anspruchs;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Der Anspruch auf Rückerstattung entstand bereits mit der Überzahlung und nicht erst mit der Aufhebung oder Berichtigung des Kostenansatzes (Senat Rpfleger 2004, 380; KG AGS 2005, 295 m.w.N.; OLG Karlsruhe Die Justiz 2004, 422; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 296 m.w.N.; a. A. Korintenberg / Lappe a.a.O. § 17 RN 17; § 157 RN 4 jeweils zu § 17 KostO).
  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Der Senat sieht sich an diese Rechtsprechung des EuGH gebunden, da Art. 234 (früher:177) EGV dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedsstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des EG-Vertrags sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte zuweist (BayObLG NJW 1999, 652, 653 m.w.N.; KG JurBüro 2003, 31).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-197/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.2.1996, AZ: C-197/04 und C-252/94, ABl EG 1996, Nr. C 133, 3 - 4) stellen Verschmelzungen Erhöhungen des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Richtlinie 69/335 dar, wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen, die gegründet werden oder bereits bestehen (EuGH a.a.O. Tz 34).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01

    Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

  • KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00

    Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung

  • BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00

    Ausweisung von Kosten in der Jahresabrechnung

  • EuGH, 13.02.1996 - C-252/94
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen

  • LG Ulm, 17.03.2006 - 2 T 32/04

    Gebühr des Notars: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

    Die an der Beurkundung beteiligten eingetragenen Genossenschaften und damit die beurkundeten Verträge fallen in den gegenständlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335, da die Genossenschaften den in der Gesellschaftssteuerrichtlinie genannten Kapitalgesellschaften gleichzustellen und Verschmelzungen als Kapitalerhöhungen anzusehen sind, wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen (OLG Stuttgart Beschluss 14.09.2005, 8 W 397/05, und Beschluss 07.02.2006, 8 W 532-534/05).

    Der Rückerstattungsanspruch hinsichtlich überzahlter Notargebühren unterliegt der allgemeinen Verjährung nach BGB, nicht der Verjährungsfrist des § 17 Abs. 2 KostO (§ 143 Abs. 1 KostO in der Fassung bis zum 01.01.2002), weil der beamtete Notar selbst Kostengläubiger ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2005, 8 W 397/05 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob

    Da die an den beurkundeten Verschmelzungsverträgen beteiligten eingetragenen Genossenschaften gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202) die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder bezwecken, fallen eingetragene Genossenschaften und damit die hier beurkundeten Verschmelzungsbeschlüsse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (vgl. Senat, Beschluss vom 14.09.2005, Az.: 8 W 397/05, OLGR Stuttgart 2005, 904 = RPflG 2006, 46 m.w.N.).
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