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Rechtsprechung
   KG, 13.02.2006 - 12 U 70/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1571
KG, 13.02.2006 - 12 U 70/05 (https://dejure.org/2006,1571)
KG, Entscheidung vom 13.02.2006 - 12 U 70/05 (https://dejure.org/2006,1571)
KG, Entscheidung vom 13. Februar 2006 - 12 U 70/05 (https://dejure.org/2006,1571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze für die Bemessung der Unfallschuld sowie der Schadensersatzpflicht des ohne zwingenden Grund eine starke Bremsung durchführenden Vorausfahrenden; Unfallschuld des im Straßenverkehr auffahrenden Fahrzeugführers im Falle von Unaufmerksamkeit oder einem ...

  • Judicialis

    StVG § 17; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVO § 4 Abs. 1; ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 17 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 Satz 2
    Feststellung der Mithaftungsquote des Vorausfahrenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1404
  • NZV 2007, 79
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 11.07.2002 - 12 U 9923/00

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Linksabbieger

    Auszug aus KG, 13.02.2006 - 12 U 70/05
    § 4 Abs. 1 StVO verlangt, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug grundsätzlich so zu wählen, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn plötzlich stark gebremst wird (vgl. Senat VersR 2002, 1571 = NZV 2003, 41 KGR 2003, 31 = VRS 104, 103).

    Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand und/oder Unaufmerksamkeit zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden nach der Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich doppelt so hoch ins Gewicht (vgl. Senat, NZV 2003, 41 = KGR 2003, 21 = VersR 2002, 1571).

  • LG Saarbrücken, 20.11.2015 - 13 S 67/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall bei nicht vorhersehbarem

    In diesem Fall kommt eine Mithaftung des Vorausfahrenden in Betracht, die umso größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist (vgl. KG, MDR 2006, 1404; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2014, 186).
  • KG, 26.02.2009 - 12 U 237/08

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Verursachungsanteile bei einem

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen des Auffahrens wegen starken Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) die Mithaftung des Vorausfahrenden um so größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes plötzliches Abbremsen ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 1995 - 12 U 5941/93 - ; Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 U 70/05 - KGR 2006, 659 = DAR 2006, 506 = VRS 111, 29 = MDR 2006, 1404 = NZV 2007, 79 = VM 2006, 76 Nr. 80 L).
  • KG, 31.07.2008 - 12 U 5/08

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftungsanteil des Fahrers eines

    Andererseits ist auch die Mithaftung des Vorausfahrenden bei einem Auffahrunfall umso größer, je unwahrscheinlicher ein plötzliches Abbremsen ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 U 70/05 - KGR 2006, 659; NZV 2007, 79).
  • OLG Hamm, 09.12.2013 - 6 U 54/13

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Der Senat orientiert sich an der Rechtsprechung, nach der die Mithaftung des Vorausfahrenden um so größer sein muss, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist (vgl. KG Berlin MDR 2006, 1404; auch OLG Karlsruhe NJW 2013, 1968).
  • OLG Hamm, 27.09.2018 - 6 U 68/17

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund starken Bremsens ohne

    Diese Quote steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte, wonach die Mithaftung des Vorausfahrenden umso größer sein muss, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2013 - I-6 U 54/13 - juris Rn. 7; KG Berlin, Urteil vom 13.02.2006 - 12 U 70/05, juris Rn. 16).
  • LG Itzehoe, 12.04.2011 - 7 O 318/10

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall;

    Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/ oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt so hoch ins Gewicht (OLG Celle, Urt. v. 09.03.2000 - 14 U 84/99, zit.n.juris, KG Urt. v. 13.02.2006 - 12 U 470/05, MDR 2006, 1404).
  • AG Wuppertal, 05.04.2011 - 34 C 2/11

    Im Falle eines durch den Verzicht auf ein Bremsmanöver möglicherweise

    Das Gericht macht sich für die insoweit zu bildende Haftungsquote die nachfolgende zutreffende Rechtsansicht zu eigen (Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt so hoch ins Gewicht; das führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmäßig Schadenersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen kann (KG Urt. v. 13.02.2006, 12 U 70/05) mit der Wirkung, dass die Haftungsquote 1/3 zu Lasten der Beklagtenseite beträgt, ohne dass die an sich etwas höhere abstrakte und konkrete Betriebsgefahr des Busses hierauf einen relevanten Einfluss gewinnt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 163/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2418
OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 163/05 (https://dejure.org/2006,2418)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2006 - 6 U 163/05 (https://dejure.org/2006,2418)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. März 2006 - 6 U 163/05 (https://dejure.org/2006,2418)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Telemedicus

    Rechtsverletzung durch unberechtigten Dispute-Eintrag

  • webshoprecht.de

    Die Domain ist ein absolutes Recht und verleiht ein Recht zur Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags

  • JurPC

    BGB § 823 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2
    Unberechtigter Dispute-Eintrag

  • aufrecht.de

    Löschung eines Disputeantrages bei "beschreibender" Marke

  • Wolters Kluwer

    Abstellen auf die unter der Internetadresse angebotenen Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Beurteilung der Dienstleistungsidentität bei einer Domain; Veranlassung der Löschung eines Dispute-Eintrags für die Internetdomain ; Beanspruchung eines besseren Rechts an ...

  • online-und-recht.de
  • webhosting-und-recht.de

    Löschungsanspruch bei unberechtigten Dispute-Einträgen

  • info-it-recht.de

    Löschung eines Disputeeintrages bei "beschreibender" Marke

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Unberechtigter Dispute-Eintrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Unberechtigter Dispute-Eintrag rechtswidrig

  • beck.de (Leitsatz)

    Löschung eines Dispute-Eintrags - investment.de

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unberechtigter Dispute-Eintrag rechtswidrig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kläger setzt Dispute-Löschung durch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 267
  • MMR 2006, 469
  • ZUM 2006, 573
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 163/05
    Das Recht auf Nutzung der Internetdomain selbst entwickele - wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 2004 (NJW 2005, 589) betont habe - eine unmittelbare Wirkung nur zwischen dem Inhaber und der E. e.G. und könne deshalb nicht selbstständig den Schutz gemäß § 823 Abs. 1 BGB genießen.

    Das folgt aus dem vom Beklagten allerdings zur Begründung des Gegenteils zitierten Nichtabhilfebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2004 (GRUR 2005, 261 f.).

  • LG Köln, 04.08.2005 - 84 O 22/05

    Löschung eines Disput-Eintrags

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 163/05
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. August 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 22/05 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamburg, 02.05.2002 - 3 U 216/01

    Beurteilung der Branchennähe im Hinblick auf eine Domainbezeichnung

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 163/05
    Im Rahmen der Beurteilung der Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit ist bei einer Domain maßgeblich auf die unter der Internetadresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen (OLG Hamburg MMR 2002, 682, 683 - siehan.de m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 m.w.N.; Bornkamm in Festschrift für Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 267, 268).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

    Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und dem überwiegenden Teil des Schrifttums zu verneinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 = NJW 2005, 589 - ad-acta.de, mwN; Bornkamm in Festschrift für Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 417; aA OLG Köln, GRUR-RR 2006, 267, 268 - investment.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. G Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 164/09

    Schutz einer Internet-Domain: Erwerb eines absoluten Rechts durch

    Mit Recht weist Utz (MMR 2006, 469, 471) in seiner ablehnenden Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 17.03.2006 - 6 U 163/05 (MMR 2006, 469 = OLG-Rp 2006, 659 - investment.de ), in der die gleiche Schlussfolgerung gezogen wird wie in dem hier angefochtenen Urteil, darauf hin, dass nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts in den Schutzbereich des Art. 14 GG unter anderem schuldrechtliche Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter sowie der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Waren fallen, weshalb allein die Zuerkennung einer mit dem Eigentum im Sinne des Grundgesetzes gleichgestellten Vermögensposition keineswegs deren Anerkennung als sonstiges Recht nach dem Verständnis von § 823 Abs. 1 BGB präjudiziert, das - gemäß der nahezu einhelligen Auffassung (vgl. hierzu Palandt/Sprau aaO, § 823 Rdn. 11) - nicht durch schuldrechtliche Forderungen begründet wird.

    In der Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 17.03.2006, 6 U 163/05 (MMR 2006, 469 = OLG-Rp 2006, 659 - investment.de) wird dies bejaht.

    Denn der berechtigte Besitz wird in einer solchen Konstellation - worauf Utz (MMR 2006, 469, 471) zutreffend hinweist - als Erfolg des Nutzungsvertrags eingeräumt, wogegen die Nutzungsrechte an einer Domain die schuldrechtlichen Forderungen selbst darstellen.

  • LG Köln, 05.03.2013 - 33 O 144/12

    LG Köln schützt Markenrechtsverletzer vor Löschung seiner Domain

    Dazu hat das OLG Köln in GRUR-RR 2006, 267, Rz. 12 folgende Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer anschließt:.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2016 - 20 U 55/15

    Ansprüche des Inhabers einer Internet-Domain gegen den Veranlasser einer sog.

    Der BGH hat insbesondere die zuvor vom OLG Köln (GRUR-RR 2006, 267) vertretene Ansicht, dass das Nutzungsrecht eines Domaininhabers mit dem berechtigten Besitz als sonstigem Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vergleichbar sei, mit der überzeugenden Begründung abgelehnt, dass die Ausschließlichkeitsrechte des berechtigten Besitzers - anders als diejenigen des Inhabers eines Domainnamens - gerade nicht vertraglich begründet werden, sondern auf dem gesetzlich geregelten und gegenüber jedem Dritten wirkenden Besitzschutz gemäß den §§ 858 ff. BGB beruhen (BGH a.a.O., Rn. 25 - gewinn.de).
  • BPatG, 25.06.2014 - 26 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke/SPORTARENA (Wort-Bildmarke)" - keine

    Der Umstand, dass eine Dienstleistung, z. B. eine Finanzdienstleistung, unter Zuhilfenahme einer branchenfremden Dienstleistung, z. B. der Telekommunikation, erbracht wird, kann nicht zu einer Ähnlichkeit dieser Dienstleistungen untereinander führen (OLG Köln, GRUR-RR 2006, 267 - investment.de; EuG PAVIS PROMA T-316/07 - easyHotel/EASYHOTEL).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6555
OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05 (https://dejure.org/2006,6555)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2006 - 8 U 191/05 (https://dejure.org/2006,6555)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 2006 - 8 U 191/05 (https://dejure.org/2006,6555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abstrakter Nutzungsausfall wegen verweigerter Herausgabe eines gewerblich genutzten Pkw eines Leasingnehmers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abstrakte Nutzungsausfallentschädigungsberechnung bei vertragswidrigem Entzug der Nutzungsmöglichkeiten eines gewerblich genutzten PKW eines Leasingsnehmers; Schadensersatz wegen frustrierter Gemeinkosten; Ausschluss der verbotenen Eigenmacht mangels unmittelbaren ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nutzungsausfallentschädigung - gewerblich genutzter Pkw

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 252

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 249; BGB § 252
    Keine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte PKW

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    aa) Allerdings hat der BGH seit den Entscheidungen BGHZ 40, 345, 349 f. und BGH NJW 64, 717 (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Großen Senats des BGH in BGHZ 98, 212, 213 ff. mit zahlreichen Nachweisen) in ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer eines von ihm privat genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er nach einer unfallbedingten Beschädigung dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs überbrückt, im Rahmen deliktischer Haftung Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt.

    In der genannten Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212, 216 f.) hat der BGH über die Fälle der Eigennutzung eines KFZ hinaus entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist, wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, gegeben sein kann.

    Eine deliktische Verletzung des Eigentums der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 212, 217) scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nur Leasingnehmerin des im Eigentum der Leasinggeberin stehenden PKW war.

    cc) Allerdings hat der BGH in zwei vor der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.86 (BGHZ 98, 212) ergangenen Urteilen (BGHZ 70, 199 und BGH NJW 85, 2471) in Fällen deliktischer Haftung nach der Unfallbeschädigung eines Linienbusses bzw. eines Krankentransportwagens der Bundeswehr entschieden, dass ausnahmsweise auch bei der Beschädigung gewerblich genutzter Fahrzeuge oder Behördenfahrzeuge dann, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar - entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten - in der Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung hilfsweise in Fällen zuerkannt werden kann, bei denen es infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist (BGHZ 70, 199, 203).

    Hinzu kommt, dass der BGH in der späteren Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212, 219) betont hat, dass bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz der Sache die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen wird, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB wegen der vom Gesetzgeber unterstrichenen schadensrechtlichen Bedeutung von Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern ausdrücklich anordnet, während eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehlt.

    Allerdings hat der BGH gelegentlich (BGH MDR 67, 835; BGHZ 96, 124, 126 f.) vor der Entscheidung des Großen Senats, der sowohl die Besonderheiten der beiden Entscheidungen als auch deren Umstrittenheit dargelegt hat (vgl. BGHZ 98, 212, 214 f.), Hauseigentümern auf vertraglicher Basis eine Nutzungsentschädigung für die zeitweise Unbewohnbarkeit des Hauses bzw. Nichtbenutzbarkeit von Abstellplätzen zuerkannt.

  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81

    Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    Schließlich hat der BGH (BGHZ 85, 11) im Falle eines privaten PKW-Eigentümers gegenüber einem mit dem Verkauf des PKW beauftragten Vermittler, der die nach Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs verzögert hat, im Rahmen eines Verzugsanspruchs grundsätzlich auch Ersatz für die entzogene Nutzungsmöglichkeit zuerkannt.

    Nicht zuletzt der Bezug des Urteils des BGH in BGHZ 85, 11, 14 auf die eigene Senatsentscheidung in BGHZ 63, 393 und die BGH-Entscheidung in BGHZ 66, 277 macht deutlich, dass die Entscheidungen wesentlich auf die Stellung der jeweiligen Kläger als private Eigentümer zugeschnitten sind.

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    Nicht zuletzt der Bezug des Urteils des BGH in BGHZ 85, 11, 14 auf die eigene Senatsentscheidung in BGHZ 63, 393 und die BGH-Entscheidung in BGHZ 66, 277 macht deutlich, dass die Entscheidungen wesentlich auf die Stellung der jeweiligen Kläger als private Eigentümer zugeschnitten sind.
  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 9 U 257/98

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge des Einscherens eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00

    Kfz-Reparaturauftrag unter Übergabe des Kfz-Scheins - schlüssiger GmbH-Auftrag -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73

    Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, vorübergehender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    Nicht zuletzt der Bezug des Urteils des BGH in BGHZ 85, 11, 14 auf die eigene Senatsentscheidung in BGHZ 63, 393 und die BGH-Entscheidung in BGHZ 66, 277 macht deutlich, dass die Entscheidungen wesentlich auf die Stellung der jeweiligen Kläger als private Eigentümer zugeschnitten sind.
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    Die Klägerin verkennt auch, dass neben konkret verlangten frustrierten Gemeinkosten nicht gleichzeitig abstrakter Ersatz von Vorhaltekosten begehrt werden kann (vgl. zu diesem Problem bereits BGHZ 80, 199 ff.).
  • OLG Schleswig, 24.08.1994 - 9 U 11/94

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.04.1996 - 6 U 144/95

    Nutzungsausfallentschädigung; Kfz; Ausfallzeit; Entschädigungsbetrag;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    cc) Allerdings hat der BGH in zwei vor der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.86 (BGHZ 98, 212) ergangenen Urteilen (BGHZ 70, 199 und BGH NJW 85, 2471) in Fällen deliktischer Haftung nach der Unfallbeschädigung eines Linienbusses bzw. eines Krankentransportwagens der Bundeswehr entschieden, dass ausnahmsweise auch bei der Beschädigung gewerblich genutzter Fahrzeuge oder Behördenfahrzeuge dann, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar - entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten - in der Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung hilfsweise in Fällen zuerkannt werden kann, bei denen es infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist (BGHZ 70, 199, 203).
  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 292/84

    Schadensersatz für entgangene Nutzung einer Garage

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 186/61

    Umfang des Nutzungsausfalls

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083).
  • OLG Naumburg, 13.03.2008 - 1 U 44/07

    Ersatzfähiger Vermögensschaden wegen entfallener Nutzungsmöglichkeit eines

    Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung hat hieraus den Schluss gezogen, dass bei nicht privat genutzten, sondern gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kein Bedarf für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bestehe, weil der Schaden typischerweise als zusätzliche Kosten oder als entgangener Gewinn geltend gemacht werden könne (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil v. 18. Juni 1999, 22 U 265/98 = NZV 1999, 472; OLG Hamm, Urteil v. 7. April 2000, 9 U 257/98 = NJW-RR 2001, 165; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14. März 2006, 8 U 191/05 = OLGR 2006, 659; ebenso Heinrichs a.a.O., Rn. 24; Oetker in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn. 64 und Grünberger in: Bamberger/ Roth, 4. Aufl. 2004, § 249 Rn. 60).
  • AG Schwäbisch Gmünd, 28.06.2016 - 2 C 1123/15
    Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung hat hieraus den Schluss gezogen, dass bei nicht privat genutzten, sondern gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kein Bedarf für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bestehe, weil der Schaden typischerweise als zusätzliche Kosten oder als entgangener Gewinn geltend gemacht werden könne (vgl. nur OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2006, 659; ebenso PalandUHeinrichs, § 249 Rdnr. 24; Oetker, in: MünchKomm, 4. Aufl. [2003], § 249 4650LG Naumburg: Nutzungsausfallentschädigung auch bei gewerblich genutztem Pkw(NZV 2008, 464 )Rdnr. 64, und Grünberger, in: Bamberger/Roth, BGB, 4. Aufl. [2004], § 249 Rdnr. 60).
  • LG Köln, 21.12.2011 - 9 S 62/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen;

    Diese Entscheidung des Großen Senats ist nach Ansicht der Kammer dahingehend zu verstehen, dass eine Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht nur in Betracht kommt, sofern Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen, sondern auch, sofern die Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung im Sinne eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils gegeben sind (dahingehend auch: BGH aaO, Rn. 10; OLG Hamm, NZV 1994, 227, 228; OLG Köln, VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 453f.; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Schleswig, OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart, NZV 2007, 414, 415f.; a.A.: OLG Brandenburg, OLGR 1996, 76; OLG Köln, VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Hamm, VersR OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 971; OLG Hamm, VersR 2004, 1572f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 659, 660f.; LG Halle, VersR 2002, 1525, 1527).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 205/09

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Rettungswagens

    Indes dürfen diese Ausführungen nicht dahin missverstanden werden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (so aber OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083).
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