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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.08.2008 - 3 UF 347/06   

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https://dejure.org/2008,6454
OLG Frankfurt, 19.08.2008 - 3 UF 347/06 (https://dejure.org/2008,6454)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.08.2008 - 3 UF 347/06 (https://dejure.org/2008,6454)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. August 2008 - 3 UF 347/06 (https://dejure.org/2008,6454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 1578 b; ; BGB § 1579

  • fr-blog.com

    Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578b; BGB § 1579
    Zur Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts nach 23-jähriger Ehe und zwei Kindern - Verwirkung von Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegerteilung gem. § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1, § 1580 und § 1605 BGB; Verwirkung eines Auskunftsanspruchs durch mutwillige Herbeiführung einer Bedürftigkeit nach § 1579 Nr. 4 BGB; Berücksichtigung von auf einer leichtfertigen Verletzung von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 526
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

    Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2008 - 3 UF 347/06
    Soweit sich die ehebedingte vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die Höhe der von ihr bezogenen Erwerbsminderungsrente ausgewirkt hat, gilt dieser Nachteil nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als vollständig ausgeglichen und kann dem Antragsgegner bei der Frage der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht erneut entgegen gehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2008, XII ZR107/06; Urteil vom 25.6.2008, XII ZR 109/07).
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2008 - 3 UF 347/06
    Negative Einkommensentwicklungen nach der Scheidung sind als prägend zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf einer leichtfertigen Verletzung von Erwerbspflichten beruhen (BGH, Urteil vom 6.2.2008, XII ZR 14/06; Palandt, § 1578 BGB, Randnummer 13ff m. w. N.).
  • OLG Jena, 27.08.2009 - 1 UF 123/09

    Zumutbarkeit der Erzielung von Einkünften im Altbundesgebiet aus Arbeitstätigkeit

    Auch in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung (OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 526) wurde der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt nicht ab Rechtskraft der Ehescheidung herabgesetzt.
  • OLG Koblenz, 18.12.2008 - 7 UF 377/08

    Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Höhe des angemessenen

    Auf dieser Grundlage stellt der Senat den "angemessenen Lebensbedarf" i.S.d. § 1578 b Abs. 1 BGB weder mit dem "notwendigen Selbstbehalt" noch mit dem Maß des Billigkeitsunterhalts nach § 1581 BGB gleich (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO., Rn. 1089; anders aber Gerhardt/v.Heinschel-Heinegg/Klein, aaO., 6. Kapitel Rn. 424; Wendl/Staudigl/Pauling, aaO., § 4 Rn. 583; Palandt/Brudermüller, aaO., Rn. 16), sondern mit dem "angemessenen Selbstbehalt" (so auch Borth, aaO., Rn. 137) von derzeit 1.100 EUR (ebenso OLG Frankfurt, ZFE 2008, 430, 431), jedenfalls solange der Unterhaltspflichtige nicht nur beschränkt leistungsfähig ist.
  • OLG Celle, 02.10.2008 - 17 UF 97/08

    Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt bei voller

    Im Rahmen dieser Abwägung wird zugunsten der Ehefrau auch zu berücksichtigen sein, dass sie - ließe man die krankheitsbedingte Erwerbsminderung und den Eintritt in den Rentenbezug außer Betracht - durchaus ehebedingte Nachteile erlitten hätte, die ansonsten von dem Ehemann im Anschluss an die Übergangsfrist hätten ersetzt werden müssen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Frankfurt Urteil vom 19. August 2008 - 3 UF 347/06 - veröffentlicht bei juris, Rn. 66).
  • OLG Saarbrücken, 19.08.2010 - 6 UF 23/10

    Nachehelicher Unterhalt: Berechnung des Wohnvorteils; Begrenzung des

    Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Krankheit ehebedingt ist (BGH, FamRZ 2010, 629; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 526; OLG Braunschweig, FamRZ 2008, 899; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kap. 1, Rz. 293).

    Ebenso ist anerkannt, dass eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auch in Betracht kommt, wenn der Ehegatte, wie vorliegend, einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB hat (BGH, FamRZ 2009, 406; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 526; OLG Braunschweig, FamRZ 2008, 999; Eschenbruch, a.a.O., Kap. 1, Rz. 293).

  • OLG Hamm, 23.03.2009 - 8 UF 177/08

    Bemessung und Beschränkung des nachehelichen Unterhalts bei

    Somit ist der angemessen Lebensbedarf, der sich an demjenigen Einkommen, das der Berechtigte ohne die Ehe heute hätte, orientiert (BGH FamRZ 2007, 2049; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 526) auf einen Betrag von 2.200,00 EUR monatlich zu bestimmen.
  • OLG Frankfurt, 04.11.2009 - 2 UF 43/09

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt

    Sie können sich nach § 1578 b Abs. 1 S. 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/1830 S. 18 f.; BGH, FamRZ 2009, 128-131, zitiert nach juris, Rn. 31 ff.; BGH, FamRZ 2009, 1207ff., zitiert nach juris, Rn. 35; BGH vom 14.10.2009 zu XII ZR 146/08, zitiert nach juris, Rn. 13; OLG Frankfurt, FuR 2008, 612 f., zitiert nach juris, Rn. 9; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 526ff., zitiert nach juris, Rn. 61; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2009 zu 17 UF 128/09, zitiert nach juris, Rn. 55; OLG Oldenburg,  MDR 2009, 1116, zitiert nach juris, Rn. 19, 20; OLG Koblenz, NJW 2009, 2315-2318, juris, Rn. 18).
  • OLG Koblenz, 19.05.2009 - 11 UF 762/08

    Verpflichtung der Erben aus einer durch den Erblasser eingegangenen

    Der "angemessene Lebensbedarf" ist weder mit dem "notwendigen Selbstbehalt" noch mit dem Maß des Billigkeitsunterhalts nach § 1581 BGB gleich gestellt sondern mit dem "angemessenen Selbstbehalt" von derzeit 1.100,00 EUR (so auch OLG Koblenz, 7. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen, OLGR Koblenz 2009, 238 f.; OLG Frankfurt ZFE 2008, 430 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 223/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14603
OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 223/07 (https://dejure.org/2008,14603)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 7 U 223/07 (https://dejure.org/2008,14603)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. November 2008 - 7 U 223/07 (https://dejure.org/2008,14603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Beimessung eines deklaratorischen Charakters einer eine gesetzliche Regelung nur eingeschränkt wiedergebenden Klausel i.R.e. Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedinungen; Entstehen einer unangemessenen Benachteilung im Falle einer unvollständigen Wiedergabe und Bezugnahme ...

  • Judicialis

    GasGVV § 19 Abs. 2 S. 1; ; GasGVV § 19 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de

    Zur Vereinbarkeit von Bestimmungen der AGB eines Gasversorgungsunternehmens mit Vorschriften der GasGVV

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 223/07
    Diese Rechtsprechung hat der BGH in der Entscheidung vom 13.12.2006 (NJW 2007, 1054, 1056) bestätigt, allerdings die Voraussetzungen eines Lösungsrechts des Kunden - enger - gefasst: Ein angemessener Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (BGH NJW 2007, 1054, 1056).

    Den Erwägungen der Beklagten auf Seiten 6 - 8 ihres Schriftsatzes vom 29.10.2008 ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte dabei außer acht lässt, dass nach der Rechtsprechung für einen angemessenen Ausgleich zu fordern ist, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (BGH NJW 2007, 1054, 1056).

  • OLG Oldenburg, 05.09.2008 - 12 U 49/07

    Gangbarkeit der Begründung des Rechts zur einseitigen Preiserhöhung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 223/07
    Diese Auffassung vertritt das OLG Oldenburg im Urteil vom 05.09.2008 (12 U 49/07), die Revision ist zugelassen.
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 223/07
    Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB, die unzulässig wäre, liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt und wenn bei Weglassen des unwirksamen Teils eine rechtlich zulässige und sinnvolle Regelung verbleibt (BGH NJW 2001, 292, 294).
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 223/07
    Zu Unrecht vertritt die Beklagte auf Seite 2 ihres nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 29.10.2008 die Ansicht, ihre Klausel sei als rein "deklaratorisch" zu verstehen und damit nach BGH NJW 1984, 2161 einer Inhaltskontrolle entzogen.
  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08

    Zu Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens

    Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, OLGR 2009, 275) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • AG Brandenburg, 16.10.2017 - 31 C 10/17
    Es muss vielmehr darüber hinaus hinreichende Aussicht bestehen, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt oder aber der Kunde - hier der Beklagte - muss nachweisen , dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere ihrer Zuwiderhandlung stehen ( OLG Brandenburg , OLG-Report 2009, Seiten 275 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407 ).
  • AG Brandenburg, 24.06.2009 - 34 C 106/08

    Arbeit & Soziales - Unverhältnismäßige Gasversorgungsunterbrechung - Hartz IV

    Mit der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV soll die Grundversorgung des Kunden soweit als möglich sichergestellt und eine Unterbrechung unter den geregelten Einschränkungen nicht zugelassen werden (OLG Brandenburg, OLG-Report 2009, Seiten 275 ff.).
  • LG Kassel, 18.03.2010 - 1 S 355/09

    Energielieferungsvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Dann aber führt die Klausel schon deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von der Regelung des § 17 StromGVV bzw. GasGVV, die "Gesetze" im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 307 Rdnr. 26), abweicht (vgl. OLGR Brandenburg 2009, 275 ff., zitiert nach Juris, Rdnrn. 32, 40).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8154
OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08 (https://dejure.org/2008,8154)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.09.2008 - 4 W 66/08 (https://dejure.org/2008,8154)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. September 2008 - 4 W 66/08 (https://dejure.org/2008,8154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Vorschussanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber Gläubigern wie z.B. dem Steuerfiskus im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch gegen ein Mitglied eines Gläubigerausschusses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 71 InsO; § 89 InsO; § 116 Nr. 1 ZPO
    Schadensersatzverlangen eines neuen Insolvenzverwalters gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen einer Pflichtverletzung des alten Insolvenzverwalters; Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters bei einem Prozesskostenhilfeantrag; Geltung des Erfordernisses ...

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzverlangen eines neuen Insolvenzverwalters gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen einer Pflichtverletzung des alten Insolvenzverwalters; Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters bei einem Prozesskostenhilfeantrag; Geltung des Erfordernisses ...

  • rechtsportal.de

    InsO § 71; InsO § 89; ZPO § 116 Nr. 1
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch den Steuerfiskus

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 936
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Auszug aus OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08
    Denn nach den unten noch näher dargestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 138, 188 ff.) kommt es darauf an, ob den zur Finanzierung heranzuziehenden Gläubigern der Prozesserfolg auch weitgehend zugute kommt (und nicht etwa im Wesentlichen für die Befriedigung von Gläubigern verwertet werden müsste, die vorrangig vor den finanzierenden Gläubigern stünden).

    Wenn diese Gläubiger die Kostenaufbringung scheuen sollten, weil sie z. B. die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vielleicht skeptischer beurteilen als der Antragsteller, rechtfertigt das nicht, dass der Staat durch Gewährung von Prozesskostenhilfe einspringt, vielmehr, so hat es der Bundesgerichtshof lapidar ausgedrückt, unterbleibt dann eben der Prozess (BGHZ 138, 188 = NJW 1998, 1868 = MDR 1998, 737).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist aber längst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 138, 188 ff. = NJW 1998, 1868 = MDR 1998, 737) und der ihm folgenden h.M. in Rechtsprechung (z. B. OLG Schleswig MDR 1998, 1306) und Literatur (Zöller/Philippi, a. a. O. § 116, Rdnrn. 9 und 10; MüKo/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 116, Rdnr. 16; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 116, Rdnr. 10 je m. w. N.) entschieden, dass im Rahmen des § 116 Nr. 1 ZPO das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte auch für den Steuerfiskus gilt; eine generelle Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht.

    Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 24. März 1998 (BGHZ 138, 188 ff.) sich auch mit der gegenteiligen Entscheidung des OLG Frankfurt ZIP 1993, 1250, auf die sich der Antragsteller beruft, befasst (BGHZ 136, 188 f. im 4. Absatz der Veröffentlichung in juris).

    Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, denn der Senat hat im Kern auf die bereits feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 138, 188 ff.) abgestellt und alle Fragen, die von über diesen Einzelfall hinausweisender Bedeutung sein können, nicht entschieden.

  • OLG Frankfurt, 03.06.1993 - 3 W 18/93
    Auszug aus OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08
    Der Antragsteller meint, die Gläubiger dieser Rangklasse II seien nicht vorschusspflichtig, denn zum alten Recht der KO sei dies in der Rechtsprechung so vertreten worden (OLG Frankfurt ZIP 1993, 1250); die nach Einführung der InsO ergangene Rechtsprechung zur Zumutbarkeit i. S. v. § 116 Nr. 1 ZPO sei auf die nach der KO noch bestehenden Rangklassen nicht anwendbar.

    Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 24. März 1998 (BGHZ 138, 188 ff.) sich auch mit der gegenteiligen Entscheidung des OLG Frankfurt ZIP 1993, 1250, auf die sich der Antragsteller beruft, befasst (BGHZ 136, 188 f. im 4. Absatz der Veröffentlichung in juris).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04

    Zur Zumutbarkeit der Finanzierung der Prozesskosten durch alle Insolvenzgläubiger

    Auszug aus OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08
    Wenn es also unter den Gläubigern der Rangklasse II trotz zahlreicher kleinerer Gläubiger allein mindestens 3 größere Gläubiger gibt, von denen jeder für sich bei einem Prozesserfolg weit mehr, z. T. sogar ein Vielfaches von dem zu erwarten hätte, was er mit der Kostenaufbringung riskieren würde, ist die Kostenaufbringung zumutbar (BGH NJW 1991, 40 = MDR 1991, 334; OLG Nürnberg MDR 2005, 589; OLG Hamm MDR 2006, 171 - Nachweise bei Zöller/Philippi, a. a. O., § 116, Rdnr. 7).
  • OLG Hamm, 16.09.2004 - 27 W 50/04

    Mutwilligkeit der Prozessführung durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08
    Insoweit genügt folgender Hinweis: Grundsätzlich entspricht es durchaus der h.M., dass mutwillig i. S. v. § 114 ZPO handelt, wer statt einer möglichen einzigen streitgenössischen Klage mehrere jeweils selbständige Klagen erhebt (OLG Hamm MDR 2005, 350; Zöller/Philippi.
  • OLG Schleswig, 07.05.1998 - 5 U 209/97

    Zumutbarkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses ; Befreiung von der

    Auszug aus OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist aber längst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 138, 188 ff. = NJW 1998, 1868 = MDR 1998, 737) und der ihm folgenden h.M. in Rechtsprechung (z. B. OLG Schleswig MDR 1998, 1306) und Literatur (Zöller/Philippi, a. a. O. § 116, Rdnrn. 9 und 10; MüKo/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 116, Rdnr. 16; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 116, Rdnr. 10 je m. w. N.) entschieden, dass im Rahmen des § 116 Nr. 1 ZPO das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte auch für den Steuerfiskus gilt; eine generelle Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht.
  • BGH, 15.01.1998 - IX ZB 122/97

    Begriff der wirtschaftlichen Beteiligung

    Auszug aus OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08
    a) Angesichts der Tatsache, dass - abgesehen von dem mit 56.040 EUR angesetzten Anteil für die Verwaltervergütung, für die unstreitig keine Vorschusspflicht des Insolvenzverwalters in Betracht kommt (BGH NJW 1998, 1229) - Masseschulden nur in - im Vergleich zur einzuklagenden Forderung von 312.399,56 EUR - vernachlässigenswerter Höhe bestehen, ist entscheidend, ob den Konkursgläubigern der Rangklassen I und II die Kostenaufbringung zuzumuten ist.
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08
    Dabei geht der Senat mit dem Antragsteller und der h.M. davon aus, dass wegen ihrer besonderen Aufgaben eine Kostenvorschusspflicht für die Bundesanstalt für Arbeit und Sozialversicherungsträger nicht besteht (BGHZ 119, 372 ff.; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 116, Rdnr. 8 m. w. N.).
  • OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter

    Es gibt auch keine generelle Freistellung der öffentlichen Hand von den Kosten, auch nicht aufgrund der Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 GKG, der Bund und Länder in den dort genannten Verfahren von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (BGHZ 138, 188 = NJW 1998, 1868; OLG Celle, Beschluss vom 2. September 2008, 4 W 66/08).
  • KG, 17.12.2020 - 7 W 1021/20

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der anteiligen Kostenaufbringung der Träger der

    Von den Oberlandesgerichten und in der Literatur wird eine Vorschusspflicht der Träger der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit als Gläubiger im Rahmen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ganz überwiegend auch nach Abschaffung des Privilegs des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO durch die Insolvenzordnung verneint (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 13 W 855/09, ZinsO 2010, 157, KG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 U 50/08, NZI 2008, 748; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 13 W 9/06, BeckRS 2006, 12503; OLG Celle, Beschluss vom 2. September 2008 - 4 W 66/08, Rn. 12 bei juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 W 108/07, ZinsO 2009, 1125; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 116 Rn. 10; Wache in MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 116 Rn. 17; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 116 Rn. 7, Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 116 Rn. 10 und Lang, NZI 2012, 746).
  • OLG Dresden, 09.12.2009 - 13 W 855/09

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Beteiligung der

    Überwiegend wird auch zur Rechtslage nach der Insolvenzordnung angenommen, dass eine Vorschusspflicht dieser Gläubiger nicht bestehe (OLG Hamburg ZInsO 2009, 1125 ; OLGR Celle 2009, 275; KG [2. Senat] NZI 2008, 748 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 17.10.2006, Az.: 13 W 9/06; OLG Köln KKZ 2006, 199; OLG Hamm ZInsO 2005, 449).
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