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   OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98   

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OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98 (https://dejure.org/1998,13666)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.1998 - 31 U 39/98 (https://dejure.org/1998,13666)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 1998 - 31 U 39/98 (https://dejure.org/1998,13666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer auf denselben Sachverhalt aus einer alten Klage gestützten und beschränkten neuen Klage wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung des "ne bis in idem"; Identität des Streitgegenstandes bei Übereinstimmung der Klageanträge in beiden Verfahren

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamm 1999, 107
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Duisburg, 10.02.1994 - 8 O 55/94

    Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    8 O 55/94 LG Bielefeld = 31 U 154/95 OLG Hamm = XI ZR 30/97 Bundesgerichtshof gegen den Beklagten - damals: Beklagten zu 2) neben der seinerzeit als Beklagte zu 1) mitverklagten C AG, Filiale N - erhoben hatte.

    Er beruft sich auf die erneute Vernehmung der vom Landgericht im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren 8 O 55/94 LG Bielefeld bereits gehörten Zeugen S, F und H und beantragt insbesondere die Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zu seiner Behauptung, daß der Beklagte die am 03.08.1982 in bar eingezahlte Klagesumme von 38.102,00 DM mittels gefälschter Auszahlungsquittungen in Teilbeträgen nach und nach von den Sparkonten Nr. #####/#### und #####/#### abgehoben habe, wobei er den verbleibenden Spitzenbetrag von 1.102,00 DM allerdings sogleich für sich abgezweigt habe.

    Angesichts der Tatsache, daß ihm während der ersten Instanz des Vorprozesses 8 O 55/94 LG Bielefeld keinerlei Unterlagen über die Bargeldeinzahlungen in Höhe von 17.000,00 DM und 20.000,00 DM zur Verfügung gestanden hätten, hätte der erkennende Senat seinerzeit in eine Beweisaufnahme eintreten müssen, deren Nachholung im vorliegenden Verfahren der Kläger nunmehr beantragt.

    Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Vorprozesses 8 O 55/94 LG Bielefeld Bezug genommen.

    Da der Kläger im vorliegenden Verfahren denselben prozessualen Anspruch wie im Vorprozeß 8 O 55/94 LG Bielefeld zur Entscheidung stellt, war der Senat durch die Rechtskraft seines am 04.12.1996 verkündeten Urteils (31 U 154/95 OLG Hamm) an einer Sachentscheidung gehindert (BGH WM 1975/1181; NJW 1986/1046-1047).

    Jedenfalls wohnt der durch das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.06.1995 im Vorverfahren 8 O 55/94 ausgesprochenen Abweisung der Leistungsklage konkludent die Feststellung inne, daß die vom Kläger begehrte Rechtsfolge aus dem von ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann (BGH NJW 1990/1795-1796-).

    Denn die im hiesigen Verfahren vor dem Landgericht eingeklagten 38.102,00 DM waren in der Summe von 200.000,00 DM aus dem Klageantrag zu Ziffer 1) des Verfahrens 8 O 55/94 LG Bielefeld enthalten.

    Eine derartige Veränderung der Sachlage nach rechtskräftigem Abschluß des Vorverfahrens 8 O 55/94 LG Bielefeld behauptet der Kläger indessen selber nicht.

    Während der Kläger im Vorverfahren 8 O 55/94 LG Bielefeld die Summen der angeblich von dem Beklagten von den Sparkonten Nr. x (Bl. 380 BA) und Nr. 291 28 63 60 (Bl. 410 BA) abgehobenen Beträge auf 17.068,02 DM und 19.932,43 DM beziffert hat, legt er im hiesigen Berufungsverfahren nunmehr die Kopie einer Einzahlungsquittung über 20.000,00 DM für das Sparkonto Nr. x vom 03.08.1982 (Bl. 114 GA) vor, auf welcher sich eine Zusammenstellung der Auszahlungen befindet, deren Endsumme sich - über 19.932,43 DM hinausgehend - auf 21.523,30 DM beläuft.

    Aufgrund der dargestellten Präglusionswirkung des Vorverfahrens 8 O 55/94 LG Bielefeld ist der Kläger indessen gehindert, die Summe der von dem Sparkonto Nr. 291 28 63 60 vorgenommenen Auszahlungen im Wege weiterer, abermaliger "Plausibilisierung" auf 21.523,30 DM zu "vervollständigen", um auf diese Weise möglicherweise die nach seiner Berufungsbegründung vom 02.10.1995 im Vorverfahren (Seite 6 = Bl. 367 BA) offene "Supplement-Spitze" entbehrlich zu machen.

    Wie oben in Ziffer I 3) ausgeführt, sind dem Kläger auf sein Betreiben bereits im Anschluß an die erstinstanzliche Beweisaufnahme des Vorverfahrens am 16.08.1994 Kopien der Einzahlungsbelege vom 03.08.1982 über 17.000,00 DM und 20.000,00 DM seitens der C - Filiale N - zur Verfügung gestellt und von ihm zusammen mit seiner Berufungsbegründung im Vorverfahren 8 O 55/94 LG Bielefeld = 31 U 154/95 OLG Hamm vom 13.11.1995 zu den Akten gereicht worden (Bl. 380 ff. und Bl. 410 ff. BA).

    Ausweislich der Klageschrift des Vorverfahrens 8 O 55/94 LG Bielefeld (Bl. 5 BA) ist das insofern als Berechnungsgrundlage dienende Privatgutachten des Dipl.-Kfm.

  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 19/89

    Einwand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bei einer Werklohnklage

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Jedenfalls wohnt der durch das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.06.1995 im Vorverfahren 8 O 55/94 ausgesprochenen Abweisung der Leistungsklage konkludent die Feststellung inne, daß die vom Kläger begehrte Rechtsfolge aus dem von ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann (BGH NJW 1990/1795-1796-).

    Vielmehr ist der Grund, aus welchem eine Klage abgewiesen wurde, innerhalb der Grenzen des Streitgegenstandes irrelevant (BGH NJW 1990/1795).

  • BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85

    Rechtskraft: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Da der Kläger im vorliegenden Verfahren denselben prozessualen Anspruch wie im Vorprozeß 8 O 55/94 LG Bielefeld zur Entscheidung stellt, war der Senat durch die Rechtskraft seines am 04.12.1996 verkündeten Urteils (31 U 154/95 OLG Hamm) an einer Sachentscheidung gehindert (BGH WM 1975/1181; NJW 1986/1046-1047).

    Dies gilt insbesondere für eine Urteilsformel, die - wie diejenige des angegriffenen Urteils - die erhobene Klage abweist und sonach den Streitgegenstand aus sich heraus nicht erkennen läßt (BGH NJW 1986/1046).

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 171/94

    Rechtskraft eines eine altrechtliche Wegedienstbarkeit verneinenden

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Allerdings würde die Rechtskraft des Senatsurteils vom 04.12.1996 im Verfahren 31 U 154/95 OLG Hamm einer abweichenden Beurteilung dann nicht im Wege stehen, wenn diese durch eine Änderung des Sachverhalts veranlaßt worden wäre (BGH NJW 1985/2481; NJW 1995/2993 - 2994 -).
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 46/93

    Umfang der Rechtskraft und Präklusion von Tatsachen durch anderweitige

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Dementsprechend vermag allein die Behauptung des Klägers in seiner jetzigen Berufungsbegründung (Seite 7 = Bl. 94 GA), das rechtskräftige Urteil des Senats vom 04.12.1996 gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen, nicht zu der vom Kläger erbetenen Nachholung der im Vorverfahren 31 U 154/94 OLG Hamm vermißten Beweisaufnahme zu führen (BGH NJW 1995/967-968-).
  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 178/93

    Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Diese Ausschlußwirkung gilt auch für Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden, wenn sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen Lebensvorgang gehören (BGH NJW 1995/1757).
  • BGH, 25.02.1985 - VIII ZR 116/84

    Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Allerdings würde die Rechtskraft des Senatsurteils vom 04.12.1996 im Verfahren 31 U 154/95 OLG Hamm einer abweichenden Beurteilung dann nicht im Wege stehen, wenn diese durch eine Änderung des Sachverhalts veranlaßt worden wäre (BGH NJW 1985/2481; NJW 1995/2993 - 2994 -).
  • BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 263/81

    Düsen-Passat II - §§ 462, 465 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unterscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Zur Bestimmung des Streitgegenstandes sind Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auszulegen wie auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag ergänzend heranzuziehen (BGH NJW 1961/917; NJW 1983, 390).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 243/74

    Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bezüglich einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Da der Kläger im vorliegenden Verfahren denselben prozessualen Anspruch wie im Vorprozeß 8 O 55/94 LG Bielefeld zur Entscheidung stellt, war der Senat durch die Rechtskraft seines am 04.12.1996 verkündeten Urteils (31 U 154/95 OLG Hamm) an einer Sachentscheidung gehindert (BGH WM 1975/1181; NJW 1986/1046-1047).
  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87

    Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 39/98
    Es handelt sich nämlich um denselben Streitgegenstand, der dem Senat - neben weiteren seinerzeitigen Ansprüchen bereits damals zur Entscheidung vorlag, so daß die auf denselben Sachverhalt gestützte und beschränkte neue Klage wegen Fehlens der Prozeßvoraussetzung des "ne bis in idem" (analog Art. 103 Abs. 3 GG) von Amts wegen als unzulässig abzuweisen war (BGH WM 1985/703-704-; NJW 1989/393-394; NJW 1989/2133-2134).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 341/87

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Feststellungsklage

  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZR 285/83

    Wiederholte Vollstreckungsgegenklage und entgegenstehende Rechtskraft eines

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