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   OLG Koblenz, 05.11.2003 - 1 U 611/03   

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https://dejure.org/2003,26802
OLG Koblenz, 05.11.2003 - 1 U 611/03 (https://dejure.org/2003,26802)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 (https://dejure.org/2003,26802)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. November 2003 - 1 U 611/03 (https://dejure.org/2003,26802)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839 Abs. 1; PsychKG RP § 15
    Beurteilung des Handelns eines Arztes, der zur Herbeiführung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 PsychKG Rheinland-Pfalz beigezogen wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Koblenz 2004, 226
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Koblenz, 07.03.2018 - 1 U 1025/17

    Amtshaftung: Berechtigung der Polizei zur Ingewahrsamnahme einer Person; Pflicht

    Hierfür ist unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 400, 00 EUR angemessen, aber auch ausreichend (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5. November 2003, 1 U 611/03, OLGR Koblenz, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2005, 9 U 78/11, VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54; LG Marburg, Urteil vom 19. Juli 1995, 5 O 33/90, VersR 1995, 1199).

    Soweit das OLG Koblenz in dem Verfahren 1 U 611/03 (zitiert nach juris) in seiner Entscheidung 05.11.2003 für eine bis zu 24 Stunden andauernde rechtswidrige Unterbringung der dortigen Klägerin in einer psychiatrischen Fachklinik ein Schmerzensgeld in Höhe von 500, 00 EUR als angemessen erachtet habe, sei diese Entscheidung hier nicht maßgebend, da die Klägerin hier nur für ca. 13 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden sei und die unzulässige Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung einen gravierenderen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstelle als hier die unzulässige Unterbringung der Klägerin auf der Polizeiwache für eine Nacht.

    Wenn das Landgericht auf die Senatsentscheidung vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - verweise, so habe diese Entscheidung nicht ansatzweise etwas mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun.

    88 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung bewegt sich die Spanne des festgesetzten Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus, soweit ersichtlich, zwischen 500, 00 EUR (Senatsurteil vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - OLGR Koblenz, juris Rn. 14 bei rechtswidriger Unterbringung für maximal 18-24 Stunden) und 25.000,00 EUR (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2005 - VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54 vgl. auch LG Marburg, Urteil vom 19.07.1995 - 5 O 33/90 - VersR 1995, 1199 mit Darstellung der Rechtsprechung, wonach bei einer einstweiligen rechtswidrigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Schmerzensgelder zwischen 5.000,00 DM und 30.000,00 DM je nach Dauer der Unterbringung zugesprochen wurden).

    Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 05.11.2003 (aaO) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ingewahrsamnahme der Klägerin über Nacht auf der Polizeidienststelle für die Dauer von ca. 13 Stunden einen weniger gravierenden Eingriff als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von bis zu 24 Stunden darstellt, ein Schmerzensgeld von 400, 00 EUR als angemessen und ausreichend angesehen.

  • LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16

    Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

    In diesem Zusammenhang geht die Kammer davon aus, dass eine behördlich angeordnete Maßnahme einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt darstellt und durch nachfolgende, spätere gerichtliche Entscheidungen, die von weiteren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen und Prüfungen abhängig sind, ein neuer Lebenssachverhalt beginnt, der der zuvor handelnden Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (vgl. hierzu OLGR Koblenz 2006, 1068; zitiert nach juris; OLGR Koblenz 2004, 226 Rn. 14; so auch OLG Celle OLGR Celle 2007, 303).
  • OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17

    Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft

    Mit diesen gerichtlichen Entscheidungen, denen eine eigenständige rechtliche und tatsächliche Prüfung vorausgegangen ist, beginnt ein neuer Lebenssachverhalt, der der zuvor handelnden Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 11.02.2016, 1 U 3314/15; OLGR Koblenz 2006, 1068, bei juris Rn. 3; OLGR Koblenz 2004, 226, bei juris Rn. 14).
  • LG Koblenz, 20.07.2017 - 2 T 124/17

    Zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringung nach

    D. h. die Anordnung der sofortigen Unterbringung durch die Verwaltungsbehörde erfordert dringende Gründe für die Annahme einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung, die durch andere, mildere Mittel nicht abgewendet werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.2003, 1 U 611/03, OLGR 2004, 226).
  • LG Kassel, 19.02.2021 - 10 O 352/20

    Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Rechtswidrigkeit, Schmerzensgeld,

    Des weiteren hat sich die Kammer an dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.11.2003 - Az. 1 U 611/03, abrufbar unter Juris, orientiert.
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