Rechtsprechung
OLG München, 17.01.2008 - 6 U 1880/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Wettbewerbsrecht: Rechtsmissbrauch beim gleichzeitigen Betreiben von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren durch den Unterlassungsgläubiger
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheklage zulässig?
- Kanzlei Prof. Schweizer
Gleichzeitiges Betreiben von Hauptsache- und Verfügungsverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gleichzeitiges Betreiben von Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren bei Ankündigung eines Widerspruchs, Ablehnung einer Abschlusserklärung und Abstreiten des Wettbewerbsverstoßes ; Behandlung des Einwands der Klageerhebung nur zur Gebührenerzielung bei Erhebung der ...
- Judicialis
UWG § 3; ; UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 2; ; UWG § 8 Abs. 4; ; UWG § 11; ; BGB § 242; ; ZPO § 937 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 8 Abs. 4; BGB § 242
Gleichzeitiges Betreiben von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren nicht generell rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 25.01.2007 - 17 HKO 14732/06
- OLG München, 17.01.2008 - 6 U 1880/07
Papierfundstellen
- OLG-Report München 2008, 457
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG München, 12.12.2006 - 6 W 2908/06
"Media-Markt"; Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme einer Vielzahl von …
Auszug aus OLG München, 17.01.2008 - 6 U 1880/07
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und die vom Landgericht zitierte Entscheidung 6 W 2908/06 des erkennenden Senats verwiesen. - OLG Nürnberg, 20.07.2004 - 3 W 1324/04
Zur rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung, in einem Fall, in dem das …
Auszug aus OLG München, 17.01.2008 - 6 U 1880/07
Der Senat findet sich im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 03.07.2007 im Verfahren 29 W 1460/07, der in Ablehnung einer gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg (GRUR-RR 2004, 336) entsprechend judiziert hat.
- OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 4/09
Rechtsmissbrauch durch paralleles Hauptsacheverfahren
Entgegen der Auffassung der Beklagten oblag es der Klägerin nicht, vor Erhebung der Hauptsacheklage noch die Entscheidung des Landgerichts auf den Widerspruch oder gar die formelle Rechtskraft der erlassenen einstweiligen Verfügung abzuwarten, wie dies das OLG Nürnberg in der Entscheidung GRUR-RR 04, 336 unter Bezugnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung des BGH mangels vernünftiger Gründe für ein solches Vorgehen angenommen hat (…zustimmend Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG, 26. Aufl., § 8 Rz 4.18; ablehnend OLG München, Urteil vom 17.1.2008, BeckRS 2008, 06551; MünchKommUWG/Fritzsche, § 8 Rz 466; Stickelbrock WRP 01, 648, 658). - LG Nürnberg-Fürth, 04.02.2011 - 4 HKO 9301/10
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Lizenzeinräumung für Betreiber eines …
Das gleichzeitige Betreiben von Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren durch den Unterlassungsgläubiger ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn der Unterlassungsschuldner sich im Verfügungsverfahren nach Erlass der Beschlussverfügung und noch vor Einreichung der Hauptsacheklage dem Unterlassungsgläubiger gegenüber dahingehend erklärt, er werde gegen die Beschlussverfügung Widerspruch einlegen, eine Abschlusserklärung ablehnt und auch im weiteren Verlauf der jeweiligen ersten Instanz des Verfügungs- und des Hauptsacheverfahrens den Wettbewerbsverstoß beharrlich in Abrede stellt (OLG München, Urt. vom 17.1.2008, Az. 6 U 1880/07). - KG, 13.11.2009 - 5 U 68/07
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung mit durchgestrichenen höheren Preisen …
Zutreffend - und von der Berufung auch nicht angegriffen - hat das Landgericht es nicht für rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG gehalten, dass der Kläger nach erstinstanzlichem Abschluss des Eilverfahrens und Verweigerung einer Abschlusserklärung Hauptsachenklage eingereicht hat, ohne den rechtskräftigen Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten (vgl. auch OLGR München 2008, 457; OLG Köln GRUR-RR 2009, 183).