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   OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04   

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https://dejure.org/2005,9605
OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04 (https://dejure.org/2005,9605)
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2005 - 6 U 5164/04 (https://dejure.org/2005,9605)
OLG München, Entscheidung vom 10. November 2005 - 6 U 5164/04 (https://dejure.org/2005,9605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungerechtfertigte Bereicherung auf Grund Befreiung des Erbbaurechtsanteils von einer nicht mehr valutierten Grundschuld; Übermittler der von einem Dritten als Grundschuldgläubiger ausgestellten Löschungsbewilligung als Leistender der Befreiung; Berechtigung zum Empfang ...

  • Judicialis

    BGB § 812; ; BGB § 816 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812; BGB § 816 Abs. 2
    Zum Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei einer Vermögensverschiebung, die nicht in ein subjektives Recht des Betroffenen eingreift, sondern nur seinen schuldrechtlichen Anspruch vereitelt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bereicherung: Befreiung vom Erbbaurecht für den Nichtberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report München 2006, 562
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.02.1989 - IX ZR 145/87

    Formularmäßige Vereinbarung bezüglich Rechtsstellung des Grundschuldbestellers

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Denn die Rechte aus dem Sicherungsvertrag stehen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2003, 2673 ff. ausdrücklich befunden hat, im (hier vorliegenden) Fall des Auseinanderfallens von dinglicher und persönlicher Schuld unabhängig von der Frage, in welcher Höhe die Grundschuld valutiert, weiterhin dem Sicherungsgeber zu (ebenso BGH NJW 1989, 1349 ff., 1349 unter Ziff. I.1.).

    Durch Erteilung der Löschungsbewilligung im März 2003 konnte die Landesbodenkreditanstalt mithin ihre Pflicht zur Rückgewähr des von den Klägern bestellten Sicherungsmittels nicht wirksam erfüllen (vgl. BGH NJW 1989, 1349, 1350, unter Ziff. I.5), so dass sie an sich von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden wäre.

    (2) Die für § 816 Abs. 2 BGB erforderliche Erfüllungswirkung der von der Grundschuldgläubigerin erbrachten Leistung konnte allerdings dadurch herbeigeführt werden, dass die Kläger als materiell berechtigte Gläubiger (ebenso wie die formell berechtigte Streithelferin) die Annahme durch den Beklagten genehmigten (BGH NJW 1986, 2430; BGH NJW 1989, 1349, 1350).

    Dies ist vorliegend konkludent durch Erhebung der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage gegen den Beklagten (BGH NJW 1986, 2430; NJW 1988, 495; NJW 1989, 1349) bzw. durch den Streitbeitritt der Landeshauptstadt auf Klägerseite im Berufungsverfahren geschehen.

  • BGH, 23.03.1993 - XI ZR 167/92

    Ansprüche des früheren Eigentümers nach Ablösung des valutierten Restes eines

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Denn sie seien nicht Inhaber einer Eigentümergrundschuld gewesen; die Vereitelung lediglich schuldrechtlicher Ansprüche auf Rückgewähr des Sicherungsmittels stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1993, 1919 f.) keinen Eingriff in eine dingliche Rechtsposition dar.

    Sie meinen, die der Entscheidung BGH NJW 1993, 1919 f. zugrunde liegende Fallgestaltung sei mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bereits deshalb nicht vergleichbar, weil hier das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen in Höhe von EUR 42.437,23 zum Zeitpunkt der Teilungsversteigerung in voller Höhe getilgt gewesen sei.

    Denn diese Rechtsfigur setzt, wie das Landgericht zutreffend befunden hat, mit dem Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" die nachteilige Veränderung einer den Klägern im Sinne eines subjektiven Rechts zugewiesenen Rechtsposition voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1993, 1919 f. m.w.N.).

    Die Beeinträchtigung eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs greift indes nicht in eine dingliche Rechtsposition der Kläger ein; denn der bloße Anspruch auf einen Gegenstand (hier: das Sicherungsmittel) weist/wie der Bundesgerichtshof wiederholt befunden hat (vgl. NJW 1993, 1919, 1919) diesen nicht etwa dem Anspruchsinhaber zu, sondern belässt ihn beim Eigentümer bzw. Rechtsinhaber, hier der Landesbodenkreditanstalt als Sicherungsnehmerin.

  • BGH, 15.05.1986 - VII ZR 211/85

    Ansprüche des Kontoinhabers nach Auszahlung des Guthabens aufgrund eines

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    (2) Die für § 816 Abs. 2 BGB erforderliche Erfüllungswirkung der von der Grundschuldgläubigerin erbrachten Leistung konnte allerdings dadurch herbeigeführt werden, dass die Kläger als materiell berechtigte Gläubiger (ebenso wie die formell berechtigte Streithelferin) die Annahme durch den Beklagten genehmigten (BGH NJW 1986, 2430; BGH NJW 1989, 1349, 1350).

    Dies ist vorliegend konkludent durch Erhebung der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage gegen den Beklagten (BGH NJW 1986, 2430; NJW 1988, 495; NJW 1989, 1349) bzw. durch den Streitbeitritt der Landeshauptstadt auf Klägerseite im Berufungsverfahren geschehen.

  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02

    Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Denn die Rechte aus dem Sicherungsvertrag stehen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2003, 2673 ff. ausdrücklich befunden hat, im (hier vorliegenden) Fall des Auseinanderfallens von dinglicher und persönlicher Schuld unabhängig von der Frage, in welcher Höhe die Grundschuld valutiert, weiterhin dem Sicherungsgeber zu (ebenso BGH NJW 1989, 1349 ff., 1349 unter Ziff. I.1.).
  • VG Darmstadt, 23.09.1992 - V/2 E 1079/89

    Kostentragungslast hinsichtlich der Abschiebungskosten hinsichtlich eines ohne

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    (1.2) Indem die Klausel gemäß Ziff. X. Satz 1 des Bestellungsvertrags die Erfüllung der Rückgewähransprüche nach Wahl der Kreditanstalt auf die Alternative der Erteilung einer Löschungsbewilligung einerseits bzw. des Verzicht andererseits beschränkt, einen Anspruch auf Übertragung des nicht mehr valutierten Sicherungsmittels hingegen auch für den (hier vorliegenden) Fall der nachträglichen Trennung zwischen persönlicher und dinglicher Schuld ausschließt, verstößt sie, wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung NJW 1993, 1349, 1350 ausdrücklich befunden hat, als unangemessene Benachteiligung des Grundschuldbestellers gegen § 307 BGB: Denn nach dem Wortlaut der Klausel, die hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit keine Einschränkung enthält, ist die Übertragung der nicht mehr valutierten Grundschuld auf den Besteller auch dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Inhaber des belasteten Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat.
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Entgegen der Ansicht der Berufungsführer können die Kläger ihr Zahlungsverlangen zunächst nicht (aus von der Streithelferin abgeleitetem Recht, wie es erstmals in der Berufungsinstanz - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abtretung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils jedoch ohne Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO - geltend gemacht wird) auf den Gesichtspunkt der (gegenüber den Nichtleistungskondiktionen vorrangigen, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 812 Rdnr. 2, 43; BGH NJW 1999, 1393) Leistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1; 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 398 BGB stützen.
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Denn Leistender ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt NJW 2004, 1169), wer nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten (bzw., in Ermangelung einer gemeinsamen Vorstellung, aus der Sicht des Empfängers) mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung einem anderen, sei es unmittelbar oder mittelbar, etwas zuwendet.
  • BGH, 26.05.1987 - IX ZR 201/86

    Befreiende Wirkung von Leistungen des Drittschuldners

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Dies ist vorliegend konkludent durch Erhebung der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage gegen den Beklagten (BGH NJW 1986, 2430; NJW 1988, 495; NJW 1989, 1349) bzw. durch den Streitbeitritt der Landeshauptstadt auf Klägerseite im Berufungsverfahren geschehen.
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 239/91

    Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei Bereicherungsanspruch des

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB erfüllt, wonach die Leistung mit befreiender Wirkung erfolgt sein muss (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rdnr. 20; BGH NJW 1993, 1788).
  • BGH, 27.02.1981 - V ZR 9/80

    Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren -

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Eine Umwandlung des Grundpfandrechts in eine Eigentümergrundschuld sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1981, 1505) nicht erfolgt, vielmehr habe nach Tilgung des gesicherten Darlehens lediglich ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels (der Grundschuld) bestanden.
  • BGH, 09.05.2007 - IV ZR 182/06

    Rechtsfolgen der Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld in der

    b) Der vom Berufungsgericht nach einem Zwangsversteigerungsverfahren bejahte Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich anerkannt, wenn zwischen dem Grundpfandrechtsgläubiger und dem Ersteigerer eine Leistungsbeziehung besteht (BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87 - NJW 1989, 1349 unter III, insofern in BGHZ 106, 375 nicht abgedruckt; OLGR München 2006, 562; Stöber, ZVG 18. Aufl. § 50 Rdn. 3 a.E.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92 - NJW 1993, 1919 unter I 2 b bb).
  • OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13

    Haftung des Kreditinstituts gegenüber der Erbengemeinschaft bei pflichtwidriger

    Die bloße Beeinträchtigung eines schuldrechtlichen Anspruchs reicht aber für eine Eingriffskondiktion nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 6 U 5164/04, bei Juris).

    Durch die Löschung der Grundschulden wurde ihr diese Möglichkeit genommen, so dass es denkbar erscheint, dass der Ersteher hier etwas auf Kosten der Beklagten erlangt hat, und somit ein Bereicherungsanspruch denkbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.05.2005, Az.: 6 U 5164/04, bei Juris).

  • OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 7 U 152/09

    Beweisregel bei Privaturkunden

    d) Die ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers führt dazu, dass er nach § 818 Abs. 2 BGB einen Wertersatz zu zahlen hat, da die Herausgabe des Erlangten wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.11.2005, 6 U 5164/04, Rn. 29, zitiert nach juris).
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