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   OLG Hamburg, 24.07.2000 - 3 W 88/00   

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https://dejure.org/2000,14559
OLG Hamburg, 24.07.2000 - 3 W 88/00 (https://dejure.org/2000,14559)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2000 - 3 W 88/00 (https://dejure.org/2000,14559)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2000 - 3 W 88/00 (https://dejure.org/2000,14559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 13
    Maßgeblicher Zeitpunkt für Rechtsweg für eine einstweilige Verfügung bei Änderung der Gesetzeslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 315 O 849/99
  • OLG Hamburg, 24.07.2000 - 3 W 88/00

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamburg 2000, 474
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.2000 - KZB 34/99

    Hörgeräteakustik; Rechtsweg für Ansprüche eines Leistungserbringers gegen eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2000 - 3 W 88/00
    Die Antragsgegnerinnen berufen sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. März 2000 (Az. KZB 34/99).
  • OLG Zweibrücken, 01.09.2003 - 3 W 180/03

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verneinung der

    Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ist der Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles zugrunde zu legen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 3 W 88/00 -).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.2010 - 6 U 5/10

    Wettbewerbsverstoß: zuständiges Gericht im Verfahren der einstweiligen Verfügung

    Die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe für das Verfügungsverfahren ist dadurch nicht entfallen (OLG Hamburg, OLGReport Hamburg 2000, 474; LG München I, InstGE 4, 198, Tz. 37; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rn. 114, Büscher, in: Fezer, UWG, 2. Auflage, § 12 Rn. 109; Sosnitza, in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 12 Rn. 120; Schlingloff, in: MünchKomm-UWG, § 12 Rn. 362).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 12 MS 6/21

    Kontinuitätsgrundsatz; perpetuatio fori; Rechtshängigkeit; Umstände, veränderte;

    Dementsprechend findet der Kontinuitätsgrundsatz im Zivilprozess (vgl. insoweit auch § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) bei selbständigen Beweisverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2010 - Xa ARZ 14/10 -, NJW-RR 2010, 891 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9), in Verfahren zum Erlass einstweiliger Verfügungen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2000 - 3 W 88/00 -, OLGR Hamburg 2000, 474 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 14 ff.) und namentlich im Arrestverfahren (vgl. Drescher, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 919 ZPO, Rn. 9; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 919 ZPO, Rn. 10) Anwendung, wenn - ähnlich wie im vorliegenden Falle - noch kein Hauptsacheverfahren rechtshängig ist.
  • LG Hamburg, 21.09.2021 - 310 O 176/20
    Dies gilt jedenfalls ohne weiteres, soweit es um die örtliche Zuständigkeit geht (HansOLG, Beschl. v. 24.7.2000 - 3 W 88/00, NJOZ 2001, 649 (650)).
  • VG Düsseldorf, 08.02.2023 - 15 K 8537/22
    vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 3 W 88/00 -, juris, Rdnr. 18.
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