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   OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79   

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https://dejure.org/1979,11134
OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79 (https://dejure.org/1979,11134)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.1979 - 20 W 279/79 (https://dejure.org/1979,11134)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. November 1979 - 20 W 279/79 (https://dejure.org/1979,11134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Eigentümerbeschluß; Beschluß; Müllcontainer; Mülltonnen; Standort; Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Darmstadt - 5 T 1238/77
  • OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79

Papierfundstellen

  • OLGZ 1980, 78
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 23.09.1969 - 8 W 147/69

    Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79
    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob mit der Veränderung auch bauliche Maßnahmen verbunden sind oder nicht (vgl. für die Verlegung von Natursteinplatten auf gemeinschaftlicher Basenfläche: Bay ObLG 75, 179; für die Aufstellung eines Geräteschuppens auf einer Grünfläche ohne feste Verbindung mit dem Grund und Boden: KG Rpfleger 77, 314; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 74, 409 = Rpfleger 74, 361), maßgeblich bleibt vielmehr, ob der bauliche Zustand und die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Gegenstandes verändert werden sollen (vgl. KG WM 72, 709; OLG Stuttgart NJW 61, 1360; NJW 70, 102).

    Sonderwünsche einzelner Wohnungseigentümer haben jedoch hinter Gemeinschaftsinteressen zurückzutreten, soweit diese nachteilig berührt werden; eine Duldungspflicht wird dann nicht begründet und die Zustimmung aller Betroffenen ist erforderlich (vgl. Bay ObLG 75, 183; OLG Stuttgart NJW 61, 1359; NJW 70, 102; KG WM 72, 709; Soergel-Baur, a.a.O., § 22 Rdnr. 3; Weitnauer-Wirths, WEG, 5. Aufl., § 22 Rdnr. 3).

  • OLG Hamburg, 27.07.1976 - 2 W 34/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79
    Dem ist nicht nur das OLG Hamburg in der von den Antragsgegnern vorgelegten Entscheidung (= MDR 77, 230), sondern auch der BGH (Rpfleger 79, 131) gefolgt.

    Als die widersprechenden Wohnungseigentümer und damit auch die Antragsteller benachteiligende Folgen der Umgestaltung des Müllcontainerplatzes kommen nicht nur die Beschränkung des Rechts auf gemeinsamen Gebrauch ( §§ 13 II , 15 III WEG ), sondern auch die längeren Wege zur Müllbeseitigung, die nicht nur bei den Antragstellern zu 2., sondern auch bei den Miteigentümern ... und ... die ihren Wider Spruch nicht nur zu den Akten, sondern ... auch durch Schreiben vom 17.11.1976 () und 21.11.1976 der Verwaltung gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, auf der Hand liegen, und die nicht unbeträchtliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage in Betracht (vgl. BGH Rpfleger 79, 131; OLG Hamburg MDR 77, 230; Bay ObLG 75, 183).

  • BayObLG, 16.11.1972 - BReg. 2 Z 68/72

    Eigentumswohnung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Hausmeister;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79
    Die Pflicht zum Versuch gütlicher Einigung in einer mündlichen Verhandlung besteht nämlich dann nicht, wenn er von vornherein aussichtslos erscheint (KG WM 72, 711; OLGZ 70, 200; OLG Stuttgart NJW 74, 2137) oder wenn der Gegenstand des Streits keinen Raum für ein sachgerechtes Vergleichsgespräch läßt (vgl. Bay ObLG NJW 73, 152).
  • KG, 20.06.1969 - U 215/69
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79
    Eine bauliche Veränderung ist daher jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen (vgl. KG WM 72, 709; Rpfleger 77, 314; OLG Stuttgart NJW 61, 1360; 70, 103; Bay ObLG 71, 280, 75, 181 = Rpfleger 75, 310; Pick NJW 72, 1742; Soergel-Baur, a.a.O., § 22 WEG Rdnr. 2).
  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

    Nach anderer Ansicht kann - wie nach früherem Recht (vgl. hierzu OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 78, 79 f.) - jeder Wohnungseigentümer von dem Verwalter die Durchführung von Beschlüssen verlangen (vgl. AG Norderstedt, ZMR 2013, 575; Merle/Becker in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 7; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 10a; Staudinger/Jacoby, BGB [2018], § 27 WEG Rn. 122; ders., ZWE 2014, 8, 12 und ZWE 2017, 149, 153; Elzer, ZMR 2017, 459 ff.).
  • OLG Frankfurt, 25.08.1992 - 20 W 230/91

    Duldungspflicht der Wohnungseigentümer bei Austausch einer Elektroheizung durch

    Die Annahme des Landgerichts, daß im nachträglichen Einbau der Gasheizung in die Sondereigentumseinheit der Antragsgegnerin zwar eine bauliche Veränderung liege (Zum Begriff der baulichen Veränderung: OLG Frankfurt OLGZ 80, 78, 80), hierin aber kein erheblicher Nachteil für die Antragsteller gesehen werden könne (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1, 3 WEG ), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 W 8/06

    Beseitigungsanspruch: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung bei unerlaubt

    Allerdings kommen als bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch Umgestaltungen unbebauter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht (vgl. Senat OLGZ 1980, 78; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22 Rz. 9; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 22 WEG Rz. 36).
  • OLG Köln, 31.05.1999 - 16 Wx 77/99

    Eingriff in den optischen Gesamteindruck einer Fassade als bauliche Veränderung

    Maßgeblich bleibt vielmehr, ob der bauliche Zustand des Gemeinschaftseigentums verändert wird ( vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 80, 78 m.w.N.; Bärmann/Merle, aaO.).
  • OLG Frankfurt, 06.12.1984 - 20 W 242/84

    Bauliche Änderung; Errichtung; Gartenhütte; Gartenhaus; Gemeinschaftseigentum;

    Eine bauliche Veränderung ist daher jede über die bloße Instandhaltung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 80, 78, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.05.1992 - 20 W 226/91

    Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses; Vorliegen eines "Nichtbeschlusses";

    Das Amtsgericht hat richtig daraufhingewiesen, daß hier der Einswimnigkeit unterliegende bauliche Veränderungen ((zum Begriff vgl.OLG Frankfurt OLGZ 80, 78/80) beschlossen worden sine).
  • OLG Frankfurt, 28.07.1993 - 20 W 44/92

    Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in einer Wohnungseigentumsanlage bei

    Hierzu vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung nicht notwendig ist und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beteiligten sich gütlich einigen könnten (OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 78; vgl. auch Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG , 2. Aufl., § 44 Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 25.08.1982 - 6 WF 416/82
    Da der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluß dem Beschwerdeführer bereits am 17. Juli 1982 zugestellt worden ist, hätte das Rechtsmittel ohne weiteres vor dem 27. Juli 1982 eingelegt werden können, so daß ein Fall einer Unzumutbarkeit, die Beschwerde vor Abschluß der Instanz einzulegen, nicht gegeben ist (vgl. OLG Schleswig [4. ZS] SchlHA 1976, 112; OLG Hamm JurBüro 1977, 99; 1977, 1779; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 915; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 78; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 127 Anm. 7 Ba; Zöller, ZPO 13. Aufl. § 127 Anm. III 3).
  • LAG Hessen, 14.08.1987 - 1 Ta 174/87

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden

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  • OLG Köln, 26.02.1985 - 4 WF 28/85
    Soweit die Auffassung vertreten wird, eine nach Abschluß der Instanz eingelegte Beschwerde sei unzulässig (zum Beispiel OLG Hamm JurBüro 1977, 1779; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 78), ist dem nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 26.08.1982 - 15 W 250/82
  • OLG Frankfurt, 13.05.1980 - 20 W 77/80

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für einen bei dem früheren

  • OLG Köln, 27.03.1987 - 4 W 45/87
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