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   OLG Frankfurt, 28.02.1983 - 20 W 8/83   

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https://dejure.org/1983,3990
OLG Frankfurt, 28.02.1983 - 20 W 8/83 (https://dejure.org/1983,3990)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.02.1983 - 20 W 8/83 (https://dejure.org/1983,3990)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Februar 1983 - 20 W 8/83 (https://dejure.org/1983,3990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Abstimmung eines Teileigentümers über die Jahresabrechnung des Verwalters bei eigener Verwaltertätigkeit; Starke wirtschaftliche Verbundenheit von Teileigentümer und Verwalter als juristische Personen ; Übertragung eines Stimmrechts auf einen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 672
  • OLGZ 1983, 175
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 06.11.1979 - 20 W 628/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.02.1983 - 20 W 8/83
    Weil im vorliegenden Verfahren im wesentlichen um Rechtsfragen gestritten wurde, erscheint die Anordnung einer Kostenerstattung (§ 47 S. 2 WEG) auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht angezeigt (vgl. Bärmann, a.a.O., § 47 Rdn. 3; Senat in OLGZ 80, 82).
  • BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13

    Wohnungseigentümerversammlung: Stimmverbot für einen Wohnungseigentümer bei der

    Liegen die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor, so kann der betroffene Wohnungseigentümer auch keine andere Person zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigten, da er keine Rechtsmacht zur Ausübung übertragen kann, die ihm selbst nicht zusteht (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1983, 175 f.; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl, § 25 Rn. 151; Vandenhouten in Köhler, Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 194; Deckert, ZMR 2003, 153, 155).
  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 138/16

    Wohnungseigentum: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers für die

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.; ebenso für die Erbengemeinschaft BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 255/68, BGHZ 56, 47, 53 f.) wird vielmehr gefordert, dass der stimmberechtigte Wohnungseigentümer mit dem Dritten wirtschaftlich so eng verbunden ist, dass sein persönliches Interesse mit dem des Dritten "völlig gleichgesetzt" werden kann (BayObLG, WE 1990, 69; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1983, 175 f.; OLGR 2005, 378, 379; KG, NJW-RR 1986, 642 f.; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 60; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 25 WEG Rn. 12; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 25 Rn. 36; BeckOGK/Hermann, Stand: 1.11.2016, § 25 WEG Rn. 55; Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 125; Hügel/Elzer, WEG, § 25 Rn. 63; MüKoBGB/Engelhardt, 7. Aufl., § 25 WEG Rn. 41; Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., § 25 Rn. 23).
  • LG Frankfurt/Oder, 18.09.2012 - 16 S 9/12

    Wohnungseigentumsrecht: Folgen der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist in

    In der Rechtsprechung ist in Fällen "starker wirtschaftlicher Verbundenheit" zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter ein Stimmverbot bei der Entlastung des Verwalters angenommen worden (OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 175; so auch Bärmann/Pick, WEG 11. Aufl, § 25 Rn. 36).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.1998 - 3 Wx 366/98

    Voraussetzungen für den Stimmrechtsausschluß des WEG -Verwalters

    Unterlag sie aber einem Stimmverbot, war sie auch nicht aufgrund der ihr erteilten Vollmachten zur Vertretung berechtigt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 25 Rn 120 f.; BayObLG WE 1991, 226, 227; s.a. BayObLG NZM 1998, 668, 669; OLG Zweibrücken WE 1991, 357; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 175, 176).

    Hinzu kommt, daß gleichermaßen auch die W-mbH gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen war, weil sie mit der Verwalterin zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, daß man sie interessengemäß als Einheit betrachten kann (vgl. BayObLG WE 1992, 27; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 175).

  • BayObLG, 03.11.1994 - 2Z BR 58/94

    Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, die zuvor durch

    Der Ausschluß vom Stimmrecht erfaßt nicht nur den unmittelbar Betroffenen, sondern auch solche Wohnungseigentümer, die mit jenem eine wirtschaftliche Einheit bilden oder wirtschaftlich und rechtlich eng verknüpft sind, so daß sie interessengemäß als Einheit erscheinen (vgl. BayObLG WE 1992, 27; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 175 f.; KG MDR 1986, 319 ).

    Den mit einer Anwaltssozietät verbundenen Eindruck einer Interessenverflechtung müßte sich der Antragsgegner zu 1 selbst dann zurechnen lassen, wenn sie wegen der internen Gestaltung tatsächlich nicht bestehen sollte (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1983, 175/176).

  • BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92

    Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5 WEG für den Ehegatten

    Hier nimmt aber die Rechtsprechung einen Ausschluss des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht im Anschluss an die Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht (vgl. BGHZ 68, 107 ff.) allgemein an (BayObLG DWE 1982, 67 (nur LS); BayObLG WE 1990, 69; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 175; KG NJW-RR 1986,'642).
  • BayObLG, 22.06.1995 - 2Z BR 48/95

    Aufgaben des Verwaltungsbeirats

    Auch wenn man davon ausgeht, daß der Verwalter, der selbst Miteigentümer ist, bei der Abstimmung über seine Entlastung nicht stimmberechtigt und auch nicht befugt ist, als Bevollmächtigter für andere Wohnungseigentümer das Stimmrecht auszuüben, und daß er auch nicht berechtigt ist, die Ausübung seines Stimmrechts auf einen anderen Wohnungseigentümer zu übertragen (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 66/67; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 175; KG DWE 1987, 24; AG Frankfurt NJW-RR 1992, 86 ), war Beschlußfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG gegeben.
  • OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 20 W 133/03

    Wohnungseigentum: Bestellung des Verwalters; Unwirksamkeit des

    Die zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit von den Antragsteller vorgetragenen Tatsachen reichen auch nicht aus, eine so starke wirtschaftliche Verflechtung anzunehmen, dass man die betroffenen Wohnungseigentümer von ihren Interessen her als Einheit mit der weiteren Beteiligten betrachten könnte (vgl. Senat OLGZ 1983, 175; BayObLG WE 1992, 27; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285).
  • AG Dresden, 02.11.2002 - 440 UR II 90/02

    Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 Wohneigentumsgesetz (WEG); Anwendung des § 25

    Ein ähnlicher Fall (teilweise gleicher Gesellschafter sowie Anschein), lag auch dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28.02.83 (vgl. OLGZ 1983, 175) zugrunde.
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