Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 20.01.1984 - 8 W 243/83 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,2413) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1984, 495
- BB 1984, 690
- Rpfleger 1984, 149
- OLGZ 1984, 143
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 24.09.1996 - 1 W 4534/95
Nichtigkeit einer GmbH-Gründung durch ausländischen Gesellschafter ohne …
Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist in diesem Fall gemäß § 9 c GmbHG unzulässig, da die Gesellschaft nicht zu einem gesetzlich zulässigen Zweck (§ 1 GmbHG) errichtet worden ist und der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, weil mit ihm das sich aus § 14 Abs. 2 i. V. m. § 92 Nr. 3 AuslG ergebende gesetzliche Verbot umgangen werden soll (OLG Celle, DB 1977, 993; OLG Stuttgart, OLGZ 1984, 143/145 f.). - OLG Köln, 07.12.1983 - 2 U 133/83
Entstehung einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach rheinischem Recht
2. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht - Gründung einer GmbH durch Ausländer (OLG Stuttgart, Beschl. vom 20.1.1984 - 8 W 243/83) GmbHG § 9 c BGB § 134 AuslG § 7 Abs. 3 1. Bei der Anmeldung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat der Registerrichter gemäß § 9 c GmbHG auch zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen nichtig ist.