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   OLG Hamm, 28.11.1983 - 15 W 172/83   

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https://dejure.org/1983,2517
OLG Hamm, 28.11.1983 - 15 W 172/83 (https://dejure.org/1983,2517)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.1983 - 15 W 172/83 (https://dejure.org/1983,2517)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. November 1983 - 15 W 172/83 (https://dejure.org/1983,2517)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überbau als Hindernis für die Entstehung von Wohnungseigentum; Bestellung einer Grunddienstbarkeit als nächstliegende Möglichkeit zur Beseitigung des Hindernisses; Notwendigkeit einer inhaltlichen Ergänzung der erstinstanzlichen Zwischenverfügung; Zwischenverfügung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 266
  • Rpfleger 1984, 98
  • OLGZ 1984, 54
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 19.02.1973 - 15 W 126/72
    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.1983 - 15 W 172/83
    Nach gesicherter Auffassung (Beschluß des Senats vom 19.2.1973- 15W126/72= DNotZ 1973, 546 ; Horber, Anm. 5 b zu § 18 GBO ; Herrmann-KEHE, Rz. 54 zu § 18 GBO ) sind dann, wenn mehrere geeignete Möglichkeiten zur Beseitigung eines bestehen den Hindernisses bestehen, sämtliche Mittel oder Wege aufzuzeigen, weil die Zwischenverfügung nicht einen bestimmten dieser Wege vorschreiben darf.
  • LG Augsburg, 22.12.1983 - 7 T 4044/83

    Grundbucheintragung bei Bruchteilsgemeinschaft an Erbanteil

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.1983 - 15 W 172/83
    (Leitsatz des Einsenders) LG Augsburg, Beschluß vom 22.12.1983 - 7 T 4044/83 - mitgeteilt von Notar Dr. Manfred Rapp, Schwabmünchen Aus dem Tatbestand: Der am 13.7.1980 verstorbene T. wurde beerbt von seiner Witwe (Beteiligte zu 2) und von seinen Kindern R. (Beteiligte zu 1) und M. In den Nachlaß fallen auch Grundstücke.
  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 102/80

    Überbau

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.1983 - 15 W 172/83
    Nach dieser Rechtsauffassung hindert ein solcher Überbau die Entstehung von Wohnungseigentum nicht, weil das die S5 § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, das aufgeteilt wird (vgl. auch BGH, NJW 1982, 756 [= DNotZ 1982, 43 ]).
  • OLG Hamm, 20.05.1976 - 15 W 255/72
    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.1983 - 15 W 172/83
    Dabei ist vorauszuschicken, daß der vom Senat in seinem Beschluß vom 20.5.1976 (15 W 255172 = DNotZ 1977, 308 [Leitsätze in MittBayNot 1976; 138]) entâEUR¢ schiedene Fall, bei dem SonderâEUR¢ oder Teileigentum mit MitâEUR¢ eigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden werden sollte, mit dem vorliegenden nicht gleichgestellt werden kann.
  • OLG Stuttgart, 29.06.1982 - 8 W 226/82

    Zur Begründung von Wohnungseigentum bei Eigengrenzaberbau

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.1983 - 15 W 172/83
    Hierbei soll nämlich das Sondereigentum nicht mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden werden, sondern nur mit dem Miteigentum an einem Grundstück, zu dem als wesentlicher Bestandteil der auf das Nachbargrundstück hinübergebaute Gebäudeteil gehören kann (OLG Stuttgart, Rpf leger 1982, 375[= MittBayNot 1983, 15 ]).
  • BGH, 15.11.2013 - V ZR 24/13

    Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur

    Die gesetzliche Pflicht des Nachbarn, einen Überbau bei Vorliegen der in § 912 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen zu dulden, beruht allerdings nicht auf einer dinglichen Einigung nach § 873 BGB und ist daher als solche nicht eintragungsfähig (Senat, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 93/53, LM Nr. 1 zu § 912 BGB; Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 306); wenn jedoch - wie insbesondere nach einem früheren Eigengrenzüberbau - nicht ohne weiteres klar ist, welches der beiden Grundstücke das Stammgrundstück und welches das überbaute Grundstück ist (zu den Kriterien für die Entscheidung dieser Frage: Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302 f.), können solche Zweifel durch eine Vereinbarung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke und deren Eintragung in Form einer Grunddienstbarkeit behoben werden, um künftige Streitigkeiten über das Eigentum am Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, OLGZ 1978, 19, 20; OLG Hamm, OLGZ 1984, 54, 59; Tersteegen, RNotZ 2006, 433, 449).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2012 - 14 Wx 7/11

    Keine Begründung von Wohnungseigentum bei Überbau zum Nachbargrundtsück; §§ 1

    Denn in diesem Fall wird das Sondereigentum nicht mit dem Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden (Demharter, Rpfleger 1983, 133, OLG Hamm, Rpfleger 1984, 98).

    Hat das Grundbuchamt Grund zu der Annahme, dass das Gebäude über die Grenze gebaut ist, darf es die beantragte Aufteilung nur vornehmen, wenn ihm in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, dass entweder kein Überbau vorliegt oder der übergebaute Teil wesentlicher Bestandteil des aufzuteilenden Grundstücks ist (OLG Hamm, Rpfleger 1984, 98; OLG Karlsruhe, DNotZ 1986, 753; Demharter, Rpfleger 1983, 133 f.; Wicke a. a. O.).

  • OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 8 W 229/11

    Wohnungsgrundbuch: Vollzugshindernis zur Grundstücksaufteilung in Miteigentum an

    Wurde die Grunddienstbarkeit vor Baubeginn - wie hier - eingeräumt, so bewirkt sie nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der übergebaute Gebäudeteil - vorliegend die Tiefgarage - Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks ist und er wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes bleibt, auch wenn die Sondereigentumseinheiten nicht auf dem Stammgrundstück, sondern allein auf dem Nachbargrundstück gelegen sind (Rapp in Staudinger, BGB/WEG, 13. Bearb. 2005, § 1 WEG Rn. 29-30; Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 WEG Rn. 7; Bärmann/Pick, WEG, § 1 WEG Rn. 9; Hügel in Beck'scher Online Kommentar BGB, Hrsg. Bamberger/Roth, Stand 1. März 2011, Edition 19, § 1 WEG Rn. 14; Fritzsche in Beck'scher Online Kommentar BGB, a.a.O., § 912 BGB Rn. 23 und 27, § 94 Rn. 13; Säcker in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2009, § 912 BGB Rn. 44; OLG Hamm Rpfleger 1984, 98 und 266; OLG Stuttgart/Senat Rpfleger 1982, 375; BGH NJW 2002, 54, und BGH VIZ 2004, 130, - beim Eigengrenzüberbau; je m.w.N.).
  • LG Bautzen, 23.02.2000 - 3 T 28/00

    Begründung von Sondereigentum an einem Erker

    Zwar hat das Grundbuchamt bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Überbau, der sich hier aufgrund des Aufteilungsplanes ergeben hatte, für die Bildung von Wohnungseigentum den Nachweis in der Form des § 29 GBO zu verlangen, dass der Überbau entweder auf dem Stammgrundstück steht oder aber wesentlicher Bestandteil des Stammgrundstückes ist (so OLG Hamm, Rpfleger 84, 98) Denn beim nicht entschuldigten Überbau hat es beim Akzessionsprinzip sein Bewenden; die auf verschiedenen Grundstücken stehenden Gebäudeteile fallen jeweils in das Eigentum dessen, dem das Grundstück gehört, auf dem der Gebäudeteil steht (vgl. BGHZ 27, 204/208).
  • OLG Karlsruhe, 09.01.1986 - 11 W 67/85

    Aufteilung von Miteigentumsanteilen an Wohnungen; Bildung von Raumeigentum an

    Daß das Gebäude tatsächlich auf zwei Grundstücken steht, schadet nicht (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1984, 98).
  • LG Leipzig, 02.11.1998 - 1 T 8106/98

    Nachweis des entschuldigten Überbaus

    Von der Rechtmäßigkeit des Überbaus hat das GBA auszugehen, wenn das überbaute Grundstück gem. § 1018 BGB mit einer Überbau-Dienstbarkeit belastet worden ist.; damit wird der Überbau wesentlicher Bestandteil des Stammgrundstücks und zählt zum Eigentum dieses Grundstücks (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1984, 98, 99; OLG Karlsruhe DNotZ 1972, 753, 754).
  • BayObLG, 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/8

    Vollmachtlose Vertretung noch unbestimmter Personen bei der Auflassung

    2. Liegenschaftsrecht/WEG - Bildung von Wohnungseigentum bei vorhandenem Grenzüberbau (OLG Hamm, Beschluß vom 28.11.1983-15 W 172/83 - mitgeteilt vom Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) WEG §§ 1 Abs. 4; 8 BGB §§ 93 ff.; 912; 1018 ff. GBO §§ 18; 29 1. Wird dem Grundbuchamt beim Vollzug einer Tellungserkärung aus den Eintragungsunterlagen ein Grenzüberbau des vorhandenen Gebäudes bekannt, so kann es im Wege der Zwischenverfügung aufgeben, die Eigentumszuordnung des überbauten Grundstücksteils zum Stammgrundstück nachzuweisen.
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