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   OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 20 W 94/84   

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https://dejure.org/1985,6029
OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 20 W 94/84 (https://dejure.org/1985,6029)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.1985 - 20 W 94/84 (https://dejure.org/1985,6029)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Januar 1985 - 20 W 94/84 (https://dejure.org/1985,6029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten einzelner Wohnungseigentümer bezüglich der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; Übertragung einer Instandhaltungspflicht auf den Verwalter ; Beweislastregeln im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Gefahrengemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLGZ 1985, 144
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 20 W 94/84
    Mangels gesetzlicher Regelung oder abweichender Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit der Wohnungseigentümer sind gewisse Unzuträglichkeiten hinzunehmen, wie beispielsweise auch die, daß bei einer Mehrhausanlage Miteigentümer im Rahmen von § 16 WEG zur Zahlung von Aufzugskosten herangezogen werden, obwohl sie in einem Haus ohne Aufzug wohnen (vgl. OLG Frankfurt DWE 83, 61; BGH Rpfleger 84, 465).
  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 276/79

    Vertretungsmacht des Verwalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 20 W 94/84
    Aus der Entscheidung des BGH (NJW 81, 282), die zu Fragen der Zustellung ergangen ist und nur im Rahmen von § 27 II WEG von einer gesetzlichen Vertretungsmacht ausgeht, kann auf eine Organhaftung nach § 31 BGB noch nicht geschlossen werden.
  • OLG Frankfurt, 15.06.1981 - 20 W 365/81

    Anspruch gegen den Verwalter auf Einfriedung eines auf gemeinschaftlichem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 20 W 94/84
    Nachdem der Antragsteller den Ersatzantrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) in der Beschwerdeinstanz nicht weiterverfolgt hat, konnte es das Landgericht dahinstehen lassen, ob die Antragsgegnerin zu 2), die als Verwalterin im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für einen gefahrlosen Zustand der Wohnanlage zu sorgen hat (OLG Frankfurt OLGZ 82, 16), in der Zeit vor dem Schadenseintritt durch mangelnde Überwachung oder danach durch eine verzögerte Reparatur eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.
  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68

    Wasserrohrbruch - Enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 20 W 94/84
    Selbst wenn entgegen der Annahme des Landgerichts, das diese Anspruchsgrundlage schon tatbestandlich nicht für gegeben hält, die Wasserdurchlässigkeit eines Daches der Ablösung von Teilen des Gebäudes gleichgestellt werden könnte (vgl. für einen Wasserrohrbruch: BGH NJW 71, 607, 609), würde es wegen der Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Verwalter an dem von § 836 BGB vermuteten Verschulden der Antragsgegner zu 1) fehlen (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 836 Anm. 8).
  • BGH, 22.04.1999 - V ZB 28/98

    Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen

    Die Vorschrift ist nach ganz herrschender Meinung in dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer anwendbar (BGHZ 62, 243, 247; BayObLG, NJW-RR 1992, 1102, 1103; WE 1995, 189; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1165, 1166; MünchKomm-BGB/Hanau, 3. Aufl., § 278 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 278 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, aaO, § 21 Rdn. 8; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 278 Rdn. 11; Staudinger/Löwisch, BGB [1995], § 278 Rdn. 7; Erman/Battes, BGB, 9. Aufl., § 278 Rdn. 5; Schmid, MDR 1987, 894; a.A. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 85, 144, 146).
  • BGH, 17.01.1989 - VI ZR 186/88

    Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage

    Vielmehr gehen Rechtsprechung und Schrifttum - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den hier dargelegten Grundsätzen - davon aus, daß bei Verletzung der von einem der Wohnungseigentümer oder dem Verwalter wahrzunehmenden Instandhaltungs- oder (sonstigen) Verkehrssicherungspflicht deliktische Schadensersatzansprüche auch der einzelnen (anderen) Wohnungseigentümer in Betracht kommen (vgl. etwa OLG Frankfurt OLGZ 1982, 16, 17; 1985, 144 ff.; Beschluß vom 2. August 1983 DWE 1984, 29 - LS - DWE 1985, 121, 122; BayObLG DWE 1982, 135 - LS - 1985, 58; 1987, 27 zu a; Bärmann/Pick WEG 6. Aufl. § 21 Rdn. 62 und § 26 Rdn. 84, 85; BGB -RGRK/Augustin 12. Aufl. § 14 WEG Rdn. 15, § 21 Rdn. 53 und § 26 Rdn. 13; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 3. Aufl., 1987, S. 402 f.; Bub, Wohnungseigentum von A - Z, 5. Aufl., 1986, S. 223, 258; Deckert DWE 1983, 66, 67 f., 70, 71; ders., Die Eigentumswohnung, 1982, 94 v, 94 w/95; MK/Röll 2 Aufl. § 27 WEG Rdn. 16; Soergel-Siebert/Baur BGB 11. Aufl. § 14 WEG Rdn. 6 c, § 21 WEG Rdn. 11; Weimar JR 1973, 8, 9; Weitnauer, Die Haftung des Verwalters, in: Funktionen des Verwalters, 1978, S. 55, 65 f.).
  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92

    Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet

    Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung und damit eine ordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlich Eigentums verlangen (§ 21 Abs,4 WEG ), Nehmen die Wohnungseigentümer eine erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor, so haften sie demjenigen Wohnungseigentümer, der dadurch einen Schaden erleidet, auf Ersatz; Voraussetzung ist aber in jedem Fall ein Verschulden der Wohnungseigentümer (BayObLG NJW 1986, 3145; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078, Weitnauer WEG 7.Aufl. § 21 Rn. 20 Bärmann/Pick WEG 6.Aufl. § 2 .1 Anm.62; Palandt/Bassenge BGB 51.Aufl. § 13 WEG Rn. 2).

    Darüber hinaus haftet der Verwalter aber auch für die einem einzelnen Wohnungseigentümer, insbesondere an seinem Sondereigentum entstandenen Schäden (OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078; Palandt/Bassenge § 13 WEG Rn. 2).

    Dies schließt aber die Anwendung des § 278 BGB nicht aus (vgl. für die Gemeinschaft. Staudinger/Huber BGB 12.Aufl. § 741 Rn. 168; a.A.. wohl OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 144/145 f., das ohne nähere Begründung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Anwendung des § 278 BGB für ausgeschlossen hält); es führt lediglich dazu, dass sich der Antragsteller ein Verschulden des Sanierungsunternehmens seinerseits gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen muss.

  • OLG Frankfurt, 26.02.2004 - 20 W 416/02

    Wohnungseigentum: Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers

    Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang auf den Briefwechsel mit der Hausverwaltung im Jahr 1995 abstellt, kann es angesichts dessen hierauf nicht ankommen, abgesehen davon, dass sich darauf ­ wenn überhaupt ­ ein Verschulden der Hausverwaltung stützen ließe; ein etwaiges Verschulden der Hausverwaltung wäre aber den Antragsgegnern - im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern untereinander - nicht zurechenbar (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 183; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 21 Rz. 48; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 115; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 27 WEG Rz. 1; vgl. schon Senat OLGZ 1985, 144).

    Unverschuldete Schäden am Sondereigentum, zu denen dem Grunde nach auch ein Mietausfallschaden gehören könnte (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 115), die etwa auf einem Fehler bzw. Mängeln des Gemeinschaftseigentums beruhen, sind nicht zu ersetzen, da das Wohnungseigentumsgesetz eine Zufalls- oder Gefährdungshaftung nicht normiert hat (vgl. Senat OLGZ 1985, 144; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 115).

  • OLG Hamm, 27.04.1993 - 15 W 327/92

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche

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  • OLG Hamm, 07.12.1992 - 15 W 240/91

    Kosten, die durch Instandhaltung und Instandsetzung entstehen; Zahlungsanspruch

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  • OLG Hamburg, 15.08.1990 - 2 W 49/89

    Anforderungen an das Beschwerdeverfahren in einer Wohnungseigentumssache;

    Diese Betrachtungsweise entspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass der Verwalter im Rechtsbereich der Wohnungseigentümer untereinander nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB angesehen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 144; KG, NJW-RR 1986, 1078; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 26 Rdn. 85; Soergel/Stürner, aaO., § 21 WEG Rdn. 11; Erman/Ganten, aaO., § 26 WEG Rdn. 2).
  • BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95

    Haftung eines Verwalters für eine schuldhafte Verletzung seiner

    (2) Erleidet ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese schuldhaft an der Behebung des Schadens nicht mitgewirkt haben (vgl. BayObLGZ 1992, 146, 148; KG NJW-RR 1986, 1078; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; Weitnauer/Lüke WEG 8.Aufl. § 21 Rn.48); dabei haben allerdings die übrigen Wohnungseigentümer dem geschädigten Wohnungseigentümer gegenüber nicht für ein Verschulden des Verwalters nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen.
  • BayObLG, 16.11.1995 - 2Z BR 111/95

    Verzicht eines Beteiligter im Wohnungseigentumsverfahren, einen

    (1) Erleidet ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese schuldhaft an der Behebung des Schadens nicht mitgewirkt haben (BayObLGZ 1992, 146; BayObLG DWE 1985, 58; KG NJW-RR.1986, 1078; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; Weitnauer/Lüke WEG 8.Aufl. § 21 Rn.48).
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