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   OLG Frankfurt, 09.07.1986 - 20 W 357/85   

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https://dejure.org/1986,11746
OLG Frankfurt, 09.07.1986 - 20 W 357/85 (https://dejure.org/1986,11746)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.07.1986 - 20 W 357/85 (https://dejure.org/1986,11746)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - 20 W 357/85 (https://dejure.org/1986,11746)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1987, 23
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 13.08.1996 - 15 W 115/96

    Sondereigentum und Deckenisolierung

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  • OLG Hamm, 20.11.2006 - 15 W 166/06

    Abändernder Zweitbeschluss zur Balkonsanierung

    2 Z 8/91">NJW-RR 1991, 976; OLG Köln OLGZ 1976, 142; OLG Frankfurt OLGZ 1987, 23).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2005 - 20 W 131/02

    Wohnungseigentum: Haftung der Wohnungseigentümer bei pflichtwidrig unterlassener

    Zwar kann ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Wohnungseigentümer diese gegenüber dem geschädigten Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichten, wobei eine Pflichtverletzung auch darin liegen kann, dass erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen werden (Senat OLGZ 1987, 23; BayObLG NJW-RR 1992, 1102 und NZM 2002, 705; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 96; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 21, Rdnr. 79; Weitnauer: WEG, 9. Aufl., § 21, Rdnr. 48).
  • AG Hamburg, 23.04.2018 - 22a C 280/17

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Beschluss über die Erstellung

    Sondereigentumsfähig sind auch die Bodenbeläge von Balkonen (OLG Düsseldorf NZM 2002, 443; OLG München NZM 2007, 369) und auch von Dachterrassen (BayObLG WuM 1994, 152; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.), aber nur, wenn sie keine Isolierungs-funktion haben (OLG Frankfurt OLGZ 1987, 23; Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 03.07.1995 - 15 W 93/95

    Beschluss der Eigentümerversammlung ; Anfechtung eines Beschlusses; Beschränkung

    In bezug auf Dachterrassen ist dazu die gefestigte Rechtsprechung entwickelt worden, daß nur die oberste begehbare Schicht des Aufbaus Sondereigentum sein kann, während die darunter liegenden Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind (OLG Köln OLGZ 1976, 142, 145; OLG Frankfurt OLGZ 1987, 23; BayObLG NJW-RR 1989, 1293, 1294; NJW-RR 1991, 976, 977; Senatsbeschluß vom 08.11.1993 - 15 W 174/93 -).
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