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   KG, 14.06.1988 - 1 W 2613/88   

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KG, 14.06.1988 - 1 W 2613/88 (https://dejure.org/1988,2848)
KG, Entscheidung vom 14.06.1988 - 1 W 2613/88 (https://dejure.org/1988,2848)
KG, Entscheidung vom 14. Juni 1988 - 1 W 2613/88 (https://dejure.org/1988,2848)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Persönliche; Anhörung; Mittel; Anordnung; Persönliches; Erscheinen; Pflegschaftsverfahren

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 1207
  • OLGZ 1988, 418
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 31.03.1982 - BReg. 3 Z 5/82
    Auszug aus KG, 14.06.1988 - 1 W 2613/88
    Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn die Maßnahme des Beschwerdegerichts jeglicher gesetzl. Grundlage entbehrt oder wenn sie einen Eingriff in die persönliche Freiheit eines Betroff. enthält, ihm insbesondere ein bestimmtes Verhalten auferlegt, und in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreift, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit [als Zwischenentscheidung] unbedingt geboten ist (vgl. [BayObLG] BayObLGZ 1982, 167/169 ..).

    Anhörung im Beisein eines medizinischen Sachverständigen durchgeführt werden soll, weil diese Zwischenentscheidung als solche weder einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroff. enthält noch sonst in erheblichem Maße in seine Rechte eingreift, insbesondere keinen bleibenden rechtlichen Nachteil mit sich bringt ([BayObLG] BayObLGZ 1970, 115/116 und 1982, 167/169; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG , 12. Aufl., § 19 Rdnr. 25).«.

    Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung an, wonach dieser Teil der Zwischenentscheidung bereits so erheblich in Rechte des vom Pflegschaftsanordnungsverfahren Betroff. eingreift, daß die Anfechtung zugelassen werden muß ([BayObLG] BayObLGZ 1970, 114/116 und 1982, 167/169; Jansen, FGG , 2. Aufl., § 19 Rdnr. 26; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG , 12. Aufl., § 13 Rdnr. 7).

  • OLG Hamm, 14.09.1988 - 15 W 385/88
    Auszug aus KG, 14.06.1988 - 1 W 2613/88
    auch OLG Hamm (Beschluß Ä 15 W 385/88 Ä v. 14.9.88, in FamRZ 1989, 542 = JMBlNRW 1989, 22 = MDR 1989, 161 = OLGZ 1989, 15 = Rpfleger 1989, 61): Im vorl. Fall hatte das AG zur Vorbereitung der Entscheidung über die Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft einen Beweisbeschluß erlassen, wonach ein ausführliches schriftliches Sachverständigengutachten über den Geisteszustand bzw. die Geschäftsfähigkeit des Betroff. eingeholt werden sollte.
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Der Senat schließt sich insofern der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Lehre an (KG OLGZ 1988, 418, 421 ff.; BayObLG …

    aa) Während der Betroffene mangels gesetzlicher Grundlage nicht gezwungen werden kann, vor einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration zu erscheinen (vgl. die Ausführungen unter III 3), steht dem Gericht eine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung, wenn es das persönliche Erscheinen des Betroffenen zum Zwecke der gerichtlichen Anhörung erzwingen will (so die ganz herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Lehre, vgl. OLG Zweibrücken MDR 2008, 570; OLG Bremen FamRZ 1989, 306; KG OLGZ 1988, 418, 422; BayObLG …

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 3 W 35/00

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorbereitende Zwischenverfügung im

    Die Beschwerde gegen solche Verfügungen ist aber ausnahmsweise dann statthaft, wenn sie - für sich allein betrachtet - von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten verlangen und damit in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BayObLG NJW-RR aaO; KG FamRZ 1988, 1207; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 442; Keidel aaO § 68 b Rdnr. 13; Bienwald aaO).
  • BayObLG, 20.09.2000 - 1Z BR 86/99

    Tod des Testamentsvollstreckers

    Kostenerstattungsgläubiger kann aber grundsätzlich nur sein, wer nicht nur formell am Verfahren beteiligt wurde, sondern als materiell Beteiligter oder aufgrund einer sonstigen Beschwerdebefugnis berechtigt war, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (BayObLGZ 1965, 50/52, 333/341; 1966, 49/65 f.; 1972, 354/364; KG FamRZ 1968, 472/473; OLGZ 1988, 418/423 f.).
  • KG, 23.04.1991 - 1 W 441/89

    Anfechtbarkeit der die Beibringung eines HTLV III-Antikörpertests anordnenden

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  • KG, 12.09.2000 - 1 W 6183/00

    Betreuungsverfahren - Gutachten nur bei Anhaltspunkten für eine psychische

    Als zumutbar und noch unterhalb der Schwelle eines schwerwiegenden Eingriffs liegend ist dagegen der Fall angesehen worden, dass das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Anhörungstermin angeordnet wird, an dem auch ein medizinischer Sachverständiger teilnehmen soll (BayObLG NJW-RR 1987, 136; Senat OLGZ 1988, 418).
  • OLG Karlsruhe, 11.09.2007 - 14 Wx 39/07

    FGG-Verfahren: Rechtsmittel gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes wegen

    Daß § 33 Abs. 1 FGG auch in diesen Fällen anwendbar ist, ist in Rechtsprechung (z.B. KG, OLGZ 1984, S. 63 ff., 64 f.; KG, FamRZ 1988, S. 1207 ff., 1208; OLG Bremen, FamRZ 1989, S. 306 f.; OLG Saarbrücken, NZM 2003, S. 127 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, S. 1576 f.) allgemein und in der Literatur weit überwiegend (etwa Schmidt und Zimmermann, jeweils in: Keidel/KuntzeWinkler, a.a.O., Rdn. 191 zu § 12 bzw. Rdn. 7 zu § 13 [Fn. 14]; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, Rdn. 7 zu § 33; Bassenge/Roth, Rdn. 26 zu § 12; a. A. aber v.König, in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2005, Rdn. 40 zu § 13) anerkannt.
  • BayObLG, 27.07.2000 - 1Z BR 64/00

    Zur Erstattung der Kosten eines nur formell am Beschwerdeverfahren Beteiligten

    Kostenerstattungsgläubiger kann aber grundsätzlich nur sein, wer nicht nur formell am Verfahren beteiligt wurde, sondern als materiell Beteiligter oder aufgrund einer sonstigen Beschwerdebefugnis berechtigt war, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (BayObLGZ 1965, 50/52, 333/341; 1966, 49/65 f.; 1972, 354/364; KG FamRZ 1968, 472/473; OLGZ 1988, 418/423 f.).
  • OLG Frankfurt, 11.11.1992 - 20 W 430/92

    Zulässigkeit der Anfechtung einer Beweisanordnung; Anfechtbarkeit von

    Derartige Zwischenverfügungen sind nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich der Anfechtung entzogen; dies gilt jedoch nicht, soweit sie bereits in erheblichem Maße in Rechte Beteiligter eingreifen (KG, DRsp IV (470) 253 c-e = FamRZ 1988, 1207 ...).
  • LG Konstanz, 08.08.2008 - 62 T 78/04
    Kostenerstattungsgläubiger kann aber grundsätzlich nur sein, wer nicht nur formell am Verfahren beteiligt wurde, sondern auch als materiell Beteiligter oder aufgrund einer sonstigen Beschwerdebefugnis berechtigt war, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (BayObLGZ 1965, 50/52, 333/341; 1966, 49/65 f.; 1972, 354/364; KG FamRZ 1968, 472/473; OLGZ 1988, 418/423 f.).
  • LG Berlin, 05.01.1999 - 83 T 1/99
    Zwischenverfügungen sind zwar keine Entscheidungen im Sinne des § 19 FGG ; § 19 FGG ist indessen dann auf Zwischenverfügungen entsprechend anzuwenden, wenn diese bereits in erheblichem Maße in die Rechte des Betroffenen eingreifen, z. B. einen Eingriff in seine persönliche Freiheit enthalten, so daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. KG FamRZ 1988, 1207; BayObLG BtPrax 1995, 182, jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 26.08.1997 - 1Z BR 110/97

    Kein Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts zur

  • KG, 10.06.1997 - 1 W 2519/97

    Anfechtbarkeit einer vom Landgericht als Beschwerdegericht angeordneten

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