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   KG, 30.11.1992 - 24 W 6947/91   

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KG, 30.11.1992 - 24 W 6947/91 (https://dejure.org/1992,3990)
KG, Entscheidung vom 30.11.1992 - 24 W 6947/91 (https://dejure.org/1992,3990)
KG, Entscheidung vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 (https://dejure.org/1992,3990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Jahresabrechnung; ordnungsmäßige Verwaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 28 Abs. 3 und Abs. 5

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1105
  • OLGZ 1993, 435
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 01.07.1991 - 24 W 5554/90

    Umlagebeschluss über offene Altschulden nach Eigentümerwechsel; Bemessung der

    Auszug aus KG, 30.11.1992 - 24 W 6947/91
    Die Aufnahme nicht beglichener Verbindlichkeiten aus einer Wirtschaftsperiode in die Jahresabrechnung neben den tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Klarheit und Übersichtlichkeit der Abrechnung dadurch nicht leidet und der Eigentümerkreis im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung mit demjenigen identisch ist, der im Zeitpunkt der Eingehung der jeweiligen Verbindlichkeit bestand (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 10. Februar 1986 - 24 W 4051/85 - und Beschluß vom 1. Juli 1991 - 24 W 5554/90 -, NJW-RR 1992, 84 = WuM 1991, 514 = DWE 1992, 30).*).

    Die Aufnahme nicht beglichener Verbindlichkeiten aus einer Wirtschaftsperiode in die Jahresabrechnung neben den tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Klarheit und Übersichtlichkeit der Abrechnung dadurch nicht leidet und der Eigentümerkreis im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung mit demjenigen identisch ist, der im Zeitpunkt der Eingehung der jeweiligen Verbindlichkeit bestand (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 10. Februar 1986 - 24 W 4051/85 - und Beschluß vom 1. Juli 1991 - 24 W 5554/90 -, NJW-RR 1992, 84 = WuM 1991, 514 = DWE 1992, 30).*).

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, können in die Jahresabrechnung auch unbeglichene Verbindlichkeiten der Gemeinschaft aus derselben oder einer früheren Wirtschaftsperiode aufgenommen und durch den die Jahresabrechnung billigenden Eigentümerbeschluß auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden, wenn die Klarheit und Übersichtlichkeit der Abrechnung dadurch nicht leidet (Beschlüsse v. 19. Juni 1985 - 24 W 5557/84 -, 12. Juli 1985 - 24 W 288/85 - und 10. Februar 1986 - 24 W 4051/85 -) und der Eigentümerkreis im Zeitpunkt der Beschlußfassung mit demjenigen identisch ist, der im Zeitpunkt der Eingehung der jeweiligen Verbindlichkeit bestand (Beschluß v. 1. Juli 1991 - 24 W 5554/90 -, NJW-RR 1992, 84 = WuM 1991, 514 = DWE 1992, 30).

  • KG, 11.09.1987 - 24 W 3293/87

    Geschäftswert; Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Sondereigentümer; Berechnung

    Auszug aus KG, 30.11.1992 - 24 W 6947/91
    Da die Beteiligten zu 3. bis 5. keine Rechtsbeschwerde eingelegt haben, orientiert sich dieser Wert in der Rechtsbeschwerdeinstanz an dem Fünffachen des wirtschaftlichen Eigentinteresses der Beteiligten zu 1. (vgl. Senat, OLGZ 1987, 435 = NJW-RR 1988, 14) sowie an dem Interesse der Beteiligten zu 2. an der Verwalterentlastung.
  • KG, 13.04.1987 - 24 W 5174/86

    Bankkonto; Konto; Verwalter; Getrennte; Instandhaltung; Mieteinnahmen

    Auszug aus KG, 30.11.1992 - 24 W 6947/91
    Im übrigen konnte die Eigentümergemeinschaft geringe Fehler der Abrechnung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß v. 13. April 1987 - 24 W 5174/86 -, NJW-RR 1987, 1160 = WuM 1988, 33 = WE 1987, 195) hinnehmen, ohne damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu verstoßen.
  • KG, 30.03.1992 - 24 W 6339/91
    Auszug aus KG, 30.11.1992 - 24 W 6947/91
    a) Zu Recht ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 30. März 1992 - 24 W 6339/91 -, NJW-RR 1992, 845 = WE 1992, 284 = ZMR 1992, 308 = OLGZ 1992, 429) und der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. z.B. WE 1990, 179; WE 1991, 75, 167, 225, 258) davon ausgegangen, daß in die Jahresabrechnung die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind.
  • LG München I, 20.09.2012 - 36 S 1982/12

    Starke Farbkontraste an Fassade sind störend!

    Die bloße Änderung der Farbgebung kann eine bauliche Veränderung darstellen (KG NJW-RR 1993, 1105; (OLG Hamburg, a. a. O., zitiert bei Juris, Rn. 16).
  • KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93

    Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Anforderungen an eine nach

    - Diese Art der Abrechnung entspricht der von demselben Verwalter für die nämliche Wohnungseigentumsanlage für die Wirtschaftsperiode 1988/89 erteilten Abrechnung, die der Senat mit Beschluß vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 - (OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195) gebilligt hat.

    Sowohl der Senat wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht gehen in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, daß die nach § 28 Abs. 3 WEG aufzustellende Abrechnung keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Abrechnung tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben darstellt (BayObLGZ 1993, 185, 188; BayObLG WuM 1993, 92 mit der dort jeweils zitierten Rechtsprechung; sowie die Senatsbeschlüsse vom 30.11.92 - 24 W 6947/91 - in OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195; vom 24. Mai 1993 - 24 W 3698/92 - in NJW-RR 1993, 1104 ebenfalls mit weiteren Hinweisen).

    Solche Ausnahmen hat der Senat für die Verrechnung von Wohngeld mit Auslagen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als berechtigt anerkannt hat (Beschluß vom 24.5.93 - 24 W 3698/92 - in NJW-RR 1993, 1104), und in dem hier maßgeblichen, die vorangegangene Wirtschaftsperiode der nämlichen Wohnungseigentumsanlage betreffenden Beschluß vom 30.11.92 - 24 W 6947/91 - (OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195) unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Aufnahme offener Verbindlichkeiten anerkannt (s. auch Beschluß vom 18.1.93 - 24 W 501/92 - betreffend eine in gleicher Weise aufgestellte Abrechnung des gleichen Verwalters).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 - entschieden, daß die Aufnahme unbeglichener Verbindlichkeiten in die Abrechnung nur zulässig ist, wenn der Eigentümerkreis im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Abrechnung identisch ist mit demjenigen, der zur Zeit der Eingehung der Verbindlichkeit bestand.

  • OLG Hamburg, 17.01.2005 - 2 Wx 103/04

    Farbliche Neugestaltung der Fassade als bauliche Veränderung im Sinne von § 22

    Dass auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne und ohne Eingriff in die Bausubstanz eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschriften des WEG angenommen werden und eine solche durchaus in einer bloßen Änderung der Farbgebung liegen kann, steht außer Zweifel (vgl. Senat 2 Wx 133/99: Farbe und Oberflächenstruktur eines Garagentores; vgl. im übrigen z.b. KG NJW-RR 1993, 1105 sowie die als Anlage BfAG 1 eingereichte Entscheidung des OLG Celle 4 W 208/02 vom 7.2.03).
  • KG, 24.05.1993 - 24 W 3698/92

    Fassadenanstrich als bauliche Veränderung; Anforderungen an eine vom Verwalter

    Zutreffend ist das Landgericht von dem Rechtsgrundsatz ausgegangen, daß die nach § 28 Abs. 3 WEG von dem Verwalter aufzustellende Jahresabrechnung eine einfache, die Ist-Beträge ausweisende Einnahmen- und Ausgabenabrechnung, nicht aber eine Vermögensaufstellung in Art einer Bilanz enthält (BayObLG 1992, 210; Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen, Leitsatz in JWE 1993, 39, und vom 30. März 1992 - 24 W 6331/91 - in WuM 1992, 327).

    Denn auch unbeglichene Verbindlichkeiten können in die Jahresabrechnung eingestellt werden, wenn die Klarheit und Übersichtlichkeit der Abrechnung dadurch nicht leidet und die Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen der Eingehung der Verbindlichkeit und der Genehmigung der Abrechnung sich nicht verändert hat (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 21.11.1996 - 15 W 107/96

    Pflichtenkreis des Verwalters einer Wohungseigentümergemeinschaft; Pflicht zur

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  • KG, 11.09.2000 - 24 W 8413/99

    Unzulässige Übertragung eines Einnahmeausfalls des Vorjahres in die nächste

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 28. Januar 1994 - 24 W 1145/93 - in NJW-RR 1994, 1105 und vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 - in NJW-RR 1993, 1105) dürfen ausnahmsweise im Wirtschaftsjahr noch nicht beglichene Verbindlichkeiten als Soll-Position in die Abrechnung aufgenommen werden, wenn die Klarheit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft sich in der Zeit zwischen der Entstehung der nicht beglichenen Verbindlichkeit und dem Abrechnungsbeschluss nicht verändert hat.
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