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   OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93   

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OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93 (https://dejure.org/1993,3973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.10.1993 - 15 W 79/93 (https://dejure.org/1993,3973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Oktober 1993 - 15 W 79/93 (https://dejure.org/1993,3973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ausschluss von Versorgungsleistungen

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Wohnungseigentümers bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 2
    Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Rückstand mit dem Wohngeld; Zurückbehaltungsrecht; Ausschluß von der Wasser- und Stromversorgung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 145 (Ls.)
  • MDR 1994, 163
  • OLGZ 1994, 269
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91

    Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Belieferung mit Wasser und

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93
    In diesen Fällen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in bezug auf die Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie grundsätzlich zulässig, soweit der Ausschluß durch den vorübergehenden Einbau von Absperrventilen möglich ist, die - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt (in diesem Sinne auch OLG Celle NJW-RR 1991, 1118 f, BayObLG, Beschluß vom 16. Januar 1992, BReg 2 Z 162/91 = NJW-RR 1992, 787 (Leitsatz)).
  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93
    Sie wird durch den Wirtschaftsplan für den Lauf des Abrechnungszeitraums lediglich vorläufig und durch die Beschlußfassung der Eigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung endgültig festgelegt (BGHZ 104, 197 = NJW 1988, 1910).
  • BGH, 26.04.1989 - VIII ZR 12/88

    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsentgelte;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93
    Insbesondere sind die Versorgungsunternehmen gegenüber ihren Schuldnern grundsätzlich berechtigt, die Strom- oder Fernwärmeversorgung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einzustellen, wenn dies nach den Versorgungsbedingungen zulässig ist und die Voraussetzungen des § 273 BGB vorliegen (vgl. BGH DB 1989, 2328, BGHZ 115, 99, 102 f).
  • BGH, 03.07.1991 - VIII ZR 190/90

    Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93
    Insbesondere sind die Versorgungsunternehmen gegenüber ihren Schuldnern grundsätzlich berechtigt, die Strom- oder Fernwärmeversorgung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einzustellen, wenn dies nach den Versorgungsbedingungen zulässig ist und die Voraussetzungen des § 273 BGB vorliegen (vgl. BGH DB 1989, 2328, BGHZ 115, 99, 102 f).
  • OLG Celle, 09.11.1990 - 4 W 211/90

    Folgen eines erheblichen Zahlungsverzuges eines Mitgliedes einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93
    In diesen Fällen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in bezug auf die Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie grundsätzlich zulässig, soweit der Ausschluß durch den vorübergehenden Einbau von Absperrventilen möglich ist, die - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt (in diesem Sinne auch OLG Celle NJW-RR 1991, 1118 f, BayObLG, Beschluß vom 16. Januar 1992, BReg 2 Z 162/91 = NJW-RR 1992, 787 (Leitsatz)).
  • OLG Hamm, 16.03.1984 - 15 W 266/83

    Folgen eines sogenannten steckengebliebenen Baus einer Wohnungseigentümeranlage;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93
    Die Gemeinschaft sei vielmehr darauf beschränkt, ihre Forderungen selbständig gegen den Säumigen gerichtlich geltend zu machen (Senat, OLGZ 1984, 278, 281 = NJW 1984, 2708).
  • KG, 08.07.2004 - 12 W 21/04

    Gewerberaummietvertrag: Unterbrechung der Wasserversorgung durch den Vermieter

    Dies ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers gerade Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB (MK Emmerich, BGB, 4. Aufl., § 320 Rdnr. 2; im Ergebnis ebenso OLG Hamm, MDR 1994, 163 ff.).

    Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum hiervon abweichend teilweise die Auffassung vertreten wird, die Unterbrechung der Versorgung von Räumen mit Wasser, Strom, Gas etc. Stelle der Sache nach eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar (OLG Köln, NZM 00, 1026 für Wohnungseigentümergemeinschaft; LG Berlin, WUM 03, 508, 509; AG Siegen, WUM 96, 707; wohl auch LG Kassel, WUM 79, 51 ff.; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 862 Rdnr. 5 m.w.N.; Beuermann a.a.O., S. 1398), beruht dies nach Auffassung des Senats darauf, dass nicht hinreichend zwischen dem Besitz im Sinne des § 854 BGB und dem Mietgebrauch im Sinne des § 536 BGB unterschieden wird (so schon KG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 8 U 7247/98 - im Ergebnis auch OLG Hamm, MDR 94, 163 ff. für Wohnungseigentümergemeinschaft; sowie KG, NZM 01, 761, 762, ebenfalls für Wohnungseigentümergemeinschaft).

  • BGH, 10.06.2005 - V ZR 235/04

    Ermächtigung einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Kommt ein Mitglied der Gemeinschaft seinen Pflichten nicht nach, sind die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, den Säumigen von dem weiteren Leistungsbezug auszuschließen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG WE 1992, 347; NJW-RR 2004, 1382; OLG Hamm OLGZ 1994, 269, 272; KG NJW-RR 2001, 456, 457; ZWE 2002, 182, 183; AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 1997, 565; AG Peine NZM 2001, 534, 535; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 148; Wolicki in Köhler/Bassenge, Wohnungseigentumsrecht, Teil 19, Rdn. 352 ff., 375; Armbrüster, WE 1999, 14, 15; Suilmann, ZWE 2001, 476, 477).
  • KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01

    Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

    2 Z 162/91">WuM 1992, 207; OLG Hamm, OLGZ 1994, 269 = NJW-RR 1994, 145 = MDR 1994, 163; Bärmann/Pick/Merle, WEG.

    2 Z 162/91">MDR 1992, 967; OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 m.w.N, BGHZ 115, 99 = NJW 1991, 2645).

    Eine Vorlagepflicht folgt auch nicht daraus, dass das OLG Hamm OLGZ 1984, 278 = NJW 1984, 2704 ein Zurückbehaltungsrecht verneint hat, weil es sich in der dortigen Entscheidung um den Sonderfall der Fertigstellung eines steckengebliebenen Bauvorhabens in der Anfangsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt hat und überdies das OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 inzwischen für einen Fall wie den vorliegenden eine andere Auffassung vertreten hat.

  • OLG Saarbrücken, 25.09.2005 - 8 W 204/05

    Besitz: Besitzstörung; Unterbrechen der Wasserzufuhr durch den Vermieter von

    Der Beklagten stand schließlich nicht wie einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein säumiges Mitglied von der weiteren Belieferung mit Energie ausschließen kann (KG NJW-RR 1991, 1307 f; BayObLG MDR 1992, 967 f; OLG Hamm MDR 1994, 163 f), das Recht auf Unterbrechung der Wasserversorgung zu.
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
  • KG, 22.07.2002 - 24 W 65/02

    Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller

    Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich berechtigt, einem Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser und Heizenergie auszuschließen (OLG Hamm, OLGZ 1994, 269; Senat NJW-RR 2001, 1037 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007 = ZWE 2001, 497); jedoch fehlt es insoweit an einem hinreichenden Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin mit dem Ausgleich anteiliger Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand ist.
  • KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01

    Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter

    Auch wenn ein Entziehungsgrund nach § 18 WEG vorliegt, schließt dieser weniger belastende Maßnahmen nicht aus; dem gemäß ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berechtigt, den Betreffenden bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser und Heizenergie auszuschließen (OLG Hamm OLGZ 1994, 269; Senat ZWE 2001, 329).
  • LG Aurich, 14.09.2004 - 4 T 179/04
    Gegen den Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Versorgung wegen Wohngeldrückständen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1994, 269, BayObLG, Juristisches Büro 1992, 342, KG NJW Rechtsprechungsreport 2001, 181).
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 113/04

    Versorgungssperre; Abwendung durch Teilzahlungen

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
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