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OLG Hamm, 28.06.1979 - 4 U 109/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- OLGZ 1980, 20
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87
Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen; …
Auch hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht ist der Entschädigungsanspruch wie eine Mietzinsforderung zu beurteilen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1980, 20). - BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93
Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache
Der Entschädigungsanspruch nach § 557 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch steuerlich wie eine Mietzinsforderung zu beurteilen und unterliegt daher bei einer entsprechenden Option, von der hier auszugehen ist, der Umsatzsteuer (BGHZ 104, 285, 291 m. zust. Anm. Weiß EWiR § 557 BGB 1/88, 975; BGH, Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88 - NJW 1989, 1730, 1732; vgl. auch BFH BStBl. 1971 II 624, 625 und OLG Hamm OLGZ 1980, 20, 21 f. Für den Anspruch aus § 584b S. 1 BGB kann nichts anderes gelten, denn auch er ist ein vertraglicher Anspruch sui generis, der im Rahmen des nach Beendigung des Pachtverhältnisses bestehenden Abwicklungsverhältnisses an die Stelle des Pachtzinsanspruchs tritt. - OLG Hamm, 18.06.1997 - 13 U 10/97
Vorfahrtrecht bei trichterförmiger Erweiterung und Kurveschneiden
Das gilt nur dann nicht, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH NJW 72, 1460; OLG Hamm OLGZ 80, 20). - OLG Hamm, 05.06.1986 - 4 U 55/86
Anspruch eines Leasing-Gebers auf Zahlung von Mehrwertsteuer für nach einer …
Von einem solchen Leistungsaustausch kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn statt des Erfüllungsanspruchs Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder Leistungs-(Schuldner-)Verzuges geltend gemacht wird (…vgl. Sölch-Ringleb-List, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rdn. 83; Urteil des Senats vom 28.6.1979 - 4 U 109/79 - OLGZ 1980, 20/21).Denn unter diesen Umständen bestünde das tatsächliche Leistungsaustauschverhältnis zwischen den Vertragsparteien, auf das im Rahmen der Umsatzsteuer abzustellen ist, fort, so daß auch Mehrwertsteuer für die zu zahlenden Beträge anfiel (vgl. Urteil des Senats vom 28.6.1979 - 4 U 109/79 - OLGZ 1980, S. 20 bis 22).