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   OLG Karlsruhe, 24.07.1985 - 6 U 65/85   

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OLG Karlsruhe, 24.07.1985 - 6 U 65/85 (https://dejure.org/1985,14560)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.1985 - 6 U 65/85 (https://dejure.org/1985,14560)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juli 1985 - 6 U 65/85 (https://dejure.org/1985,14560)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1986, 70
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.09.2020 - V ZR 28/20

    Berechtigung zur Überquerung eines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug aufgrund

    Dieses umfasst auch das Befahren mit einem üblichen Fahrzeug (vgl. OLG Karlsruhe, OLGZ 86, 70, 73; BeckOK BGB/Reischl [1.5.2020], § 1018 Rn. 54).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 10.04.2014 - 1 C 1110/13

    Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit: Duldungspflichten bei nicht näher

    Von Beklagtenseite wurde hierzu zutreffend ausgeführt, dass bei Wegerechten bei Fehlen einer näheren Regelung davon auszugehen (ist), dass diese grundsätzlich zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art, auch Kraftfahrzeugen, berechtigen (OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 70, 73) (beck-online, Staudinger - Jörg Mayer, BGB, § 1020 Rn. 8).
  • LG Landshut, 18.01.2019 - 55 O 3260/17

    Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit mit Geh- und Fahrrecht

    Zudem ist im Hinblick auf ein Geh- und Fahrtrecht bei Fehlen einer näheren Regelung davon auszugehen, dass dieses grundsätzlich zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art berechtigt (OLG Karlsruhe, OLGZ 1986, 70, 73; Staudinger/Weber, BGB, Stand 2017, § 1020, Rn. 8, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 160/14

    Bindungswirkung von Urteilen im Rahmen von § 22 GBO

    Der genaue Benutzungsinhalt ließe sich auch unter Zugrundelegung der hier dann nur maßgeblichen schlagwortartigen Bezeichnung "Wegerecht" noch im Wege der Auslegung näher bestimmen (vgl. dazu die Nachweise bei Staudinger/Mayer, BGB, Neub. 2009, § 1018 Rz. 103, 137; Münchener Kommentar/Joost, BGB, 6. Aufl., § 1018 Rz. 10, 29; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 70).
  • LG Bayreuth, 05.12.2023 - 43 O 282/22

    Geh- und Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit, Beseitigungsanspruch, Ausübungsbereich,

    Selbst wenn das Fahrtrecht nicht näher spezifiziert wäre, wäre das Fahrtrecht in der Regel so auszulegen, dass im Rahmen der Ausübung des Fahrtrechts das dienende Grundstück durch alle Arten und auch alle Größen und Formen von Kraftfahrzeugen befahren werden darf (LG Landshut, Urteil vom 18.01.2019 - 55 O 3260/17; OLG Karlsruhe, OLGZ 1986, 70, 73; Staudinger/Weber, BGB, Stand 2017, § 1020, Rn. 8, beck-online).
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