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   OLG Köln, 09.01.1991 - 13 U 243/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9708
OLG Köln, 09.01.1991 - 13 U 243/90 (https://dejure.org/1991,9708)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.1991 - 13 U 243/90 (https://dejure.org/1991,9708)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 1991 - 13 U 243/90 (https://dejure.org/1991,9708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn; Langwanzenbefall von Gebäuden

  • rabüro.de

    Zum Beseitigungsanspruch des Nachbarn gegen das Eindringen von Langwanzen auf sein Grundstück

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1
    Abwehranspruch des Grundstückseigentümers gegen Langwanzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 556
  • OLGZ 1992, 121
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94

    Eindringen von Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

    Der Senat folgt damit nicht der vom Oberlandesgericht Köln vertretenen gegenteiligen Auffassung (Langwanzenbefall, OLGZ 92, 121 ff; ablehnend auch Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 1004 Rdn. 61).
  • OLG München, 10.04.2019 - 15 U 138/18

    Kein Anspruch Unterlassung der Weideviehhaltung auf einem Grundstück

    Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) als Störerin für die im räumlichen Zusammenhang mit der Weideviehhaltung auftretenden Insekten verantwortlich sein sollte (vgl. OLG Köln OLGZ 1992, 121; siehe aber auch die in der Ladungsverfügung vom 29.06.2018 zitierte Rechtsprechung), trägt der Kläger keine durch die Beklagte zu 1) ursächlich hervorgerufene "wesentliche Beeinträchtigung" seines Grundstücks i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB vor.
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2010 - 12 U 11/10

    Amtshaftung: Allgemeine Verpflichtung staatlicher Stellen zum Schutz seiner

    b) Auch aus dem von ihm zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1991 (13 U 243/90, VersR 1991, 556) - dem sich der Bundesgerichtshof im Übrigen ausdrücklich nicht angeschlossen hat (BGH, a. a. O., juris-Tz. 8) - kann der Kläger etwas ihm Günstiges nicht herleiten.
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