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   OLG Hamm, 27.09.1984 - 15 W 34/83   

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https://dejure.org/1984,2695
OLG Hamm, 27.09.1984 - 15 W 34/83 (https://dejure.org/1984,2695)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.1984 - 15 W 34/83 (https://dejure.org/1984,2695)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. September 1984 - 15 W 34/83 (https://dejure.org/1984,2695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Eintragung eines Vermerks im Grundbuch über Sondernutzungsrechte von Wohnungseigentümern; Annahme einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (bzw. Teilungserklärung) im Grundbuch; Regelungsbereich des § 7 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 552 (Ls.)
  • Rpfleger 1985, 109
  • OLGZ 1985, 19
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 12.11.1981 - 3 W 96/81
    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.1984 - 15 W 34/83
    Dabei bedeutet es keinen Unterschied, ob man die Teilungserklärung als eine der "Bewilligung" entsprechende (auch) verfahrensrechtliche Erklärung ansieht, neben der es einer ausdrücklichen "Bewilligung" nicht mehr bedürfe (so z.B. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 263; Augustin, WEG, § 8 Rn. 18), oder ob man die Teilungserklärung selbst, sobald sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben (zugegangen) ist, als die Bewilligung im Sinne des § 19 GBO wertet; immerhin zeigt die Verweisung auf § 7 Abs. 3 in § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG , daß der Gesetzgeber auch im Falle der einseitigen Teilungserklärung, nicht nur der Begründung des Wohnungseigentums nach § 3 WEG , von der Existenz einer "Bewilligung" ausgeht.
  • BayObLG, 26.03.1973 - BReg. 2 Z 11/73
    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.1984 - 15 W 34/83
    Da mit dieser Vorschrift sämtliche in Betracht kommenden dinglichen Rechte erfaßt werden sollen, erfordert es der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, daß das jeweils einzutragende Recht nach seiner allgemeinen rechtlichen Natur und seiner besonderen Art zu kennzeichnen ist und daß lediglich zur näheren rechtlichen Bezeichnung des Inhalts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden darf (vgl. dazu z.B. BayObLGZ 1973, 84 ff, 87 m.weit.Nachw.).
  • BGH, 19.10.2007 - V ZR 211/06

    Anforderungen an die Form der Eintragung einer Änderung im Bestand der zum

    Zwar lässt § 7 Abs. 3 WEG eine Bezugnahme zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums zu, was bei der Begründung von Sondereigentum die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Kennzeichnung der das Miteigentum beschränkenden Sondereigentumsrechte erlaubt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1985, 19, 21).
  • OLG Zweibrücken, 28.02.2007 - 3 W 22/07

    Wohnungseigentum: Kennzeichnung von Sondernutzungsrechten im Wortlaut einer

    Allerdings wird die Meinung vertreten, wegen der besonderen Bedeutung, die den Sondernutzungsrechten unter den Vereinbarungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zukomme, sprächen praktische Gründe dafür, im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs die jeweils zum Inhalt des Sondereigentums erhobenen Sondernutzungsrechte in dem Eintragungsvermerk wenigstens schlagwortartig zu benennen (vgl. OLG München FG Prax 2006, 245, 246 = DNotZ 2007, 47; OLG Hamm und OLG Köln, Rpfleger 1985, 109 und 110; Demharter, FG Prax 1999, 46, 47 jew. m.w.N.).

    Dessen Entscheidung, es - wie vorliegend geschehen - bei einer uneingeschränkten Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zu belassen, ist aber nicht rechtswidrig, weil dadurch das Grundbuch weder unrichtig noch unklar wird (OLG München FG Prax 2006, 245, 246 = DNotZ 2007, 47; OLG Hamm und OLG Köln, Rpfleger 1985, 109 und 110; KG NJW-RR 1997, 205, 206; Demharter, FG Prax 1999, 46, 47).

  • OLG München, 12.09.2006 - 32 Wx 133/06

    Keine ausdrückliche Verlautbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch bei

    Ein Anspruch der im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Berechtigten auf einen solchen Eintrag gibt es jedoch nicht, weil der Wortlaut der Eintragung im Ermessen des Rechtspflegers steht und eine Eintragung, die eine zutreffende Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung enthält, ebenfalls nicht unrichtig ist (vgl. OLG Hamm und OLG Köln Rpfleger 1985, 109 und 110).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2021 - 20 W 240/21

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Dies bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen Wohnungseigentumsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der Gesetzeslage genügt (vgl. etwa Bauer/Schaub/Schneider, GBO, 4. Aufl., AT E 239; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 2915; Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3 WGV Rz. 7; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich WEG, Rz. 71; ders. in BeckOK WEG, Stand: 01.10.2021, § 7 Rz. 32; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 7 Rz. 17/18; Bärmann/Seuß/Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 13 Rz. 64; Montreal in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2021, § 7 WEG Rz. 24; Ertl RPfleger 1979, 81; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1985, 19; OLG München ZWE 2016, 51; ZWE 2013, 404; Senat NZM 2008, 214, je zitiert nach juris).

    Im Übrigen mag zwar - wie oben dargelegt - darauf kein Anspruch bestehen, jedoch verbietet § 44 Abs. 2 GBO die Aufnahme klarstellende Zusätze bei der Eintragung aber auch nicht (vgl. Demharter, GBO, 32 Aufl., § 44 Rz. 31, 37; FGPrax 1999, 46; Ertl RPfleger 1971, 81; Bärmann/Seuß/Schneider, a.a.O., § 13 Rz. 66; OLG Hamm OLGZ 1985, 19; vgl. auch Senat NJW-RR 1996, 1168).

  • OLG München, 09.10.2015 - 34 Wx 184/15

    Grundbucheinsicht eines Wohnungseigentümers als Inhaber eines gemeinsamen

    Bei der Grundbucheintragung kann gemäß § 7 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 WEG zur Bezeichnung des Inhalts des Sondereigentums auf die maßgebliche Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (OLG München ZWE 2013, 404; KG NJW-RR 1997, 205; OLG Hamm Rpfleger 1985, 109; OLG Köln Rpfleger 1985, 110; Schneider in Riecke/Schmid § 7 Rn. 180 m. w. N.; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel § 7 Rn. 49; Staudinger/Rapp WEG (2005) § 7 Rn. 9).
  • OLG München, 26.08.2014 - 34 Wx 247/14

    Wohnungsgrundbuchsache: Zulässigkeit eines Klarstellungsvermerks im

    Einzutragen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs selbst ist das Sondereigentum (§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 WEG), nicht zwingend dessen Inhalt (OLG Hamm OLGZ 1985, 19/21; Schneider in Bärmann/Seuß Praxis des Wohnungseigentums 6. Aufl. Rn. A 288; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2872b; Bärmann/Armbrüster WEG 10. Aufl.§ 1 Rn. 32; a. A. BayObLGZ 1998, 39 für die Eintragung von Wohnungs- statt Teileigentum).
  • OLG Frankfurt, 12.06.1996 - 20 W 149/96

    Bestimmtheit von Sondernutzungsrechten

    Gleichwohl ist es inzwischen weitgehend anerkannt, daß zur Sicherheit des Rechtsverkehrs eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung solcher Vereinbarungen im Grundbucheintrag zweckmäßig ist (vgl. Senat in 20 W 488/89 vom 7.9.1990 = 2/9 T 666/89 LG Frankfurt am Main; OLG Hamm OLGZ 1985, 19 = DNotZ 1985, 552 = Rpfleger 1985, 109; OLG Köln Rpfleger 1985, 110; LG Köln Rpfleger 1992, 479; Demharter a.a.O. § 44 Rn. 31; Haegele/Schöner/Stöber GBR 10. Aufl. Rn. 2915 und 2961; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 1 5 Rn. 33; Ertl Rpfleger 1979, 81/83).
  • KG, 05.06.1996 - 24 W 2592/95

    Bestimmung der Sondernutzungsbereiche

    Ob man diese Wirkung des Sondernutzungsrechts als ein dinglich wirksames Sondernutzungsrecht bezeichnet (BGHZ 91, 343 ff., 345; 73, 145 ff., 148; OLG Hamm OLGZ 1985, 19 = Rpfleger 1985, 109) oder ob das Recht "eine auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruhende persönliche (schuldrechtliche) Nutzungsberechtigung..." darstellt (s. BayObLG DNotZ 1990, 496 ff., 497), ist nicht erheblich (zum Ganzen s. Luke a.a.O. Rdn. 25 ff., 29).
  • OLG Köln, 10.03.1989 - 2 Wx 4/89

    Regelung der Vertretungsbefugnisse der Wohnungseigentümer in einer

    Dabei kann dahinstehen, ob die Eintragungsbewilligung im Fall der Begründung von Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung gemäß § 8 WEG schon in der TE selbst liegt oder auch dann ausdrücklich erklärt werden muß (vgl. hierzu OLG Hamm, RPfleger 85, 109, 110 m.w.N.; OLG Zweibrücken, OLGZ 82, 263, 266).
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