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   OLG Bremen, 12.09.1988 - 2 W 88/88   

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OLG Bremen, 12.09.1988 - 2 W 88/88 (https://dejure.org/1988,18941)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.1988 - 2 W 88/88 (https://dejure.org/1988,18941)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12. September 1988 - 2 W 88/88 (https://dejure.org/1988,18941)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1989, 100
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • AG Stuttgart, 08.02.2012 - 32 C 6091/11

    Vorliegen eines berechtigten Interesses eines Mieters an der Untervermietung

    Nach herrschender Meinung (vgl. nur BGH NJW 2007, 835, 837; OLG Nürnberg OLGR 2001, 156/157; OLG Köln NJW-RR 1995, 509 ; SchlHOLG JurBüro 1993, 745/746; OLG München OLGZ 1990, 348; OLG Bremen OLGZ 1989, 100 ff.; OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 1383 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 67, 68; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO ; 61. Aufl., Rn 37 zu § 98 ZPO ; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO , 24. Aufl., Rn. 4 zu § 98 ZPO , Zöller-Vollkommer, ZPO , 28. Aufl., § 91 a Rn. 58 _Vergleich_; jeweils m.w.N.kritisch OLG Stuttgart 18.07.2011 - 13 W 34/1), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes maßgeblich auf den Inhalt des vorliegend zur Erledigung führenden Vergleichs in der Hauptsache und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen.
  • AG Brandenburg, 05.07.2018 - 31 C 107/18

    Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

    In diesem Zusammenhang sind zwar auch die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, mitzuberücksichtigen ( BGH , Beschluss vom 14.07.1969, Az.: X ZR 40/65, u.a. in: MDR 1970, Seite 46; BGH , NJW 1965, Seite 103; OLG Celle , Beschluss vom 17.03.2003, Az.: 6 W 23/03, u.a. in: OLG-Report 2003, Seiten 239 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 19.04.1995, Az.: 1 W 2/95, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 1212 f.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 30.01.1995, Az.: 8 W 4/95, u.a. in: NJW 1995, Seiten 1843 f.; OLG München , OLGZ 1990, Seite 350; OLG Bremen , Beschluss vom 12.09.1988, Az.: 2 W 88/88, u.a. in: OLGZ 1989, Seiten 100 ff.; OLG Zweibrücken , OLGZ 1983, Seite 80; OLG Stuttgart , NJW-RR 1999, Seite 148; AG Brandenburg an der Havel , Beschluss vom 22.10.2009, Az.: 31 C 133/09, u.a. in: FamRZ 2010, Seiten 396 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO-Kommentar 76. Aufl. 2018, § 91a ZPO, Rn. 112 ), so dass die hier jetzt insofern nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen allein noch zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO auch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erfolgt, aber doch zugleich auch nur noch nach billigem Ermessen.
  • OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 13 W 34/11

    Kostenentscheidung bei einem Prozessvergleich

    Jedenfalls ist die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht ohne Weiteres auch dann nach dem Inhalt des Vergleichs zu treffen, wenn Anhaltspunkte für einen dahingehenden übereinstimmenden Willen der Parteien nicht vorliegen oder die Parteien die Kostenverteilung, ohne irgendeine eigene Festlegung über die Kostenverteilung zu treffen, vollständig in die Hand des Gerichts gegeben haben (a. A. OLG Bremen, OLGZ 1989, 100, 102 ff.; offen OLG Köln, NJW-RR 1995, 509).
  • OLG Köln, 05.12.1994 - 2 W 173/94

    Ergänzung eines Vergleichs bei unvollständiger Kostenregelung

    Ebenso steht einer Kostenentscheidung entsprechend § 91 a. ZPO nicht § 98 ZPO entgegen, denn diese Vorschrift gilt nur, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (OLG Bremen OLGZ 1989, 100).

    Bei der Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91 a. ZPO ) muß das Gericht den Inhalt des Vergleichs einschließlich des für die Kostenentscheidung gewählten Maßstabs berücksichtigen (vgl. OLG Bremen OLGZ 1989, 100, 102 m.w.N. zum Streitstand; LAG München MDR 1994, 737 ; einschränkend OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 1466 ), denn es besteht kein Grund, entgegen dem dadurch erklärten Willen der Parteien auf den dem Vergleich vorangehenden Sach- und Streitstand abzustellen, wobei dahinstehen kann, ob es ohne eine Regelung der Maßstäbe für die Kostenverteilung im Vergleich auf den bisherigen Sach- und Streitstand oder auf den Inhalt des Vergleichs zur Hauptsache ankommt (vgl. dazu Stein-Jonas-Bork, ZPO , 21. Aufl., § 98 Rdnr. 7 b.).

  • OLG Saarbrücken, 01.08.2003 - 8 W 162/03

    Maßgeblichkeit des Inhalts des zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs bei

    Der Senat hält insoweit mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Nürnberg OLGR 2001, 156/157; OLG Köln NJW-RR 1995, 509; SchlHOLG JurBüro 1993, 745/746; OLG München OLGZ 1990, 348; OLG Bremen OLGZ 1989, 100 ff.; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO; 61. Aufl., Rn 37 zu § 98 ZPO; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rn. 4 zu § 98 ZPO, jeweils m.w.N.) dafür, bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. § 91a ZPO) maßgeblich auf den Inhalt des vorliegend zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs vom 22. Mai 2003 (vgl. Bl. 129 d.A.) und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen.
  • OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 4 WF 85/08

    Anlass zur Klage gegen zu Teilleistungen bereiten Unterhaltsschuldner

    Ob in dem Falle, dass die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beilegen und dem Gericht die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO übertragen, eine Kostenverteilung nach dem Vergleichsinhalt zu treffen ist (so OLG Köln, NJW-RR 1995, 509 f., 509; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 Ls.) oder ob dem Inhalt des Vergleichs und dem gegenseitigen Nachgeben nur eingeschränkte Bedeutung bei der Beurteilung des Sach- und Streitstands beizumessen ist, (so OLG München, MDR 1990, 344 f., 344; OLG Schleswig, MDR 2005, 1437 ff. LS; Zöller- Vollkommer, § 91 a, Rn. 58 " Vergleich" m.w.N. zum Sach- und Streitstand; Baumbach- Hartmann, 64. Aufl., § 91 a, Rn. 139) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG Nürnberg, 07.03.2001 - 7 WF 712/01

    Kostenentscheidung bei Unterhaltsvergleich - Orientierung am Vergleichsinhalt im

    Der Senat hält es jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem um die Höhe einer Forderung gestritten und eine vergleichsweise Einigung auf einen Teilbetrag erzielt wurde, für angebracht, für die Kostenentscheidung - entsprechend dem Vorgehen des Amtsgerichts - maßgeblich auf den Vergleichsinhalt und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den gestellten Anträgen abzustellen (so etwa auch OLG München, NJW 1973, 154; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1995, 509; vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 98 Rdnr. 4; Stein/Jonas/Bork, Kommentar zur ZPO, § 98 Rdnr. 7 b).
  • AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 166/05

    Zulässigkeit von Rechtsschutzversicherungsklauseln zum Ausschluss des Schutzes

    Umstritten ist dabei, ob der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen ist (vgl. etwa OLG München, NJW 1973, 154; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 [102]; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 1466; Schumacher, NJW 1973, 716; Zöller-Herget, a.a.O.).
  • OLG Oldenburg, 21.07.1992 - 5 W 51/92

    Billigkeitsentscheidung, Kostenentscheidung, Drittwiderklage, Widerklage,

    Insbesondere das OLG Bremen (OLGZ 1989, 100 ff) hat die Ansicht vertreten, daß bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der Inhalt des Vergleichs den maßgeblichen Sach- und Streitstand bilde.
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